TE OGH 1962/9/5 6Ob198/62

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Veröffentlicht am 05.09.1962
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Norm

ABGB §473
ABGB §479
ABGB §480
ABGB §481
ABGB §492
Güter- und Seilwege-Landesgesetz für Kärnten §7
Güter- und Seilwege- Landesgesetz für Kärnten §14

Kopf

SZ 35/86

Spruch

Für den Anspruch eines Genossenschafters gegen eine landwirtschaftliche Güterwegegenossenschaft auf Ersatz von bei der Anlage eines Güterweges schuldhaft zugefügten Schäden ist der Rechtsweg zulässig.

Entscheidung vom 5. September 1962, 6 Ob 198/62.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Am 8. Mai 1959 schloß sich eine Reihe von Liegenschaftseigentümern aus der Gegend von B. anläßlich einer Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt im Sinn des § 14 (2) des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG.) vom 13. Dezember 1933, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1934, zur Weggenossenschaft "W.-O.-Berg" zwecks Erbauung und Erhaltung eines Forstaufschließungsweges am O.- Berg zusammen. Diese Genossenschaft - sie ist die im vorliegenden Prozeß beklagte Partei - wurde auch von der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt anerkannt. Neben den Genossenschaftern, die an ihr durch Übernahme von Anteilen beteiligt sind, gehören ihr auch einzelne sogenannte "Genossenschafter ohne Anteil" an. Ihre Rechtsstellung läßt sich dahin umreißen, daß sie für die Erstellung und Erhaltung des Weges keine Beiträge zu leisten haben, ihnen bzw. ihren Liegenschaften aber von der Genossenschaft doch ein - naturgemäß unentgeltliches - Benützungsrecht am Weg eingeräumt wurde. Zu diesen "Genossenschaftern ohne Anteil" gehören auch die beiden Kläger, die Ehegatten Adolf und Stefanie K.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1959, Zl. 2003/59, räumte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt zugunsten der beklagten Partei ein landwirtschaftliches Bringungsrecht u. a. auch über die Waldparzelle 235 der Katastralgemeinde St. ein, das den beiden Klägern gehört. Dieses Bringungsrecht besteht in der Befugnis, die geplante Weganlage auch dort in einer Breite von 3.5 m zu errichten und diesen Weg mit jedem landesüblichen Fahrzeug zu benützen. Die für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung war laut Bescheid von einem Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Feldkirchen zu ermitteln und sollte binnen vierzehn Tagen nach Ermittlung bezahlt werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung, wobei sie sich in der Folge auch noch darüber beschwerten, daß die beklagte Partei bereits vor Erledigung der Berufung mit dem Wegbau begonnen habe. Mit Erkenntnis vom 25. März 1960 bestätigte aber der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung den Bescheid der ersten Instanz. Eine Anrufung des Obersten Agrarsenates unterblieb.

Im vorliegenden, seit 27. September 1961 anhängigen Prozeß belangten die Kläger die beklagte Partei auf Zahlung von je 14.250 S, zusammen also 28.500 S s. A., welchem Begehren die beklagte Partei - in erster Linie gestützt auf die Bestimmung des § 14 (3) des Kärntner GSLG., hilfsweise auch auf jene des § 7 (2) - vor allem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensetzte. Die Kläger ergänzten und präzisierten daraufhin ihr Vorbringen noch in einem am 22. November 1961 überreichten Schriftsatz. Ihr Vorbringen läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Im Anschluß an die Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde sei es zwischen ihnen und der beklagten Partei zu weiteren Besprechungen und schließlich zu einer Einigung gekommen, die am 11. Mai 1960 in folgender Fassung schriftlich festgelegt worden sei:

"Der Vorstand erteilt seine Zustimmung zu dem Ergebnis bei den gepflogenen Vorverhandlungen zwischen Herrn Obmann R. und Herrn Adolf K., so wie sich Herr K. bereiterklärt, über seine Parzelle Nr. 235 ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung einer Weganlage, normale Fahrbahnbreite und zu ständiger Benützung einzuräumen. Herr Adolf K. erhält dafür eine einmalige Entschädigung von 9000 S ..., zahlbar 5000 S sofort, den Rest mit 1. August 1960 und 7... fm Blochholz ..., lieferbar bis 1. August 1960

... Der Ausschuß verpflichtet sich, die untere Böschung auf eigene

Kosten zeitgerecht aufzuforsten. Die Absicherung der unteren Parzellen wird ordnungsgemäß durchgeführt. Der bisher von der Bezirksforstinspektion Feldkirchen geschätzte Schaden von 300 S ... wird sofort beglichen. Diese Erklärung ist rechtsverbindlich und unwiderruflich."

