RS OGH 2008/2/6 21R470/07z

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Veröffentlicht am 06.02.2008
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Norm

GEG §2 Abs1
AußStrG §78

Rechtssatz

Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG zum Tragen, wonach iSd § 2 Abs 1 GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2008:RSA0000049

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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