TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2004/09/0009

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
LDG 1984 §80 Abs4;
LDG 1984 §80 Abs6;
LDG 1984 §87 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Volksschulen, beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Dezember 2003, Zl. Präs. III-LDOK-1/32, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle ist die Volksschule M.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Volksschulen beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. September 2003 wurde gemäß § 92 LDG 1984 gegen den Beschwerdeführer auf Grund der gegen ihn erhobenen, in der Folge wiedergegebenen Vorwürfe und den dadurch bestehenden Verdacht, Dienstpflichtverletzungen im Sinne der §§ 29 Abs. 1 ff LDG 1984 begangen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchpunkt I), die Fassung des Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 LDG 1984 einer eigenen Entscheidung vorbehalten (Spruchpunkt 2) sowie gemäß § 80 Abs. 1 und 3 dritter Satz LDG 1984 der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert (Spruchpunkt 3).

Der Beschwerdeführer stand im Verdacht,

1. im Schuljahr 2002/2003 für 9. September 2002 drei Supplierstunden für die Volksschuloberlehrerin (VOL) S. H. (Klassenlehrerin der 4. Klasse) angemeldet zu haben, obwohl diese erst ab 10. September 2002 krank gewesen sei;

2. im Schuljahr 2002/2003 für 17. Jänner 2003 zwei Supplierstunden für VOL S.H. (Klassenlehrerin der 4. Klasse) eingetragen zu haben, obwohl diese in dieser Woche keine Abwesenheit ihrerseits im Klassenbuch eingetragen habe;

3. im Schuljahr 2002/2003 zwei Supplierstunden für den 14. März 2003 für die VOL J.T. (Klassenlehrerin der 1. Klasse) angemeldet zu haben, obwohl diese in dieser Woche keine Abwesenheit im Klassenbuch der 1. Klasse eingetragen habe;

4. BSI C.K. trotz entsprechender Aufforderungen am 25. April 2003 keine Meldung über die fehlenden Unterrichtsstunden des Lehrers für Türkisch-Unterricht übergeben zu haben;

5. a) die Aufforderung der BSI C.K. vom 6. und 7. Mai 2003 nicht befolgt zu haben, die Dokumentation über die an Sprachheilstunden teilnehmenden Schüler vorzulegen (trotz Belehrung über den Sprachheilunterricht an der Volksschuldirektorenkonferenz am 22. Oktober 2001);

6. b) den Sprach- und Legastheniekurs im Schuljahr 2002/2003 durchgeführt zu haben, obwohl nicht die erforderliche Anzahl an Schülern von ihren Eltern zu diesem Kurs angemeldet worden sei (lediglich drei der sechs an diesem Kurs teilnehmenden Kinder seien angemeldet gewesen);

7. c) den Sprachheil- bzw. Legastheniekurs nicht in dem Ausmaß durchgeführt zu haben, wie von ihm im ausgefüllten und unterschriebenen Formular über therapeutische und funktionelle Übungen vom Oktober 2002 angeführt gewesen sei;

8. an Stelle der unterrichtenden Lehrerinnen folgende Stunden in die jeweiligen Klassenbücher eingetragen zu haben:

9. die Stunden in Leibeserziehung im Klassenbuch der

3. Klasse des Schuljahres 2000/2001 und die Stunden Englisch ab der 36. Woche des Schuljahres 2000/2001 der 3. Klasse;

10. nur unvollständige Eintragungen im Klassenbuch der

3.

Klasse des Schuljahres 2001/2002 und im Klassenbuch der

3.

Klasse des Schuljahres 2000/2001 durchgeführt zu haben;

11. die Klassenbucheintragungen betreffend die für Mittwoch vorgesehene Einzelturnstunde der 3. Klasse des Schuljahres 2001/2002 vorgenommen und diese Turnstunden auch abgehalten zu haben, obwohl VOL E.E. für diesen Unterricht eingeteilt gewesen sei;

12. trotz entsprechender Anweisung von BSI C.K. vom 23./25. April 2003 und trotz der Belehrung anlässlich der Volksschuldirektorenkonferenz am 7. November 2000, am 14. September 2000, am 26. April 2001 und am 9. Jänner 2003, wonach es sich beim Klassenbuch um ein Dokument handle, die Klassenbücher der 4. Klasse des Schuljahres 2000/2001 und der

3. Klasse des Schuljahres 1999/2000 nicht vorgelegt zu haben;

13. VOL J.T. am Schulschluss 2002 angewiesen zu haben, sich das Klassenbuch zu behalten;

14. die schulärztlichen Untersuchungen in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 nicht veranlasst bzw. verhindert zu haben, da er die Ärztin Dr. S. aus dem für diese Untersuchungen bis zum Schuljahr 1999/2000 immer benützten Konferenzraum verdrängt habe.

