RS OGH 2007/12/11 4Ob196/07p, 10Ob58/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

ABGB §364 Abs3 D
ZivRÄG 2004 ArtIII

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gemäß § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Recht auf Licht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122901

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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