RS OGH 2007/8/30 2Ob245/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

ABGB §860

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur. Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122767

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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