RS OGH 2008/8/20 9ObA89/07i

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ArbVG §72

Rechtssatz

Die Aufgaben des Betriebsrats bedingen oft seine rasche Erreichbarkeit, was insbesondere dann, wenn sich das freigestellte Betriebsratsmitglied - etwa aufgrund der örtlichen Zersplitterung des Betriebs - sehr oft nicht in der Zentrale des Betriebs aufhalten wird, die Beistellung eines Mobiltelefons erforderlich macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123850

Im RIS seit

19.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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