RS OGH 2008/10/30 2Ob44/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

StVO §3 Ca
StVO §29a

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124320

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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