TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2004/11/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §5;
StGB §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ö in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2004, Zl. UVS-FSG/6/5496/2004/4, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verwaltungsakt erliegt ein Endbericht des Polizeikommissariats Margarethen vom 10. März 2004, dem zufolge der Beschwerdeführer mit zwei näher genannten Personen eine körperliche Auseinandersetzung hatte (eine Datumsangabe fehlt), in deren Verlauf der Beschwerdeführer einem der beiden Kontrahenten einen Kopfstoß gegen dessen Jochbein versetzt habe, wodurch dieser verletzt worden sei.

Im Verwaltungsakt erliegt außerdem eine Mitteilung der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. April 2004, derzufolge im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, welches beim Bezirksgericht Innere Stadt unter einer näher genannten Geschäftszahl wegen § 83 Abs. 1 StGB anhängig sei, die Hauptverhandlung noch nicht anberaumt worden sei. Es sei jedoch am 2. April 2004 "Strafantrag gestellt" worden.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 forderte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG) auf, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Bei Nichterfüllung dieser Forderung müsse dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen werden. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde hege begründete Bedenken, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht mehr besitze. Diese Bedenken stütze die Behörde auf die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. November 1999 die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden sei, und zwar infolge einer gerichtlichen Verurteilung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB. Nunmehr sei beim Bezirksgericht Innere Stadt ein Verfahren wegen § 83 Abs. 1 StGB anhängig. Es bestehe daher beim Beschwerdeführer "der Verdacht auf ein überhöhtes Aggressionspotenzial bzw. Konfliktsituationen im Straßenverkehrsgeschehen durch Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu lösen bzw. die Neigung Handlungsweisen zu setzen, bei denen andere Straßenteilnehmer gefährdet bzw. deren Eigentum einer Beschädigung ausgesetzt sind".

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es werde nicht bestritten, dass beim Bezirksgericht Innere Stadt zur genannten Geschäftszahl ein Verfahren anhängig sei, diesem Verfahren liege jedoch ein Sachverhalt zu Grunde, welcher mit Konfliktsituationen im Straßenverkehrsgeschehen nichts zu tun habe. Vielmehr handle es sich bei dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt um einen Streit wegen einer Mietrechtsangelegenheit, im Zuge dessen der Beschwerdeführer von zwei ebenfalls beklagten Beteiligten schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite selbst jegliche Tätlichkeit, das gerichtliche Strafverfahren sei nicht abgeschlossen.

Die Berufung wurde vom

Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Bescheid vom 6. September 2004 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte der UVS nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus, Anlass für das Aufforderungsverfahren sei die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. April 2004 an die Erstbehörde. Darin sei bekannt gegeben worden, dass ein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer beim "Bezirksgericht Innere Stadt" unter einer näher genannten Geschäftszahl wegen § 83 Abs. 1 StGB anhängig und die Hauptverhandlung noch nicht anberaumt sei. Der Strafantrag sei am 2. April 2004 gestellt worden. Allein der Führerscheinakt des Beschwerdeführers weise 247 Blätter auf. Auffallend sei bereits eine gerichtliche Verurteilung wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB "plus Führerscheinentzug über sechs Monate" vom 24. November 1999 bis 24. Mai 2000 auf Grund eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 1999. Der Beschwerdeführer habe überdies einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht, wobei er alkoholisiert gewesen sei, was zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für 12 Monate vom 4. August 2001 bis 4. August 2002 auf Grund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. August 2001 geführt habe. Dazu komme der "Anlassfall" wegen § 83 Abs. 1 StGB, wobei der Strafantrag am 2. April 2004 gestellt worden sei.

Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" führte der UVS aus, es sei Faktum, dass die Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist, laut Aktenlage "zweifellos" vorlägen. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers sei "in der Wiederholungstat virulent zu Tage getreten". Auf die gerichtlichen Vorstrafen werde ausdrücklich verwiesen, weiters auf zwei Führerscheinentziehungsverfahren seit November 1999 mit Entziehungszeiten von 6 bzw. 12 Monaten. Damit seien die Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG "existent", es sei zwingend ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Mit seinem Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, übersehe er doch, "dass es sich um zwingende Erfordernisse ex lege" handle und "der Behörde keinerlei Ermessensspielraum" zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten wenn jemand:

...

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung und Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

..."

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt

...

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. ... .

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

...

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

...

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder lit. c StVO 1960 bestraft wurde.

..."

2.1. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung das ihm im erstinstanzlichen Bescheid andeutungsweise zur Last gelegte Verhalten (Verletzung eines Dritten am Körper im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung) bestritten hat, begnügt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem bloßen Verweis auf den aktenkundigen Umstand, dass ein gerichtliches Strafverfahren im Hinblick auf § 83 Abs. 1 StGB anhängig sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da eine Beweiswürdigung der insofern entgegen gesetzten Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise vorhanden ist, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er im Zuge der Auseinandersetzung nicht tätlich geworden sei, von einem Verhalten, das Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers hervorrufen könnte, nicht ernsthaft die Rede sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0120).

2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch auch bei Vorliegen der von der belangten Behörde offenkundig zu Grunde gelegten Sachverhaltskonstellation, nämlich der Begehung des Vergehens einer Körperverletzung gemäß § 83 StGB durch den Beschwerdeführer, als inhaltlich rechtswidrig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. September 2002). Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nur dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung im Sinne des § 5 FSG-GV oder dem Beschwerdeführer ermangle es wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum Verständnis der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Teil der gesundheitlichen Eignung zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0019).

Die von der belangten Behörde als "Wiederholungstat" bezeichnete Verhaltensweise, nämlich die Begehung eines Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB, stellte zwar im Hinblick auf eine unstrittig bereits früher begangene derartige strafbare Handlung im Lichte des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die allenfalls zur Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 führen könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine derartige Körperverletzung begangen hätte, so begründete dies nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den von der Behörde erwähnten früheren strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die jedenfalls bereits mehrere Jahre zurück liegen - in ausreichend konkreter Weise den Verdacht, dem Beschwerdeführer fehle es auf Grund einer einschlägigen Krankheit an der geistigen Gesundheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Auch Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wären nicht gerechtfertigt. Die mangelnde Bereitschaft der Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits betont hat, hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, mwN). Selbst wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Körperverletzung begangen haben sollte, wäre auf Grund der auch aus den Verwaltungsakten erkennbaren Begleitumstände (Tätlichkeiten im Rahmen einer Mietrechtsstreitigkeit) davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufwiese, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Jänner 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110217.X00

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten