RS OGH 2008/2/14 2Ob238/07z, 6Ob43/10g, 2Ob27/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 B2
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D2b
ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Entsteht ein Schaden durch Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft, so ist zunächst danach zu unterscheiden, wer die Ersatzkraft eingestellt oder beauftragt und die Kosten getragen hat. War dies eine (rechtsfähige) Gesellschaft, schuldet sie zwar im Verhältnis zur Ersatzkraft das Entgelt für dessen Arbeitsleistung; sie ist aber als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, ihren Aufwand vom Schädiger zu verlangen (vgl 2 Ob 156/06i; SZ 61/178).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123371

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten