RS OGH 2008/2/7 9ObA68/07a

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Norm

AngG §23
GAngG §22

Rechtssatz

Bei Bemessung der Abfertigung sind Naturalbezüge mit ihrem tatsächlichen und nicht bloß mit dem fiskalischen Wert, der lediglich seine Orientierungshilfe darstellt, zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123173

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_009OBA00068_07A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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