RS OGH 2008/2/26 1Ob151/07y

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1221

Rechtssatz

Tatsächliche oder fiktive Erträgnisse des „freien Vermögens" eines Dotationspflichtigen sind bei der Bemessung des Heiratsguts im Ausmaß von grundsätzlich 25 bis 30 % des jährlichen Vermögenszuwachses zu berücksichtigen; außergewöhnlich gute Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen können eine Erhöhung dieses Prozentsatzes - jedoch nie mehr als den ganzen jährlichen Vermögenszuwachs - rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123340

Dokumentnummer

JJR_20080226_OGH0002_0010OB00151_07Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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