Norm
ABGB §1325 D6Rechtssatz
Dem verletzten Gesellschafter und unmittelbar Geschädigten ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von ihm selbst beauftragten und bezahlten Aushilfskraft entweder als Rettungsaufwand oder aufgrund seiner Treuepflicht als Gesellschafter, die sich in der Verpflichtung zur Tragung des Aufwands äußert, zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123372Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008