RS OGH 2007/11/27 10ObS113/07a

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind. Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122844

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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