TE OGH 1979/4/26 13Os37/79

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Veröffentlicht am 26.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten Gerhard A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 20. November 1978, GZ 11 Vr 914/78-83, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten übermittelt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach Aufruf der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am 26. April 1979 gab der Verteidiger Dr. B namens seines Mandanten Gerhard A die Erklärung ab, daß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 20.November 1978, GZ 11 Vr 914/78-83, zurückgezogen werde. Offen blieb demnach nur die von diesem Angeklagten gegen das Ersturteil ergriffene Berufung, über die aber nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht zu entscheiden hat, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO befindet der Oberste Gerichtshof auch über die Berufung nur dann, wenn - außer über die Berufung - auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist. Demgemäß ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung unzuständig, wenn - wie hier infolge Beschwerderückziehung - eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde unterbleibt. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr gegeben ist, die Akten an den zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten (vgl. 12 Os 79/73, 13 Os 19/78). Auf Grund der vorliegend vom Verteidiger erklärten Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß vorzugehen.

Anmerkung

E01977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00037.79.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19790426_OGH0002_0130OS00037_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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