Gegen die mit diesem Bescheid ausgesprochene Suspendierung erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen geltend machte, es liege hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen kein konkreter Verdacht vor, der für die Suspendierung ausreiche. Auch seien die Vorwürfe ihrer Art nach in keiner Weise ausreichend, um eine so schwer wiegende Maßnahme wie eine Suspendierung zu rechtfertigen. Die schwerst wiegenden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten alleine durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden als unrichtig widerlegt werden können. Die geringeren Vorwürfe rechtfertigten ihrer Art nach jedenfalls eine Suspendierung nicht. Eine Belastung des Betriebsklimas sei allein aus dem Grunde nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer seit dem 15. Mai 2003 dienstunfähig und seine Versetzung in den Ruhestand lediglich durch die verfügte Suspendierung verhindert worden sei. Im Übrigen beantragte er für den Fall der Abweisung seiner Berufung jedenfalls unter Hinweis auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der Kürzung der Bezüge abzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung dahingehend, eine Suspendierung gehöre in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen seien, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt werde, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Gemäß § 80 LDG 1984 habe eine Suspendierung zu erfolgen, wenn durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Wie die Erstbehörde zutreffend erkannt habe, seien diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegend. Dabei sei zu beachten, dass die Vorwürfe auch im Zusammenhang mit den Mitarbeitern stünden, sowie der Beschwerdeführer sich weisungswidrig verhalten habe. Dadurch sei einerseits seine Autorität gegenüber seinen Mitarbeitern beeinträchtigt, andererseits das Vertrauen der Dienstbehörden erschüttert. Ein gedeihliches Arbeiten mit dem ihm untergebenen Lehrkörper sei daher nicht möglich. Weiters sei davon auszugehen, dass es dem Ansehen der Schule widerspreche, wenn ein Direktor Dienst versehe, der so gravierenden Vorwürfen ausgesetzt sei. Was den Antrag auf Beendigung der Bezugskürzung betreffe, sei auszuführen, dass über diesen die Disziplinarkommission vorerst zu entscheiden habe und diese Frage nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren behandelt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Mit Eingabe vom 1. März 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Disziplinarkommission für Landeslehrer mit Bescheid vom 5. Februar 2004 den Verhandlungsbeschluss gefasst und die mündliche Verhandlung wegen der Vorwürfe 1), 5c), sowie 6) bis 10) gemäß dem Einleitungsbeschluss anberaumt habe (Spruchpunkt I). Gleichzeitig sei nach Spruchpunkt II dieses Bescheides das Disziplinarverfahren hinsichtlich der Vorwürfe laut Punkt 2), 3), 4), 5a) und b) und

11) des Einleitungsbeschlusses eingestellt worden. Weiters sei unter Spruchpunkt III dieses Bescheides die verhängte Suspendierung von Amts wegen aufgehoben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 5. Februar 2004 erfolgte Aufhebung der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Suspendierung hat im vorliegenden Fall deswegen nicht die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Folge, weil der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem die Suspendierung aussprechenden Bescheid ex lege bewirkten Bezugskürzung (ex tunc) besitzt, die nach der Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Suspendierung nicht aufgehoben worden war (das betrifft somit den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 5. Februar 2004).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil dieser mit keinem Wort auf die einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehe, sondern sich in der Begründung im allgemeinen mit mehr oder weniger inhaltsleeren Floskeln begnüge, weshalb die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe. Auch sei gegen die Bezugskürzung Berufung erhoben worden, hierüber sei zu Unrecht nicht entschieden worden, da die Berufungsbehörde auch hiefür zuständig gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen nach ihrer Art und Schwere eine Suspendierung nicht rechtfertigen könnten, handle es sich doch insbesondere bei den schwer wiegenden Vorwürfen zu den Punkten 1) bis 3) des Einleitungsbeschlusses um bereits als unrichtig widerlegte unkonkrete Verdächtigungen ohne tatsächlich konkrete Anhaltspunkte. Auch die übrigen Vorwürfe seien ihrer Art und Schwere nach niemals ausreichend, um eine Suspendierung zu begründen, abgesehen davon, dass ein Teil der Vorwürfe überdies verjährt sei und ihm zu Unrecht vorgeworfen würde. Auch die Interessen des Dienstes würden in keiner Weise gefährdet.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29

