TE OGH 1978/10/5 12Os147/78

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Veröffentlicht am 05.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 13.Juli 1978, GZ. 27 Vr 914/78-31, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 19.Dezember 1941 geborene Gelegenheitsarbeiter Werner A des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, und nach § 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Juli 1978, AZ. 22 Vr 3789/77, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Ausführungen zur Mängelrüge erschöpfen sich in dem Vorbringen, die Urteilsbegründung sei 'irrig' und widersprüchlich, weil in dieser auf eine Vorverurteilung wegen § 321 StGB bezüglich Rücksichtnahme gemäß § 31, 40 StGB verwiesen werde, obgleich er niemals des Verbrechens des Völkermordes nach dieser Gesetzesstelle schuldig erkannt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Hinweis auf den in der Urteilsbegründung unterlaufenen, für jedermann, somit auch für den durch einen Verteidiger vertretenen Beschwerdeführer leicht erkennbaren Schreibfehler (der Angeklagte wurde mit dem bezogenen Urteil nicht nach § 321 StGB, sondern unter anderem wegen § 231 StGB verurteilt) des Erstgerichtes wird weder der Bezogene noch sonst einer der in den § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Insbesonders aber auch nicht jener der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO, da ein allfälliges überschreiten der Grenzen der Strafbefugnis nicht einmal ansatzweise behauptet wird. Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers schon vom Erstgericht gemäß § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung gegen den Strafausspruch - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - unter Anschluß aller Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2

StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinne des § 285 d Abs. 6 StPO war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen.

Anmerkung

E01576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00147.78.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19781005_OGH0002_0120OS00147_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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