Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind. Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122844Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011