RS OGH 2008/5/6 1Ob241/07h

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Norm

ABGB §1498 IIA

Rechtssatz

Beauftragt ein Kreditnehmer einen Dritten mit der Feststellung des Vorliegens und des Umfangs eines Zinsenschadens und auch mit dessen Geltendmachung, so ist dieser Dritte als „Wissensvertreter" des Kreditnehmers (bedeutsam für den Beginn der Verjährungsfrist) zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123496

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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