TE OGH 1979/6/7 12Os82/79

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Veröffentlicht am 07.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 5. April 1979, GZ 23 Vr 1001/78-59, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Schneider Horst A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Deliktsfall) StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB, des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. (Nur) den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB, welcher auf der von den Geschwornen im Stimmenverhältnis von 6 : 2 bejahten I. Hauptfrage, ob - zusammengefaßt - der Angeklagte der Verkäuferin in einem Juweliergeschäft, Helga B, den Betrag von 4.090 S unter Vorhalt einer Gaspistole und durch Äußerung einer Todesdrohung abnötigte, beruht, bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z '9 und 11' StPO gegen den vorstehend angeführten Schuldspruch wegen schweren Raubes mit der Begründung, die Angaben der Helga B, also des als Zeugin vernommenen Opfers, seien zur Widerlegung seiner leugnenden Verantwortung nicht geeignet. Die genannte Zeugin habe sich nämlich bereits bei der ersten Gegenüberstellung auf ihn als Täter 'fixiert' und im übrigen auch hinsichtlich 'kleinster Details', und zwar der Farbe der Aktentasche des Täters und des Griffes der Tatwaffe, Angaben gemacht, die im Widerspruch zu seiner Verantwortung stünden. Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Bekämpfung der allein den Geschwornen zustehenden freien Beweiswürdigung und läßt sich keinem der im § 345 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründen, auch nicht den vom Beschwerdeführer bezeichneten (Z '9 und 11' leg. cit.), unterstellen. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist (ebenso wie im schöffengerichtlichen auch) im geschwornengerichtlichen Verfahren unzulässig und daher unbeachtlich.

Da somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt worden ist, war sie gemäß den §§ 344/285 d Abs 1 Z 1 i.V.m. § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 18 zu § 285 a StPO). Demgemäß waren in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO i.V.m. § 344 StPO die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz, nämlich dem Oberlandesgericht Linz, zuzuleiten.

Anmerkung

E02026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00082.79.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19790607_OGH0002_0120OS00082_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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