Mit dem Passus "Die Absicherung der unteren Parzellen wird ordnungsgemäß durchgeführt" sei nach dem Willen der Parteien gemeint gewesen, daß die beklagte Partei die Pflicht habe, alles vorzukehren, um unnötige Beeinträchtigungen und Schädigungen der Kläger durch die Weganlage zu vermeiden; insbesondere sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die beklagte Partei den steilen Hang, welcher die Parzelle 235 bilde und der vom geplanten Weg durchschnitten werden sollte, durch Errichtung einer ordnungsgemäßen Stützmauer und Abböschung zu sichern habe; diese Verpflichtung der beklagten Partei zur Schonung der Interessen der Kläger ergebe sich übrigens auch schon aus dem Gesetze; die beklagte Partei habe aber bei der darauffolgenden Herstellung des Weges die fachgerechte und pflichtgemäße Vorsicht außer acht gelassen, ein Abrutschen des Hanges und damit mannigfache Schäden verschuldet, deren Ersatz - unter Vorbehalt weiterer Ansprüche - in Höhe des Klagsbetrages nur begehrt werde; richtig sei, daß nach dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde die für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung von einem Sachverständigen festzusetzen gewesen wäre, doch sei diese Regelung durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 11. Mai 1960 ersetzt worden; unrichtig sei die Auffassung der beklagten Partei, daß damit auch schon der im vorliegenden Prozeß geltendgemachte Schaden abgegolten werden sollte: er sei ja erst nachher in unvorhergesehener Weise entstanden; das Begehren auf Ersatz dieses Schadens sei kein Streit zwischen der Genossenschaft und einigen ihrer Mitglieder "aus dem Genossenschaftsverhältnis", für den im § 14 (3) des Kärntner GSLG. allerdings die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert wäre; der Umfang der sich aus dem Genossenschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sei durch die Satzungen der beklagten Partei geregelt und diese enthielten nur Vorschriften über den Gegenstand der Verwaltung, Mitgliedschaft und die Organe der Genossenschaft; da das Bringungsrecht im vorliegenden Fall nicht zugunsten einer Einzelperson (§§ 1 - 12 des Kärntner GSLG.), sondern zugunsten einer Weggenossenschaft (§§ 13, 14 des Gesetzes) eingeräumt worden sei, könne auf die Bestimmungen des § 7 des Gesetzes überhaupt nicht gegriffen werden; aber selbst wenn sie analog anwendbar wären, sei für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen, weil es sich - entgegen der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung vorgetragenen Meinung - nicht um ein "persönliches Recht", sondern um eine - allerdings nicht verbücherte - Grunddienstbarkeit handle, das Bringungsrecht sei nämlich zur Befriedigung eines dauernden bzw. regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses eingeräumt worden; es käme daher keinesfalls die Bestimmung des § 7 (2) des Kärntner GSLG., sondern höchstens jene des § 7 (1) des Gesetzes zur Anwendung, wonach dem Eigentümer des belasteten Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des Gutes gebühre; darunter könne aber nur jene Wertminderung gemeint sein, die durch die Tatsache des Vorhandenseins einer Bringungsanlage bzw. des damit verbundenen Entzuges einer Grundteilfläche entstehe:

hingegen falle nicht darunter, was durch vertragswidrige und rechtsmißbräuchliche Ausübung des Bringungsrechtes an Schaden entstehe; für ein Begehren auf Ersatz eines solchen Schadens - und darum gehe es im vorliegenden Prozeß - sei im Kärntner GSLG. nirgends die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert, hier komme nur die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nach § 1 JN. in Betracht.

Der Erstrichter verhandelte abgesondert über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und erachtete sie aus dem Gründe des § 14 (3) des Kärntner GSLG. für begrundet.

