Norm
KartG 2005 §58 Abs1Rechtssatz
Bei § 58 Abs 1 KartG 2005 handelt es sich um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann daraus nichts abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123890Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011