TE OGH 1978/10/24 9Os153/78

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Augustin A und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Augustin A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 13.Juli 1978, GZ. 4 Vr 820/78-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sattler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Augustin A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben dem Jugendlichen Günter B - der am 8.Dezember 1957

geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Augustin A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1

StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.März 1978 vorsätzlich als unmittelbarer (Mit-) Täter mit Günter B a) in Köflach den Friedrich C am Körper verletzte, indem er diesem ein Bein stellte und Günter B dem Genannten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wobei Friedrich C eine Blutung unter der Bindehaut und Blutunterlaufungen an den Lidern des rechten Auges erlitt (Punkt 1 a des Urteilsspruches), b) ebendort den Josef D gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm ein dolchartiges Messer entgegenhielt und Günter B äußerte, er werde seine 'Krachen' herausholen, wobei er unter die Jacke griff (Punkt 1 b des Urteilsspruches), c) in Maria Lankowitz ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das Motorfahrrad des Heinz E, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahm (Punkt 1 c des Urteilsspruches).

Der Angeklagte Augustin A bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch nur in den Punkten 1 a) und b) des Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Urteilsfaktum 1 a) führt er sinngemäß zusammengefaßt aus, sein festgestelltes Verhalten könne weder als dem Tatbild des § 83 Abs. 1 StGB entsprechende Ausführungshandlung noch als irgendwie für die Tatbegehung durch Günter B ursächlicher Beitrag hiezu (im Sinne der zweiten oder dritten Alternative des § 12 StGB) gewertet werden. Hierauf ist dem Beschwerdeführer zunächst zu erwidern, daß seine der Tat vorausgegangene Äußerung zu dem Mitangeklagten, er werde Friedrich C noch mißhandeln, weil ihm dessen Gesicht nicht gefalle, vom Erstgericht ersichtlich nicht (schon) als tatbildmäßige Ausführungshandlung, sondern bloß als (allerdings wesentliches) Indiz für den im späteren Handeln des Beschwerdeführers verkörperten Tätervorsatz beurteilt wurde. Wohl aber erblickt das Gericht - zutreffend - eine solche Ausführungshandlung in dem mit Mißhandlungsvorsatz erfolgten Stellen eines Beines durch den Beschwerdeführer, wodurch der solcherart Angegriffene zum Sturz kommen sollte. Das gemeinsame Zugehen der Angeklagten auf C in Verbindung mit der bereits erwähnten Ankündigung einer Mißhandlung durch den Beschwerdeführer rechtfertigte den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß die durch beide Täter gesetzten Angriffshandlungen von einem gemeisamen Vorsatz getragen waren, mag auch das hinter diesem Vorsatz gestandene Tatmotiv bei ihnen ein jeweils anderes gewesen sein. Daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Begehung getroffen haben, ist für die Annahme einer Mittäterschaft keineswegs Voraussetzung; vielmehr genügt es, wenn sie bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.

Liegt aber Mittäterschaft in diesem Sinn vor (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/17, 1978/180 u.a.), dann haftet jeder an der Tatausführung Beteiligte eben zufolge seines Einverständnisses mit den anderen auch für den durch deren Ausführungshandlungen eingetretenen Verletzungserfolg, der Beschwerdeführer mithin für die von Günter B (als Mittäter) durch einen Faustschlag dem Friedrich C zugefügte Augenverletzung. Das Rechtsmittelvorbringen, der erwähnte tätliche Angriff B gegen C sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar gewesen, widerspricht der Tatsachenkonstatierung eines einverständlichen (bewußten und gewollten) Zusammenwirkens beider und ist bei Erledigung der Rechtsrüge daher unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsirrtum liegt nicht vor. Zu bemerken ist hiezu nur noch, daß die in den Absätzen 1 und 2 des § 83 StGB beschriebenen Begehungsweisen der (vorsätzlichen) Körperverletzung rechtlich gleichwertig sind (ÖJZ-LSK. 1975/171) und sohin die spruchmäßige Annahme des (Verletzungsvorsatz fordernden) Tatbestands nach Abs. 1 bei Feststellung von bloßem (gemeinsamem) Mißhandlungsvorsatz (und zumindest fahrlässiger Verletzungszufügung) in den Entscheidungsgründen ohne Nachteil für die Angeklagten geblieben ist.

Zum Urteilsfaktum 1 b) bezeichnet der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Ausspruch, er habe Josef D durch Entgegenhalten des dolchartigen Messers mit der im § 107 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht gefährlich bedroht, als nicht den Tatsachen entsprechend; er habe D nicht in Furcht und Unruhe versetzen, sondern diesem, der einen 'Ochsenzipf' in der Hand gehabt habe, durch Herausziehen seines Messers aus dem Stiefelschaft lediglich zeigen wollen, daß er sich auch verteidigen könne.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen wird der (insoweit bloß formell) angerufene Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, bei dessen Geltendmachung von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Aber auch eine Nichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen, sind doch die angefochtenen Tatsachenfeststellungen seinem Vorbringen zuwider durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt.

Darnach hat der Beschwerdeführer das gezogene Messer mit drohender Gebärde - wenn auch ohne 'Aufziehen' - dem Josef D entgegengehalten (Zeuge C S. 45, 87

/S. 147 /; Zeuge D S. 47, 81 /S. 146 /). Dieses äußere Verhalten des Angeklagten rechtfertigte aber den Schluß des Erstgerichtes auf das Vorliegen der - von ihm im Vorverfahren übrigens sinngemäß zugegebenen (S. 35 d) -

Absicht, D in Furcht und Unruhe zu versetzen. Daß der sich in dem geschilderten Verhalten manifestierenden (konkludenten) Drohung mit einer Verletzung am Körper objektiv beurteilt die im § 74 Z. 5 StGB umschriebene - und im § 107 Abs. 1 StGB vorausgesetzte - Eignung zukommt, steht im übrigen außer Zweifel.

Die gänzlich unbegründete, zum Teil auch gar nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Augustin A gemäß § 28, 107 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen von drei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, den Umstand, daß er den (Mit-)Angeklagten (Günter B) zur Körperverletzung des 'F' (gemeint ersichtlich: Friedrich C) verführt habe sowie ferner, daß er C nur verletzen wollte, weil ihm dessen Gesicht nicht gefiel, er also aus besonders verwerflichen Gründen gehandelt habe, als erschwerend. Als mildernd wurde hingegen das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung angenommen. Die Berufung des Angeklagten A, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Der dem Erstgericht in bezug auf die Person, zu deren Verletzung Günter B durch den Angeklagten A verleitet wurde, unterlaufene Schreibfehler ('F' statt richtig 'C') ändert nichts an dem als erschwerend (§ 33 Z. 3 StGB) zu wertenden Substrat der Verführung des (jugendlichen) B zu einer strafbaren Handlung. Daß der Angeklagte keinen schlechten Leumund genießt, kann ihm angesichts seiner Vorverurteilungen, die der Annahme eines bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Z. 2 StGB) entgegenstehen, nicht als mildernd zugute gehalten werden.

Das Erstgericht hat mithin die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt;

es hat sie aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch zutreffend gewürdigt und über den Berufungswerber eine Strafe verhängt, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlungen gerecht wird. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00153.78.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19781024_OGH0002_0090OS00153_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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