RS OGH 2008/10/8 9Ob16/08f, 1Ob5/14p, 9Ob5/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Norm

ABGB §520
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Der Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 16/08f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 16/08f
    Beisatz: Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Primär maßgebend ist der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechts zu erbringen war. Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es hingegen nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/145
  • 1 Ob 5/14p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 5/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 5/15y
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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