RS OGH 2008/4/1 11Os21/08k (11Os22/08g)

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

StGB §301 Abs1

Rechtssatz

Die Verlesung eines Protokolls über eine teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführte Hauptverhandlung, dessen öffentliche Bekanntmachung insoweit gemäß § 230a Satz 1 StPO untersagt ist, in einer öffentlichen Hauptverhandlung bewirkt nicht die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit und schließt demnach die spätere Verwirklichung des Vergehens nach § 301 Abs 1 StGB durch Veröffentlichung eines Faksimiles des geschützten Protokolls im Internet nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/08k
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 21/08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123351

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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