RS OGH 2008/8/20 9ObA66/07g

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ABGB §879 Abs1 CIIo1
B-VG Art7
DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §1 Abs4
GlBG §17 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123959

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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