Das Rekursgericht bejahte hingegen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Gegen Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der beklagten Partei bestunden keine Bedenken; mit der Bestimmung des § 14 (3) des Kärntner GSLG. (korrespondierend mit § 13 (3) des Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetzes) könnten nur solche Streitigkeiten gemeint sein, die sich aus dem internen Verhältnis der Genossenschafter über die Benützung des gemeinsamen Weges, über seine Erhaltung und die sich daraus ergebenden Verwaltungsmaßnahmen und Beitragsleistungen ergeben, nicht aber auch Schadenersatzansprüche eines Dritten oder auch eines Genossenschafters aus schuldhafter Zufügung von Schäden bei Errichtung oder Benützung der Weganlage; im übrigen ergebe sich aus den "Erläuternden Bemerkungen" zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz, daß die Normierung der Zuständigkeit der Agrarbehörde auf die Einräumung eines Bringungsrechtes und die Feststellung der Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abgestellt gewesen sei und es bezüglich Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die bei der Ausübung des Bringungsrechtes zugefügt werden, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte das Bewenden haben sollte; eine Ausnahme sollte nur dann bestehen, wenn das Bringungsrecht bloß als persönlicher Anspruch eingeräumt wurde; das persönlich eingeräumte Bringungsrecht werde im Gesetz - im Gegensatz zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit - dahin umschrieben, daß es nur für einen einzelnen Fall oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt werde, während ein dauernd eingeräumtes Bringungsrecht durch Schaffung einer Weganlage wie im vorliegenden Fall eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB. begrunde; die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes für Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Ausübung des für dauernd eingeräumten Bringungsrechtes, zu denen auch solche aus der Herstellung des Weges gehören, werde auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es einer Weggenossenschaft, zustehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist nicht richtig, daß im § 14 (3) des Kärntner GSLG. grundsätzlich für Streitigkeiten, welcher Art immer, die Zuständigkeit der Agrarbehörde normiert ist. Diese Zuständigkeit ist - wie für Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern - auch für Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ausdrücklich nur für solche "aus dem Genossenschaftsverhältnis" vorgesehen. Soweit bei sogenannten "Genossenschaftern ohne Anteil" überhaupt von einem Genossenschaftsverhältnis gesprochen werden kann, kann es sich dabei wohl kaum um etwas anderes als Streitigkeiten handeln, die sich auf die Ausübung (oder Behinderung der Ausübung) von Rechten beziehen, welche den "Genossenschaftern ohne Anteil" hinsichtlich der Wegbenützung zustehen sollen. Im übrigen kann hier auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Aus dem Protokoll der Agrarbezirksbehörde vom 8. Mai 1959, das für das Entstehen der beklagten Genossenschaft offenbar maßgebend ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine nach genossenschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Regelung des von den Klägern im vorliegenden Prozeß verfolgten Anspruches. Sie haben überdies ausdrücklich behauptet, daß auch die Satzungen der beklagten Partei nur Vorschriften über den Gegenstand der Verwaltung, die Mitgliedschaft und die Organe der Genossenschaft enthielten, die hier strittige Materie aber nicht regelten. Das stimmt auch mit Punkt 6 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 23. Juli 1959 überein: "Die Verwaltung der Güterweggenossenschaft wird durch deren Satzungen geregelt." Auch wenn man bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht nur das Vorbringen der Kläger berücksichtigt (vgl. hiezu Fasching im Kommentar zu § 1 JN., S. 63), steht § 14 (3) Kärntner GSLG. der Zulässigkeit des Rechtsweges also nicht entgegen.

Die beklagte Partei, die sich in erster Instanz primär gerade auf diese Bestimmung gestützt hatte, stellt denn auch - offenbar in Erkenntnis dieser Rechtslage - im Revisionsrekurs die Bestimmung des § 7 (2) Kärntner GSLG. in den Vordergrund, wobei sie dartun will, es könne sich aus rechtlichen Gründen bei dem ihr eingeräumten Bringungsrecht gar nicht um eine Grunddienstbarkeit handeln, sondern nur um ein "persönliches Recht"; deshalb hätte nicht die vom Rekursgericht herangezogene Vorschrift des § 7 (1), sondern jene des § 7 (2) des Kärntner GSLG. Platz zu greifen. Daß bei Vorliegen einer Grunddienstbarkeit gemäß § 7 (1) Kärntner GSLG. für das von den Klägern geltend gemachte Begehren der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, hat das Rekursgericht unter Heranziehung der "Erläuternden Bemerkungen" zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, wiederverlautbart als Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951 im BGBl. 1951 unter Nr. 103, zutreffend ausgeführt (vgl. 311 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IV. GP.) und wird von der beklagten Partei im Revisionsrekurs selbst praktisch zugegeben.

