RS OGH 2008/3/13 12Os30/08s, 13Os140/09a

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

StPO §470 Abs3

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123355

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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