RS OGH 2007/10/18 2Ob141/07k, 5Ob256/08w, 8Ob122/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §464 Abs3

Rechtssatz

Wird ein Formmangel eines wegen dieses Formgebrechens verbesserungsbedürftigen Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bis zum Ablauf einer wenn auch gesetzwidrig erteilten weiteren Verbesserungsfrist behoben, so ist der Antrag im Sinne des § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 141/07k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 141/07k
  • 5 Ob 256/08w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
    Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T1); Bem: Hier: Berufung. (T2)
  • 8 Ob 122/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 122/12t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122875

Im RIS seit

17.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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