RS OGH 2008/2/14 2Ob238/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §1325 D6
ABGB §1325 D2b

Rechtssatz

Dem verletzten Gesellschafter und unmittelbar Geschädigten ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von ihm selbst beauftragten und bezahlten Aushilfskraft entweder als Rettungsaufwand oder aufgrund seiner Treuepflicht als Gesellschafter, die sich in der Verpflichtung zur Tragung des Aufwands äußert, zuzubilligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123372

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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