RS OGH 2008/6/10 10Ob55/08y, 10Ob14/12z, 10Ob24/19f

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

UVG §20

Rechtssatz

Eine Einstellung von Vorschüssen nur für einen begrenzten, aus Sicht der erstinstanzlichen Beschlussfassung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird in der Literatur für zulässig erachtet. Dieser Ansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123631

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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