RS OGH 2008/2/27 3Ob240/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

EO §97 Abs1
EO §119 Abs2

Rechtssatz

Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als „Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 240/07a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 240/07a
    Beisatz: Hier: Frage, ob für die Einräumung der Dienstbarkeit (laufende) Entgelte vereinbart wurden, noch klärungsbedürftig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123187

Dokumentnummer

JJR_20080227_OGH0002_0030OB00240_07A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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