TE OGH 1959/4/1 3Ob85/59

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Veröffentlicht am 01.04.1959
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Norm

ABGB §1037
ABGB §1041

Kopf

SZ 32/41

Spruch

Wer für die Benützung eines Hauses gemäß § 1041 ABGB. eine Entschädigung zu leisten hat, kann vom Eigentümer den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1037 ABGB. verlangen, wenn ohne sie das Haus nicht benützbar oder doch das geschuldete Entgelt nicht angemessen gewesen wäre.

Entscheidung vom 1. April 1959, 3 Ob 85/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Allentsteig; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Im Zuge der Anlegung des Truppenübungsplatzes Döllersheim wurde im Jahre 1943 die damalige Eigentümer in der Liegensehaft EZ. 27 Grundbuch F., Cäcilie K., von der Reichsstelle für Landbeschaffung enteignet und das Deutsche Reich (Wehrmacht - Fiskus - Heer) als Eigentümer einverleibt. Cäcilie K. blieb aber trotz der Enteignung im diesem Haus wohnen und verstarb am 22. Februar 1954 in F. Der Nachlaß wurde ihren Ziehsöhnen Franz B. und Franz W. eingeantwortet. Durch den Abschluß des Staatsvertrages im Jahre 1955 wurde die Republik Österreich Eigentümern dieser Liegenschaft. Seit dem Tod seiner Ziehmutter wohnt Franz W. in dem Haus in F. Nr. 27 und betreibt darin ein Gemischtwarenge schäft.

Die klagende Republik Österreich begehrte Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes von 250 S für die Zeit vom 13. August 1955 bis zum 31. Dezember 1957 im Betrage von 7125 S. Der Beklagte Franz W. gab die Angemessenheit des geforderten Betrages zu, wendete aber zur Aufrechnung eine Gegenforderung von 12.000 S für Aufwendungen, die für das Haus gemacht worden seien, ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erklärte die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es stellte zwar fest, daß Aufwendungen in einem die Klagesumme zumindest erreichenden Betrag gemacht worden seien, meinte aber, daß sie nicht im überwiegenden Interesse der Klägerin vorgenommen worden seien, weil noch nicht feststehe, ob das Gebiet, in welchem das Haus liege, nicht weiter als militärischer Übungsplatz verwendet werde, so daß nicht erwiesen sei, daß die Klägerin hievon einen Nutzen hätte.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 1036 ff. ABGB. über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Es handle sich zwar um Aufwendungen, die gewöhnlich dem Liegenschaftseigentümer oblägen, doch seien sie nicht zu dessen klarem und überwiegendem Vorteil getroffen worden. Schon das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf verwiesen, daß festzustellen wäre, ob auch ohne diese Aufwendungen das Haus benützbar und das Benützungsentgelt von 250 S monatlich angemessen wäre. Nun meint die Klägerin, der Wegfall des Benützungsentgeltes würde nur einen Gewinnentgang bedeuten, der aber nach § 1036 ABGB. nicht zu berücksichtigen sei. Hiebei wird aber übersehen, daß es nach § 1037 ABGB. genügt, daß die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn nützlich, und zwar zum klaren und überwiegenden Vorteil ist. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn dieser aus dem Titel der Verwendung gemäß § 1041 ABGB. eine Entschädigung erhält, die er ohne die Geschäftsführung nicht oder nur in geringerem Ausmaß bekommen würde. Die Gegenforderung kann daher auf den Titel der Geschäftsführung gestützt werden, soweit ohne Aufwendungen das Haus überhaupt nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet oder die angemessene Benützungsentschädigung geringer gewesen wäre.

Anmerkung

Z32041

Schlagworte

Aufwandersatz, Zahlung von Benützungsentgelt, Benützungsentgelt, Anspruch auf Aufwandersatz, Ersatz von Aufwendungen, Zahlung von Benützungsentgelt, Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandersatz, Benützungsentgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00085.59.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19590401_OGH0002_0030OB00085_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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