TE OGH 1951/3/21 2Ob142/51

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Veröffentlicht am 21.03.1951
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Norm

ABGB §971
ABGB §974
ABGB §1295
ABGB §1315

Kopf

SZ 24/81

Spruch

Wer einem andern aus Gefälligkeit seinen Kraftwagen zu einer Fahrt überläßt, ist für diesen nicht nach § 1315 ABGB. haftbar; anders, wenn die Fahrt in seinem Interesse gelegen wäre.

Entscheidung vom 21. März 1951, 2 Ob 142/51.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg: II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Die Streitteile kamen im Oktober 1946 mit Dr. T. nach Wien. Der Kläger und Dr. T. begleiteten den Beklagten, um ihm in Wien bei der Beschaffung eines Kredites behilflich zu sein. Die Fahrt nach Wien erfolgte im Kraftwagen des Beklagten. Dieser Kraftwagen wurde dabei abwechselnd vom Beklagten und von Dr. T. gelenkt. Die gemeinsame Rückfahrt im Kraftwagen des Beklagten war nicht beabsichtigt. Der Kläger und Dr. T. ersuchten, ja bestürmten den Beklagten mit der Bitte, er möge ihnen zur Rückfahrt nach Salzburg seinen Wagen zur Verfügung stellen, und der Beklagte gab nach und erteilte seine Zustimmung, daß Dr. T. den Wagen nach Salzburg führe und der Kläger mitfahre. Der Beklagte beauftragte den Dr. T. nicht, er gestattete aber, daß Dr. T. den Wagen nach Salzburg bringe, und ersuchte den Dr. T. bei dieser Gelegenheit für ihn ein Paket mitzunehmen. Dr. T. besaß keinen Führerschein, welcher Umstand weder dem Kläger noch dem Beklagten bekannt war. Bei der Rückfahrt nach Salzburg, welche Dr. T. und der Kläger in Begleitung einer Frau im Kraftwagen des Beklagten vornahmen, verschuldete Dr. T. einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Dr. T. wurde deshalb vom Bezirksgericht Lambach wegen Übertretung nach § 335 StG. rechtskräftig verurteilt. Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz.

Das Prozeßgericht erkannte, daß der Anspruch dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die entscheidende Frage ist, ob Dr. T. beim Lenken des Wagens bei der Rückfahrt nach Salzburg eine Angelegenheit des Beklagten besorgt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, schon durch das Überlassen des Kraftwagens an den Kläger und Dr. T., die den Beklagten in seinem Interesse nach Wien begleitet hatten, zur Rückfahrt nach Salzburg habe sich Beklagter des Dr. T. zur Besorgung seiner Angelegenheiten im Sinne des § 1315 ABGB. bedient, nicht als zutreffend bezeichnet werden kann. Von der Besorgung der Angelegenheit einer Person (des dominus negotii) durch einen Dritten (den Besorgungsgehilfen) in diesem Sinne kann füglich nur gesprochen werden, wenn der Besorgungsgehilfe mit Wissen und Willen des dominus eine Verrichtung durchführt, die (im weitesten Sinne) im Interesse des dominus liegt, sei es, daß der dominus aus irgend einem Rechtsgrunde, z. B. vertraglich, zu dieser Verrichtung verpflichtet ist, sei es, daß er ohne solche Verpflichtung diese Verrichtung in seinem Interessenkreis durch den Besorgungsgehilfen, gleichsam als Unternehmer durch seinen Angestellten (arg. "bedient" in § 1315 ABGB.) vornehmen will. Wer seinen Kraftwagen einem anderen zur Benützung überläßt, macht deshalb allein nicht die Fahrt des anderen zu seiner Angelegenheit. Im gegenständlichen Falle hätte Dr. T. nur dann eine Angelegenheit des Beklagten besorgt, wenn das Zurückbringen des Kraftwagens durch dritte Personen nach Salzburg im Interesse des Beklagten gelegen war oder wenn der Beklagte verpflichtet war, für die Rückreise des Klägers und Dr. T. Sorge zu tragen, oder wenn der Beklagte durch diese Art der Rückreise der Genannten einen wirtschaftlichen Vorteil hatte, z. B. durch Ersparung ihrer Aufenthaltskosten in Wien. Ließ sich der Beklagte zur Überlassung des Kraftwagens an Dr. T. und den Kläger nur aus Gefälligkeit gegen diese durch deren Bitten und in deren Interesse bestimmen, kann keine Rede davon sein, daß die Rückfahrt des Kraftwagens nach Salzburg eine Angelegenheit des Beklagten gewesen ist.

Da der nach diesen Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung der Sache maßgebende Sachverhalt (ob die Überlassung des Kraftwagens an Dr. T. und den Kläger im überwiegenden Interesse des Beklagten oder der Genannten lag) nicht festgestellt erscheint, waren die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben und war die Sache zwecks Behebung des Mangels an das Erstgericht zurückzuverweisen (JB. 230).

Anmerkung

Z24081

Schlagworte

Auto Überlassung eines - aus Gefälligkeit macht den Verleiher nicht, nach § 1315 ABGB. haftbar, Autounfall keine Haftung des Verleihers für einen nach Überlassung, eines Kraftwagens aus Gefälligkeit entstandenen, Besorgungsgehilfe, derjenige, der einen Kraftwagen aus Gefälligkeit, überlassen erhält, ist nicht -, Fahrt im Interesse des Kraftwageneigentümers, Haftung nach § 1315 ABGB., bei -, Fahrzeug Überlassung eines - aus Gefälligkeit, Haftung des Eigentümers, Gefälligkeit, Überlassung eines Kraftwagens aus - macht den Verleiher, nicht nach 1315 ABGB. haftbar, Haftung des Verleihers nach § 1315 ABGB bei Überlassung des Kraftwagens, aus Gefälligkeit, keine -, Interesse Fahrt im - des Kraftwageneigentümers bei gefälligkeitsweiser, Überlassung des Fahrzeuges an Dritten, Haftung des Fahrzeugeigentümers, Kraftwagen Überlassung eines - aus Gefälligkeit macht den Verleiher, nicht nach § 1315 ABGB. haftbar, Leihe, gefälligkeitsweise - eines Kraftwagens macht den Verleiher nicht, nach § 1315 ABGB. haftbar, Schadenersatz des Fahrzeugeigentümers, der Fahrzeug gefälligkeitsweise, überläßt, Überlassung eines Kraftwagens aus Gefälligkeit macht den Verleiher, nicht nach § 1315 ABGB. haftbar, Unfall Fahrzeugüberlassung aus Gefälligkeit, Haftung des, Fahrzeugeigentümers bei -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00142.51.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19510321_OGH0002_0020OB00142_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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