Norm
ABGB §1498 IIARechtssatz
Beauftragt ein Kreditnehmer einen Dritten mit der Feststellung des Vorliegens und des Umfangs eines Zinsenschadens und auch mit dessen Geltendmachung, so ist dieser Dritte als „Wissensvertreter" des Kreditnehmers (bedeutsam für den Beginn der Verjährungsfrist) zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123496Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008