Die beklagte Partei läßt bei ihrer Argumentation außer acht, daß es auch Ausnahmen vom Eintragungsprinzip gibt, vor allem dort, wo es sich um Belastungen öffentlich-rechtlicher Natur handelt (vgl. Klang[2] zu § 481 ABGB. unter B, 2). Ähnlich wie den nach dem Servitutenpatent regulierten Dienstbarkeiten absolute Wirkung zukommt (vgl. hiezu Klang a. a. O., Ehrenzweig, § 285 unter II, l. c), ist auch bei einer bescheidmäßigen Begründung eines Bringungsrechtes durch die Verwaltungsbehörde nach den hier

einschlägigen Bestimmungen keine Verbücherung erforderlich. Die Anführung der Liegenschaften der einzelnen Vollgenossenschafter in

den Punkten 2 und 3 des Bescheides vom 23. Juli 1959 nach Einlagezahl und Katastralgemeinde neben der aus ihrer Größe abgeleiteten Zahl der jeweils zu übernehmenden Genossenschaftsanteile im Zusammenhalt mit der Diktion, insbesondere des Punktes 3: "Die zur EZ. 68 KG. O.-Berg gehörigen Acker- und Waldparzellen ... der Josefa E. in W. werden über Antrag der Genossenschaft ... in den genossenschaftlichen Verband einbezogen,

und ist der jeweilige Eigentümer dieser Grundstücke verpflichtet, einen Anteil zu leisten", zeigt, daß die dort genannten Liegenschaften der Genossenschafter das "herrschende Gut" darstellen, welches eine Grunddienstbarkeit gemäß § 474 ABGB. voraussetzt. Daß die Anführung der Einlagezahlen und Katastralgemeinden bei den sogenannten "Genossenschaftern ohne Anteil" unterblieben ist, ist hier ohne wesentliche Bedeutung. Der Vollständigkeit halber sei aber aus der Begründung des Bescheides noch festgehalten, daß die Stellung der Kläger als "Genossenschafter ohne Anteil" darauf beruht, daß die Genossenschaft "zugunsten der Liegenschaft der Ehegatten K. ein unentgeltliches Benützungsrecht ... einräumt". Richtig ist wohl, daß im Bescheid der Agrarbezirksbehörde der Ausdruck "Grunddienstbarkeit" nicht verwendet worden ist. Das gleiche gilt aber auch für den Ausdruck "persönliches Recht". Die Unterscheidung zwischen beiden Rechtseinrichtungen ist nicht erst im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz bzw. den Ausführungsgesetzen der Länder eingeführt worden, sondern findet sich schon in § 473 ABGB. Darum gilt aber auch hier die Bestimmung des § 479 ABGB., wonach Abweichungen von der Natur einer Servitut nicht vermutet werden, sondern sie der beweisen muß, der sie behauptet. Da es sich diesmal um ein durch Schaffung einer Weganlage auf Dauer eingeräumtes Bringungsrecht handelt und der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 23. Juli 1959 durchaus für die Schaffung einer echten Grundservitut kraft behördlicher Verfügung (vgl. Klang a. a. O. zu § 480 ABGB. unter c) spricht, ist dem Rekursgericht dahin beizupflichten, daß vom Bestand einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.

Dies hat aber zur Folge, daß für den von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der mit der Einräumung des Wegerechtes als solcher nichts mehr zu tun hat, der ordentliche Rechtsweg zulässig erscheint (§§ 1 JN. 7 Abs. 1 Kärntner GSLG.).

Anmerkung

Z35086

Schlagworte

Genossenschaft zur Erbauung eines Güterweges, Genossenschafter ohne Anteil bei Güterwegegenossenschaft, Grunddienstbarkeit des Weges, Gütergenossenschaft, Güterweg, Schadenersatz, Rechtsweg, Kärnten, Weggenossenschaft, Ordentlicher Rechtsweg, Zulässigkeit für Schadenersatzansprüche bei, Anlage eines Güterweges, Rechtsweg, ordentlicher, Zulässigkeit für Schadenersatzansprüche bei, Anlage eines Güterweges, Weggenossenschaft in Kärnten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0060OB00198.62.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19620905_OGH0002_0060OB00198_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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