RS OGH 2008/12/10 7Ob233/08b, 4Ob51/13y, 8Ob49/14k, 9Ob32/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2008
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Norm

ZPO §27 Abs1
ZPO §502 Abs5 Z3 VI

Rechtssatz

Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 233/08b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 233/08b
    Veröff: SZ 2008/178
  • 4 Ob 51/13y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 51/13y
    nur: Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen. (T1)
  • 8 Ob 49/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 32/18y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 32/18y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124402

Im RIS seit

09.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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