RS OGH 2008/7/16 16Ok3/08

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Norm

KartG 2005 §58 Abs1

Rechtssatz

Bei § 58 Abs 1 KartG 2005 handelt es sich um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann daraus nichts abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123890

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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