TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2005/02/0056

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §64a;
KFG 1967 §114 Abs5 idF 2002/I/065;
KFG 1967 §114 Abs5;
KFG 1967 §134;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des H B in Wien, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Jänner 2005, Zl. UVS-03/P/29/8330/2003, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Besitzer einer näher genannten Fahrschulbewilligung mit dem Standort an näher bezeichneten Orten in Wien, einen Fahrschulkurs außerhalb des Standortes, nämlich am 24. Februar 2003 um 18.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes abgehalten zu haben. Er habe dadurch § 114 Abs. 5 KFG in Verbindung mit § 134 KFG verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 114 Abs. 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, b) die in § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei spruchgemäß das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne Bewilligung des Landeshauptmannes vorgeworfen worden; das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne Bewilligung des Landeshauptmannes sei aber nicht strafbar.

Durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde in § 114 Abs. 5 KFG die Wortfolge "des Landeshauptmannes" durch die Wortfolge "der Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt (vgl. Art. 24 Z. 11 des Verwaltungsreformgesetzes 2001). Diese Regelung trat mit 1. Juli 2002 (vgl. § 135 Abs. 9 Z. 2 KFG in der Fassung durch Art. 24 Z. 28 des Verwaltungsreformgesetzes 2001) in Kraft.

Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Mangel einer Bewilligung angelastet wurde; wer die Bewilligung - bei ansonsten einwandfreier Tatumschreibung - zu erteilen gehabt hätte, ist kein wesentlicher Spruchbestandteil im Sinne des § 44a VStG. Die nähere Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes schließen überdies die Gefahr einer Doppelbestrafung aus.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Fahrschulkurses im Sinne des § 114 Abs. 5 KFG ausgegangen; weder sei eine Mehrzahl von Lehrveranstaltungen noch eine größere Anzahl von Teilnehmern festgestellt worden. Ein einziger Vortrag an einem Abend vor nur zwei Fahrschülern sei als "Privatunterricht" nicht jedoch als Fahrschulkurs zu betrachten.

Es trifft zwar zu, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 12, 671) unter einem "Kurs" eine zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden verstanden wird, doch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

Auch vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass am 24. Februar 2003 am spruchgemäß angelasteten Ort zwei Fahrschülern Theorieunterricht zu Themen der StVO erteilt wurde. Die belangte Behörde ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass dieser Theorieunterricht durch einen Fahrlehrer im Rahmen eines Fahrschulkurses erfolgte. Die belangte Behörde konnte sich dabei insbesondere auf die Angaben des als Zeugen vernommenen einschreitenden Fahrschulinspektors stützen, dem vom Fahrlehrer eine - auch von einem weiteren Zeugen wahrgenommene - Kurseinteilungskarte vorgewiesen wurde, auf der - nach der Erinnerung des Zeugen - vermerkt gewesen sei, dass von 18.00 bis 20.00 Uhr unter anderem am Tag der Kontrolle ein Kurs an der genannten Örtlichkeit stattfinden sollte (vgl. die Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Wenn demgegenüber die belangte Behörde den Angaben des gleichfalls als Zeugen vernommenen Fahrlehrers, die Eintragung "Kurs" in seinem "Arbeitszettel" für die Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr des 24. Februar 2003 sei nur aus Versehen von der Büroangestellten erfolgt, keinen Glauben schenkte, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegen treten.

Gestützt auf diese Angaben konnte daher die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine "zusammengehörende Folge von Unterrichtsstunden" am Tatort stattgefunden hat, wobei diejenige vom 24. Februar 2003 nur eine davon war, zumal auch die - behauptete - Prüfungsvorbereitung durchaus zum Fahrschulunterricht gehört und eines der Ziele eines Fahrschulkurses ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher "Kurs" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann schon vor, wenn die Unterrichtsstunden einer "einzelnen" Person erteilt werden, sodass es sich nicht um eine "größere Anzahl" von Personen oder eine "Gruppe" handeln muss; Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen weder aus der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur (Grundtner/Stratil, Das Kraftfahrgesetz 19674, Anm. 2 zu § 116) noch aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 9. November 1965, Zl. 267/65, und auch nicht aus § 64a KDV.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X00

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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