RS OGH 2008/10/1 6Ob181/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
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Norm

FBG §3 Z9
FBG §10 Abs1
GmbHG §28 Abs2

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 181/08y
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 181/08y
    Beisatz: Die Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft bei der Firmenbuchanmeldung werden von § 28 Abs 2 GmbHG nur dann berührt, wenn der Eintragung konstitutive Wirkung zukommt, weil die Anmeldung in diesem Fall notwendiger Teil des Bestellungs- beziehungsweise Abberufungsvorgangs ist, für den die abweichende Vertretungsbefugnis gilt. Nach völlig herrschender Auffassung ist die Eintragung des Erlöschens der Prokura aber nur deklarativ. (T1); Veröff: SZ 2008/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124267

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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