RS OGH 2008/5/8 15Os19/08w, 15Os37/16d (15Os101/16s, 15Os102/16p)

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

MedienG §17 Abs1

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen. Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 19/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
    Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat den Text des (den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden und somit nicht Anlass zur Anleitung zu einer Verbesserung bietenden) Gegendarstellungsbegehrens durch Zufügung von auf den Zeitpunkt der Primärveröffentlichung abstellenden Wendungen ergänzt und außer Acht gelassen, dass eine Verbesserung des Textes der Gegendarstellung im Stadium des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht mehr zulässig ist. (T1)
  • 15 Os 37/16d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 37/16d
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123620

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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