Norm
StGB §39 Abs1Rechtssatz
Ist eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder der nicht bedingt nachgesehene Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft auch nur zum Teil verbüßt, liegt eine von § 39 StGB erfassbare Vorstrafe vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123626Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008