TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2004/12/0223

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 Abs5 impl;
LDG 1984 §12 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 2004, Zl. 6-SchA-68814/68-2004, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Während des Verfahrens zur Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand war diese - entsprechend einer von ihr gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärung vom 30. Juli 2004 - durch die Rechtsvertreter, die auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreiten, vertreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 13. Juli 2004 gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung (LDG 1984) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß § 9 des Pensionsgesetzes BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung wurde eine Zurechnung von 8 Jahren und 8 Monaten vorgenommen. Auf Grund der (näher dargestellten) Berechnung des Ruhegenusses wurde im Spruch die Höhe des Ruhegenusses mit EUR 2.426,35 festgesetzt. Auch auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich und jede Erwerbstätigkeit binnen 14 Tagen nach der Aufnahme der Dienstbehörde zu melden, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Versetzung in den Ruhestand wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt des medizinischen Fachgutachtens Dris. H. vom 13. Juli 2004 begründet. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht mehr dienstfähig; es liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben seien.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich durch Hinterlegung zugestellt; nach erfolglosem ersten Zustellversuch und Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 17. November 2004 und einem vergeblichen zweiten Zustellversuch am 18. November 2004 kam es zur Hinterlegung am gleichen Tag.

Schließlich wurde der angefochtene Bescheid auch den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin zugestellt; diese Zustellung erfolgte am 25. November 2004.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 6 LDG 1984 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Montes, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Aus dem unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen folgt, dass eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2001/12/0165, und vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0103). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor der Rechtskraft des Bescheides liegenden Tag wird durch § 12 Abs. 6 LDG 1984 nämlich deshalb eindeutig ausgeschlossen, weil darin neben der Rechtskraft des Bescheides als einziger weiterer möglicher Termin ein im Bescheid selbst festgesetzter späterer Tag ausdrücklich genannt wird (vgl. die zur identen Bestimmung nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, 89/12/0027 und vom 18. September 1992, 91/12/0167).

Eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung liegt aber im gegenständlichen Fall vor. Der angefochtene Bescheid sieht eine Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand mit 1. November 2004 vor. Die allein rechtswirksame Zustellung an die Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte (erst) am 25. November 2004, somit zu einem nach dem Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitpunkt.

Schon aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 96/12/0192), weshalb er - weil damit allen darauf beruhenden Verfügungen die Grundlage entzogen wird - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120223.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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