(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

...

"Suspendierung

§ 80

(1) Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

..."

Wie dies die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits zutreffend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0238) übereinstimmend dargelegt haben, ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt daher grundsätzlich, wenn gegen den Beschuldigten ein - begründeter - Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten (Landeslehrers) eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf die mit der Verhängung der Suspendierung zu schützenden Rechtsgüter ist vielfach eine rasche Entscheidung darüber notwendig, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht; aus diesem Grunde können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht an der Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, und die dort wiedergegebene Judikatur). Daher hat auch keine abschließende Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens im Suspendierungsverfahren zu erfolgen. Liegen allerdings bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 87 Abs. 1 LDG 1984 vor, ist eine dennoch verfügte Suspendierung unzulässig. Auch reichen bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen sowohl in Richtung auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 80 Abs. 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0012). Auch Suspendierungsbescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG zu begründen.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die belangte Behörde ist nämlich auf das detaillierte Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort inhaltlich eingegangen, worin er u.a. ausführte, durch einen bloßen Blick in die jeweils in Rede stehenden Urkunden könne die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erwiesen werden, die auf einem bloßen Versehen beruhenden Klassenbucheintragungen allein seien ihrer Art und Schwere nach nicht geeignet, seine Suspendierung zu begründen. Offensichtliche Einstellungsgründe sind - wie oben dargelegt - auch im Suspendierungsverfahren zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte zu diesem Vorbringen Stellung nehmen und begründen müssen, warum sie weiterhin einen begründeten Verdacht im Sinne des zuvor Gesagten hegt.

Sie hätte weiters zu begründen gehabt, welche der Vorwürfe sie als "schwerwiegend" und welche sie als "ihrer Art nach" geeignet angesehen hat, das Ansehen der Schule zu gefährden. Dies wäre umso notwendiger gewesen, weil im Sinne des § 80 Abs. 1 LDG 1984 nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Schulverwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen können. So kann etwa eine Suspendierung in Betracht kommen, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen aus der konkreten Situation heraus (etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas; vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Auf die einzelnen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bzw. den von ihm hierzu gegebenen Entschuldigungsgründen ging die belangte Behörde jedoch mit keinem Wort ein. Die belangte Behörde hat daher verabsäumt, in einer den Vorschriften der §§ 58, 60 AVG entsprechenden, vom Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise zu begründen, aus welchen konkreten Gründen sie der Ansicht war, ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers würde trotz der von ihm gegebenen Erklärungen zu einer schwer wiegenden Belastung des Betriebsklimas infolge Autoritätsverlustes führen.

Aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Insoweit der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin sieht, dass die belangte Behörde über seinen in der Berufung enthaltenen Antrag, die mit der Suspendierung verbundene Bezugskürzung aufzuheben, nicht entschieden hat, ist er allerdings darauf zu verweisen, dass gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat, die von der "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde" auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen gemindert oder aufgehoben werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Verminderung der mit der Suspendierung auszusprechenden Bezugskürzung obliegt nach dieser Bestimmung daher "der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde", gegen deren Entscheidung nach § 80 Abs. 6 LDG 1984 Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben werden kann. Durch diese Regelung brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 demselben Instanzenzug wie die Suspendierung unterliegt. Dass im vorliegenden Fall der in der Berufung enthaltene Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung von der belangten Behörde zuständigkeitshalber an die Disziplinarkommission zur Entscheidung über den Antrag überwiesen wurde, entspricht daher der Rechtslage.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X00

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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