TE OGH 1953/9/9 2Ob413/53

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Veröffentlicht am 09.09.1953
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Norm

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §920
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1438
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1440

Kopf

SZ 26/221

Spruch

Keine Aufrechnung selbst gleichartiger Gegenforderungen gegenüber einer Schadenersatzforderung, in die eine Forderung auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung verwandelt worden ist.

Entscheidung vom 9. September 1953, 2 Ob 413/53.

I. Instanz: Kreisgericht Krems; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 24.000 S als Ersatz für drei Pferde, die von ihm, obwohl sie ihm nur geliehen waren, widerrechtlich verkauft worden waren. Der Beklagte wendete u. a. Gegenforderungen aus einem Pachtvertrage ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit dem Betrage von 16.500 S die Gegenforderung nur mit dem Betrage von 3512.73 S als zu Recht bestehend.

Das Berufungsgericht bestätigte das nur vom Beklagten angefochtene Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Beziehung wird zu Unrecht die Ansicht des angefochtenen Urteils bekämpft, daß die eingewendeten Gegenforderungen gemäß § 1440 ABGB. nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Diese Feststellung der Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 13. März 1950, daß der dortige Kläger (Beklagter in diesem Streite) Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen auf die klagsgegenständlichen Liegenschaften wie ein redlicher Besitzer hat, besagt dagegen gar nichts. Die Untergerichte haben festgestellt, daß sich der Beklagte die drei Zugpferde der Klägerin entliehen und widerrechtlich als Schlachtpferde verkauft hat. Da eine Rückstellung der vom Beklagten veräußerten und bereits geschlachteten Pferde nicht mehr möglich ist, hat die Klägerin eine Schadenersatzforderung in Geld geltend gemacht, die dem Wiederbeschaffungspreis der entliehenen Pferde entsprechen sollte. Nun gilt aber der Kompensationsausschluß gemäß § 1440 ABGB. selbst dann, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe bestimmter Sachen infolge schuldbarer Nichterfüllung oder verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung in eine Schadenersatzforderung auf Geld verwandelt. Es kann daher solchen Ansprüchen gegenüber, die nicht mehr auf bestimmte Stücke sich richten, eine selbst gleichartige Gegenforderung nicht aufgerechnet werden (Gschnitzer bei Klang, 2. Aufl., zu § 1440 ABGB., S. 510, und die zu Anmerkung 39 und 40 angeführte Lehre und Rechtsprechung).

Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung spielt indessen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr, da die Klägerin das Urteil erster Instanz und damit auch die grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit der Aufrechnung der Gegenforderung des Beklagten unangefochten ließ.

Anmerkung

Z26221

Schlagworte

Aufrechnung Schadenersatz, Erfüllungsanspruch, Aufrechnung, Herausgabeanspruch, Aufrechnung, Kompensation, Schadenersatz, Schadenersatz, Aufrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00413.53.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19530909_OGH0002_0020OB00413_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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