RS OGH 2007/9/12 16Ok4/07, 16Ok8/08, 16Ok6/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Norm

KartG 2005 §1

Rechtssatz

Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
  • 16 Ok 8/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
    Auch; nur: Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet. (T1); Veröff: SZ 2008/144
  • 16 Ok 6/12
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 6/12
    Vgl auch; nur: Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122742

Im RIS seit

12.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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