TE Vwgh Beschluss 2005/2/28 2005/10/0003

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des Dr. EH in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den "Bescheid der Universität für Musik und darstellende Kunst" vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, wegen Feststellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem (dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten) Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner "organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit" im Instanzenzug abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und der Ausführung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Als belangte Behörde wird im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichnet. Im Beschwerdeantrag an den Verfassungsgerichtshof ist vom "Bescheid der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 3.6.2003" die Rede, im weiteren Text (wie auch im Beschwerdeantrag an den Verwaltungsgerichtshof) ausschließlich von der "belangten Behörde". Dem Beschwerdeschriftsatz beigeschlossen ist - wie erwähnt - der Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; vielmehr ist dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und der in der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Slg. 12.088/A, wo fallbezogen ausgesprochen wurde, es sei nach der damaligen Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht gegen den in ihr bezeichneten "Hilfsapparat" Amt der Landesregierung, sondern gegen die Landesregierung selbst richte).

Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. z.B. den Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 2001/17/0196 mwN). In einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0100, vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045, und die darin angegebene Vorjudikatur).

In der vorliegenden Beschwerde wird als belangte Behörde ausdrücklich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezeichnet. Die inhaltlich den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde darstellende Feststellung betreffend die organisationsrechtliche Gruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stammt aber nicht von diesem Bundesministerium bzw. von der Bundesministerin. Auch im Beschwerdeantrag wird die Behörde, die den der Beschwerde beigelegten Bescheid erlassen hat (das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) nicht genannt, dort ist vom "Bescheid der Universität für Musik und darstellende Kunst" die Rede. Eine Vorgangsweise, bei der das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz als belangte Behörde behandelt würde, setzte eine (unzulässige) Umdeutung der Beschwerdeerklärung voraus. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100003.X00

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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