TE OGH 1955/6/14 4Ob80/55

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1955
beobachten
merken

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art139
Kollektivvertragsgesetz §§1 ff
ZPO §190
ZPO §192

Kopf

SZ 28/157

Spruch

Die Gültigkeit eines Kollektivvertrages kann, da keine Verordnung, vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden.

Zulässigkeit des Rekurses gegen den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Entscheidung vom 14. Juni 1955, 4 Ob 80/55.

I. Instanz: Arbeitsgericht Weiz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Kollektivvertrages abgewiesen. Der Rekurs des Klägers blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht begrundet.

Daß gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, trotz der Bestimmung des § 192 Abs. 2 ZPO. der Rekurs zulässig ist, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZBl. 1934 Nr. 226 dargelegt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1948, Slg. 1692, steht dem nicht entgegen, weil dort ausgesprochen ist, daß die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses verfahrenswidrig wäre, während des Falles der Unterbrechung durch das Rechtsmittelgericht nach Abweisung des Unterbrechungsantrages durch das Erstgericht nicht gedacht ist.

Auch aus § 519 ZPO. können im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, womit über einen Unterbrechungsantrag entschieden wurde, Bedenken nicht abgeleitet werden. Das Berufungsgericht verhandelt hier die Rechtssache neu und wird daher auch bei der Entscheidung über einen im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrag nicht in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht, sondern als Prozeßgericht tätig, so daß aus dieser Erwägung nicht von einem im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß gesprochen werden kann, der nach § 519 ZPO. unanfechtbar wäre.

Unbegrundet ist aber der Rekurs, weil davon, daß der Kollektivvertrag eine Verordnung wäre, schon deswegen keine Rede sein kann, weil die Kontrahenten keine Hoheitsträger sind; er ist vielmehr ein privatrechtlicher Vertrag, mögen durch ihn auch Normen gesetzt werden (§ 2 KollVG.). Die Ungültigkeit des Kollektivvertrages kann nicht vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden; Art. 139 B-VG. ist auf ihn schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar.

Da sohin eine Verordnung, die durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden könnte, nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Unterbrechungsantrag nicht Folge gegeben.

Anmerkung

Z28157

Schlagworte

Kollektivvertrag, keine Verordnung, Rechtsmittel gegen Unterbrechungsbeschluß, Rekurs Unterbrechung des Verfahrens, Unterbrechung eines Verfahrens, Rechtsmittel, Verfassungsgerichtshof, Überprüfung eines Kollektivvertrages, Verordnungsprüfung, Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0040OB00080.55.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19550614_OGH0002_0040OB00080_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten