TE OGH 1979/10/23 9Os123/78

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Veröffentlicht am 23.10.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Friedrich als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt A und andere wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Kurt A sowie Dr. Herbert B und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. April 1977, GZ. 18 Vr 1645/73-31, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung am 19. Juni 1979 und 23. Oktober 1979, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Zitta und Dr. Kovarbasic und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1.) hinsichtlich des Angeklagten A zu den Punkten A/I/ und II/ des Urteilssatzes im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der dort bezeichneten Taten, sowie demgemäß (weiters) in deren rechtlicher Unterstellung (auch) unter § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, ferner im Schuldspruch wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (Punkt A/ III/ des Urteilssatzes), 2.) bezüglich des Angeklagten Dr. B in den Schuldsprüchen wegen des Vergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG, soweit es in Ansehung der zu Punkt A/II/ des Urteilssatzes bezeichneten Abgaben begangen wurde, und wegen des Vergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1

FinStrG, sowie 3.) in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Verfallserklärung) und im Ausspruch über die Haftung der Firma C GesmbH gemäß § 28 FinStrG für die über den Angeklagten A verhängte Wertersatzstrafe aufgehoben und I. gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

1.) Kurt A hat durch die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zu den Punkten A/I/ und II/ des Urteilssatzes weiterhin zur Last fallenden Tathandlungen das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2 und 13 FinStrG (in der Fassung der FinStrGNov. 1975, BGBl. Nr. 335) begangen;

2.) Dr. Herbert B wird von der weiteren modifizierten - vgl. S 1 j und 204 d. A) Anklage, er habe am 5. März 1973 in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Kurt A um seines Vorteils willen mit dem Vorsatz, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewerbsmäßig eine Verkürzung der Eingangsabgaben für eine Ware um 195.827 S auf andere Weise als durch Schmuggel zu bewirken, dadurch zur wirklichen Ausübung führende Handlungen unternommen, daß er a) durch Rosa D für die Faktura (Nr. 6404) der Firma E vom 28. Februar 1973 mit einem Rechnungsbetrag von 98.347,21 DM eine neue Faktura über einen Rechnungsbetrag von 8.966,95 DM ausstellen, sohin falsche Privaturkunden verfertigen ließ und b) durch Robert J unter Vorlage dieser falschen Faktura und der entsprechenden Zollwert- und Warenerklärungen an das Zollamt Salzburg den Wert der importierten Ware statt richtig mit 98.347,21 DM falsch mit 8.966,95 DM angeben ließ;

die Vollendung der Tat sei nur durch Zufall unterblieben; er habe hiedurch das Finanzvergehen der versuchten Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 14, 35

Abs. 2, 38 lit. a FinStrG (alte Fassung) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen;

II. die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im übrigen aufgehobenen Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Ansonsten werden die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten A (nämlich insoweit sie sich gegen die Schuldsprüche laut den Punkten A/ I/ und II/ im übrigen wendet) sowie des Angeklagten Dr. B (und zwar soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach § 36 Abs. 2 FinStrG im Zusammenhang mit der unter Punkt A/I/ angeführten /-vollendeten/- Hinterziehung von Eingangsabgaben richtet) verworfen.

Schließlich werden die beiden Angeklagten mit ihren Berufungen sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer restlichen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO betreffend Kurt A und die Nebenbeteiligte, Firma C GesmbH) und mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) der am 25. April 1932 geborene Prokurist Kurt A der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und 13

FinStrG (Punkte A/I/ und II/ des Urteilssatzes) und der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3

lit. a FinStrG (Punkt A/III/) und 2.) der am 3. September 1924 geborene Geschäftsführer Dr. Herbert B der Vergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG (Punkt B/) schuldig erkannt.

Kurt A wurde nach §§ 15, 21, 38 Abs. 1

FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und zu einer Geldstrafe von 5,000.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Ferner wurde gemäß § 17 Abs. 3 FinStrG ein 'Werterlag' (gemeint ist der gemäß § 89 Abs. 3 FinStrG erlegte Geldbetrag) von 713.017,27 S für verfallen erklärt und gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des genannten Angeklagten auf eine Wertersatzstrafe in der Höhe von 84,508.350 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt. Gemäß § 28 FinStrG sprach das Erstgericht die Haftung der Firma C GesmbH für den Wertersatz des Angeklagten A aus.

Dr. Herbert B wurde gemäß §§ 21, 36 Abs. 3

FinStrG zu einer Geldstrafe von 5,000.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom weiteren Anklagevorwurf einer vorsätzlichen Verkürzung der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer für die Jahre 1965 bis 1968 wurde dieser Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkt C/ des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Dieses in seinem freisprechenden Teil unbekämpft gebliebene und damit insoferne in Rechtskraft erwachsene Urteil fechten beide Angeklagten im übrigen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an; die Bekämpfung mit dem ersteren Rechtsmittel erfolgt durch Kurt A unter Anrufung der Z 3, 4, 5, 9 lit. a (in eventu auch 9 lit. b), 10 und 11 und seitens Dris. Herbert B unter Geltendmachung der Z 4, 5, 9 lit. a und 11 jeweils des § 281 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft bekämpft, gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO, das Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Dr. Herbert B wegen fahrlässiger Verkürzung (auch) der zu Punkt A/II/ des Urteilssatzes bezeichneten Eingangsabgaben, in dem den Angeklagten Kurt A betreffenden Strafausspruch und im Ausspruch gemäß § 28 FinStrG;

außerdem hat sie hinsichtlich des Angeklagten A eine Strafberufung ausgeführt. Überdies erhob die Firma C GesmbH als Haftungsbeteiligte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; diese Rechtsmittel wurden bereits mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1979, GZ. 9 Os 123/78-5, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kurt A:

1.) Zu den Schuldspruchfakten A/I/ und II/:

Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs liegt dem Angeklagten A zur Last, er habe als Prokurist der Firma Dr. Herbert B und (später) der Firma C GesmbH zu Punkt A/I/: in der Zeit vom 30. September 1968 bis 5. (richtig: 6.) März 1973 in Salzburg und Wien in 150 Fällen (zum Vorteil teils des Dr. Herbert B und teils der Firma C GesmbH) vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf andere Weise als durch Schmuggel, nämlich durch Anfertigung von Fakturen über die Einfuhr von Furnieren mit wesentlich herabgesetzten Preisen, Vorlage dieser Fakturen an das Zollamt Salzburg und Abgabe der entsprechenden Waren- und Zollwerterklärungen mit den entsprechend verminderten Fakturenbeträgen durch Rosa D und andere Angestellte der Firma C GesmbH Verkürzungen von Eingangsabgaben (Zoll, Ausgleichssteuer bzw. /-seit dem 1. Jänner 1973/-

Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbetrag) in der Gesamthöhe von 10,512.096 S bewirkt;

zu Punkt A/II/: am 5. März 1973 in Salzburg seinen Entschluß, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewerbsmäßig eine Verkürzung der Eingangsabgaben für eine Ware auf andere Weise als durch Schmuggel zu bewirken, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt, indem er

a) durch Rosa D für die Faktura der Firma E vom 28. Februar 1973 mit einem Rechnungsbetrag von 98.347,21 DM eine neue Faktura über einen Rechnungsbetrag von 8.966,95 DM ausstellen ließ, und b) durch Robert

J unter Vorlage dieser falschen Rechnung sowie der entsprechenden Zollwert- und Warenerklärung an das Zollamt den Wert der importierten Ware statt richtig mit 98.347,21 DM fälschlich mit 8.966,95 DM angab, wobei eine Abgabenhinterziehung in der Höhe von 195.827 S erfolgen sollte und die Vollbringung des Deliktes nur (durch Zufall, nämlich) infolge der Entdeckung dieser Manipulation unterblieb.

Zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO rügt der Angeklagte Kurt A die Abweisung seiner Anträge auf Einvernahme von Sachverständigen, durch welche nachgewiesen werden sollte, daß die der Zollwertermittlung zugrundegelegten Rechnungspreise, in denen auch Zinsen für Zahlungsaufschübe enthalten gewesen seien, nicht den Bedingungen des freien Wettbewerbs entsprochen hätten und nicht angemessen gewesen seien (vgl. § 7 WertzollG), mithin nicht mit den Normalpreisen (vgl. § 2 WertzollG) gleichgesetzt werden könnten. In diesem Zusammenhang wendet er sich ferner gegen die im Urteil bei der näheren Begründung der Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen vertretene Auffassung, das Gericht sei an die rechtskräftigen Bescheide der Zollämter hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben gebunden (vgl. S 249 ff. d. A).

Hiezu ist den Beschwerdeausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Aus dem Vorhandensein verschiedener Staatsfunktionen, dem Wesen und Zweck der Kompetenzverteilung bzw. der Abgrenzung innerhalb der staatlichen Aufgabenerfüllung und dem sich daraus implicite ergebenden Grundsatz der Anerkennung der gegenseitigen Akte seitens Gerichtsbarkeit und Verwaltung als gleichwertige Komponenten der Vollziehung folgt, ebenso wie ganz allgemein aus der Einheit des Staatswillens und der Rechtsordnung, daß im gerichtlichen Finanzstrafverfahren - grundsätzlich und über den Anwendungsbereich des § 55 FinStrG hinaus - vom Bestehen der sich aus einem rechtskräftigen Bescheid der Finanzbehörde über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen ist, zumal es dem Strafrichter auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2 StPO nicht freisteht, eine rechtskräftige zivilrechtliche oder administrative Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen (vgl. EvBl. 1977/166 /-verstärkter Senat/- und die dort zitierte Judikatur sowie LSK 1979/77).

Von dieser Rechtsauffassung abzugehen - was übrigens gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 OGHG nur durch die (neuerliche) Entscheidung eines verstärkten Senates geschehen könnte -

bietet auch das vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang besonders erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 (JBl. 1978, 477), wonach die Finanzstrafbehörde nicht (ohne weiteres) von den dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen auszugehen hat, keine Grundlage, zumal dieses Erkenntnis lediglich Grundsätze für die genannte Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens festlegt, die Frage der Beachtlichkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsakts der Finanzbehörde für die Strafgerichte in diesem Zusammenhang jedoch gar nicht erörtert wird. So gesehen erweist sich der Vorwurf von Verfahrensmängeln zufolge der Nichtdurchführung beantragter Beweisaufnahmen über Umstände, die die Höhe der als verkürzt angenommenen Abgabenschuld betreffen (vgl. Schuldspruchfaktum A/I/) - insbesondere zur Dartuung, daß und in welcher Höhe in den der Abgabenberechnung zugrundegelegten Rechnungsbeträgen Zinsen für Zahlungsaufschübe enthalten seien und daß der tatsächliche Wert der eingeführten Furniere bei Übertritt über die Grenze rund 40 % unter jenen Beträgen gelegen gewesen sei, die in den Fakturen der ausländischen Lieferanten an die Firmen E und K aufscheinen - von vornherein als unbegründet, weil sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des Zollamtes Salzburg vom 31. Juli 1973 und des Zollamtes Wien vom 25. September 1973

(vgl. den Akt Str.L.Nr. 92/1973 des Zollamtes Salzburg, Blzl. 32 ff. bzw. 46 ff.) die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Abgabenverkürzungen ergeben (vgl. abermals LSK 1979/77), und zwar unbeschadet dessen, daß diese Bescheide nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, sondern die Firma (C GesmbH), deren Prokurist er ist. Er war in dieser Eigenschaft gemäß § 80 Abs. 1 BAO einerseits zur Erfüllung aller abgaberechtlichen Pflichten verbundener, andererseits aber auch zur Wahrnehmung aller bezüglichen Rechte befugter (gewillkürter) Vertreter der steuerpflichtigen juristischen Person, konnte daher insbesondere auch wider die gegen Letztere ergangenen Steuerbescheide Rechtsmittel ergreifen und hatte außerdem an dem ihrer Erlassung vorangegangenen Verfahren tatsächlich mitgewirkt (s. z.B. S 250), sodaß er diese Bescheide - auch ohne gegen ihn persönlich zusätzlich erlassenen Haftungsbescheid (§ 224 BAO) - als Tatsache gegen sich gelten lassen muß. Damit erübrigt sich aber auch jedes weitere Eingehen auf jenen Teil der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), der sich gegen die Urteilsannahmen über eingetretene Verkürzungen von Eingangsabgaben und über die Höhe der Verkürzungsbeträge richtet. Die in der Verfahrens- und Mängelrüge erhobenen Beschwerdeeinwände gegen die Höhe der Abgabenschuld sind folglich nur mehr insoweit erörterungsbedürftig, als sie sich (auch) auf die dem Angeklagten Kurt A angelastete versuchte Hinterziehung von Eingangsabgaben (vgl. Schuldspruchfaktum A/II/) beziehen, hinsichtlich der eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingangsabgaben nicht erfolgte. In diesem Fall standen dem Erstgericht aber schon nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen (vgl. die Ausfuhrerklärung vom 1. März 1973, sowie die beiden Fakturen der Firma E vom 28. Februar 1973, S 9, 10

und 12 des Strafaktes Str.L.Nr. 92/1973 des Zollamtes Salzburg) ausreichende Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung, welche die Heranziehung des Rechnungspreises (für 5.785,13 m2 Rio-Palisander-Furniere) von 98.347,21 DM zur Ermittlung des Zollwertes rechtfertigten. Wird überdies das Gutachten des Sachverständigen Anton L berücksichtigt, aus welchem hervorgeht, daß dieser Rechnungspreis (unter Zugrundelegung eines m2-Preises von 14 DM bis 20 DM) ungefähr dem Preis von Rio-Palisanderholz in Messerschnittfurnieren mittlerer Qualität per Ende Februar 1973 entsprach (vgl. S 123 d. A), so zeigt sich, daß, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt hat (vgl. S 250 f. d. A), eine weitere Beweisaufnahme zur Dartuung der Unangemessenheit des für die Zollwertermittlung herangezogenen Rechnungspreises als nicht zielführend - ohne Verletzung von Verteidigungsrechten - unterbleiben konnte;

gleichzeitig erweist sich damit die Annahme einer versuchten Hinterziehung von Eingangsabgaben im Betrag von 195.827 S (vgl. S 243 d. A in Verbindung mit S 1 in Str.L.Nr. 92/1973) als schlüssig und sohin zureichend begründet.

Soweit die Urteilsannahme eines - vom Gericht (ebenso wie die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 2

FinStrG) selbständig und unabhängig vom finanzbehördlichen Verfahren festzustellenden und rechtlich zu beurteilenden (vgl. abermals EvBl. 1977/166 /-verstärkter Senat/- und Art. 6 Abs. 2 MRK) - vorsätzlichen Handelns des Angeklagten Kurt A als im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5

StPO mangelhaft begründet gerügt wird, kommt den gegen die erstrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen erhobenen Beschwerdeeinwänden gleichfalls keine Berechtigung zu. Bei dieser Annahme stützte sich das Schöffengericht auf die (faktisch ein Geständnis in dieser Richtung beinhaltenden) Angaben des Angeklagten Kurt A vor dem Zollamt Salzburg, er habe aus der finanziellen Notlage der Firma C GesmbH heraus eine 'Transaktion gegen den Zoll' gestartet, ferner auf die von ihm geführten Aufstellungen, in denen die Unterfakturierungen bei den Furniereinfuhren, die Differenzen zwischen den von den Lieferanten und von den Firmen E und K fakturierten Rechnungspreisen und die (als Ausgleich für diese Unterfakturierungen dienenden) Aufschläge bei den Rundholzeinfuhren festgehalten wurden, sowie auf den Umstand, daß die Initiative zur Beschaffung von Blankorechnungsformularen der beiden genannten Firmen anläßlich der Vereinbarung, die Fakturierungen zu einem anderen als dem tatsächlichen (Lieferanten-) Preis vorzunehmen, vom Angeklagten A ausgegangen ist (vgl. S 248 f. in Verbindung mit S 14, 160 d. A und S 31 ff. des Strafaktes Str.L.Nr.

92/1973 des Zollamtes Salzburg). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse erachtete das Schöffengericht die - ein vorsätzliches Handeln leugnende (bzw. einen entschuldbaren Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG behauptende) - Verantwortung dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 27. April 1977, wonach er die von ihm vorgenommene Art der Fakturierung (durch Aufschlag der Differenzbeträge bei den Rundholzeinfuhren) für legal gehalten habe, mit überzeugender Begründung für widerlegt. Daß seine bezüglichen Angaben betreffend seine (angeblichen) Vereinbarungen mit den Firmen E und K im Urteil nicht im Detail wiedergegeben sind, stellt - schon im Hinblick darauf, daß das Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) die Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Form verlangt - ebensowenig eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) dar, wie die Nichterörterung der Aussage des Zeugen Franz M, er habe den Angeklagten Kurt A (angesichts der völlig eindeutigen Sach- und Rechtslage) nicht gefragt, ob ihm bewußt gewesen sei, durch die Unterfakturierungen Eingangsabgaben hinterzogen zu haben (vgl. S 189 d. A). Der Hinweis der Urteilsgründe auf ein Geständnis des Angeklagten Kurt A bezieht sich, wie sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, nicht auf dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung, sondern auf seine Angaben vor dem Zollamt Salzburg; eine Aktenwidrigkeit ist dem Erstgericht demnach gleichfalls nicht unterlaufen.

Auch die übrigen Ausführungen zur Mängelrüge ergeben keinen Nachweis eines formellen Begründungsmangels im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO in Ansehung des in Rede stehenden Schuldspruchfaktums; sie stellen vielmehr insgesamt nur einen unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Soweit der Angeklagte Kurt A zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zunächst geltend macht, es liege überhaupt keine Verkürzung von Eingangsabgaben vor, da den Verzollungen ohnedies die in den Rechnungen der Firmen E und K aufscheinenden, mit diesen Firmen vereinbarten und tatsächlich bezahlten Rechnungspreise zugrundegelegt worden seien, genügt es, auf das zur Verfahrens- und Mängelrüge bereits Dargelegte hinzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt mit diesem Teil seiner Rechtsrüge den bezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er die dem Urteil (mit Fug) zugrunde gelegten Bescheide der Zollämter Salzburg und Wien, in denen über die Höhe der Abgabenschuld rechtskräftig abgesprochen wurde, unberücksichtigt läßt.

Dem weiteren unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand, das Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers nach § 12 UStG 1972 schließe eine nach § 35 Abs. 2 FinStrG strafbare Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer (in Ansehung der seit dem 1. Jänner 1973 gesetzten Tathandlungen) aus, kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. LSK 1979/75, EvBl. 1978/

187 u.a.), kommt der Vorsteuerabzug bloß einer wirtschaftlichen Rückgängigmachung der Einfuhrbesteuerung gleich und ändert folglich nichts daran, daß eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß §§ 33 Abs. 3 lit. a, 35 Abs. 2

zweiter Halbsatz FinStrG schon dann als bewirkt gilt, wenn die genannte (Eingangs-)Abgabe vom Zollamt zu niedrig festgesetzt wurde (Einzelbesteuerung der Einfuhr). Daß die Firma C GesmbH bei rechtmäßigem Verhalten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 die Einfuhrumsatzsteuer mit dem gesetzmäßig festzusetzenden und zu entrichtenden Betrag ohnedies als Vorsteuer hätte abziehen dürfen, spielt daher für die hier allein maßgebende Frage, ob mit der zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzung eine Verkürzung dieser Eingangsabgabe bewirkt wurde, keine Rolle. Gegenteiliges läßt sich auch aus § 20 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1972, der davon ausgeht, daß die Einfuhrumsatzsteuer in der gesetzmäßigen Höhe entrichtet wurde, nicht ableiten. Die zu niedrige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Jahr 1973 ist daher in gleicher Weise wie die zu niedrige Festsetzung anderer Eingangsabgaben als bewirkte Verkürzung einer Eingangsabgabe im Sinne des - auch bezüglich seiner Verfassungsmäßigkeit unbedenklichen (vgl. LSK 1979/76 sowie 13 Os 58/78) - § 35 Abs. 2 FinStrG zu beurteilen.

Insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch gemäß den Punkten A/I/ und II/ des Urteilssatzes in Ansehung des Grundtatbestandes nach §§ 35 Abs. 2, 13

FinStrG gerichtet ist, war sie sohin zu verwerfen.

Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1

StPO die rechtliche Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als rechtlich verfehlt bekämpft wird. Gewerbsmäßigkeit setzt (auch im Bereich des Finanzstrafgesetzes) voraus, daß es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Abgabenhinterziehungen in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muß vielmehr - was die Person, der er zukommt, anlangt - vom Täter für die eigene Person, also für sich selbst, angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den bezüglichen Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt (ÖJZ-LSK 1979/65), wohl aber erforderlich, daß - was das Verhältnis der ihm zufließenden Mittel zur Deliktshandlung betrifft - der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist. Gegenständlichenfalls erfolgte die (wiederholte) Hinterziehung von Eingangsabgaben durch den Angeklagten Kurt A als dem alleinigen Vorsatztäter zu dem Zweck, der Firma C GesmbH, an welcher er selbst finanziell nicht beteiligt war, ausschließlich zu deren Gunsten wiederkehrende Einnahmen in Form von ersparten Eingangsabgaben zu erschließen (vgl. S 240, 253), sohin nicht um sich selbst, sondern um einem Dritten (nicht Tatbeteiligten im Sinne des § 11 FinStrG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Daran vermag nichts zu ändern, daß er bei der Tatbegehung in seiner Eigenschaft als Prokurist als Vertreter der C GesmbH auftrat und durch seine Handlungen Rechte und Pflichten der von ihm vertretenen juristischen Person begründete.

Ebenso genügt nach dem Gesagten für die Annahme des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht, daß durch die Hinterziehung der Eingangsabgaben - wie das Erstgericht feststellt (S 240) - das Beschäftigungsverhältnis und Einkommen des Angeklagten gesichert wurde, zumal dieser Erfolg wirtschaftlich nicht unmittelbar dem Finanzvergehen entsprang, das Erstgericht darüber hinaus aber auch gar nicht konstatierte, der Angeklagte hätte bei seiner deliktischen Handlungsweise etwa gerade hierauf abgezielt (§ 5 Abs. 2 StGB).

Der Ausspruch, wonach der Angeklagte Kurt A die ihm angelasteten (vollendeten und versuchten) Hinterziehungen von Eingangsabgaben gewerbsmäßig begangen hat, erweist sich daher (ohne daß es eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bei der Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer im besonderen angemeldeten Bedenken bedurfte) als rechtsirrig. Demzufolge war er in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Wege der Aufhebung aus dem Urteil zu eleminieren.

2.) Zum Schuldspruchfaktum A/III/:

Inhaltlich dieses Schuldspruchs bewirkte der Angeklagte Kurt A in den Jahren 1969 bis 1971 als Prokurist der Firma C GesmbH (zu deren Vorteil) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, daß bescheidmäßig festzusetzende Abgaben 'im Mindestbetrag von 1,012.874

(richtig: 1,431.633) S verkürzt festgesetzt wurden', und zwar:

Umsatzsteuer 1969               71.497,-- S (richtig: 71.479 S -

                     vgl. Beilage zum                       HV-

Protokoll, ON                      30 d. A) 1970

166.646,-- S Körperschaftssteuer 1969     172.396,-- S 1970

214.473,-- S 1971     207.714,-- S Gewerbesteuer 1969

269.778,-- S 1970              133.879,-- S 1971

195.268,-- S.

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten Beschwerde des Angeklagten

Kurt A kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Zwar sind die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Annahme von Abgabenverkürzungen (mit den im Urteilsspruch angenommenen strafbestimmenden Wertbeträgen) bekämpft, nicht stichhältig; auch insoweit ist er auf die bezüglichen, auf Grund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide des Finanzamtes Salzburg zu verweisen (vgl. Beilagenmappe OZ VII), in denen über die Höhe der Abgabenschuld rechtskräftig abgesprochen wurde. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren war daher auch insoweit vom Bestehen der sich aus diesen Bescheiden der Finanzbehörde über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen.

Anders verhält es sich mit den (zur Abgabenverkürzung hinzutretenden, das zur Beurteilung stehende Finanzvergehen konstituierenden) Tatbestandsmerkmalen des § 33 FinStrG objektiver und subjektiver Natur, die Gegenstand selbständiger strafgerichtlicher Beurteilung und folglich auch einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren unterworfen sind.

Insoferne bezeichnet der Angeklagte Kurt A die Annahme, er habe sämtliche ihm angelastete Verkürzungen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer vorsätzlich bewirkt, in mehrfacher Richtung als i. S. des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO mangelhaft begründet. Das Erstgericht geht davon aus, daß sich die erwähnten Abgabenverkürzungen, soweit sie nicht ohnedies eine mittelbare Folge der Manipulationen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsabgaben waren, als ein Teil seines darauf gerichteten Gesamtverhaltens darstellten, die Firma C GesmbH, die sich ständig in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, zu retten, wozu ihm auch das Mittel der Abgabenverkürzung recht gewesen sei; überdies wird ausgeführt, daß der Angeklagte Kurt A, wäre eine Abgabenverkürzung (teilweise) ohne sein Wissen und Zutun erfolgt, in seiner Verantwortung (schon in der ersten Hauptverhandlung am 19. November 1974) auf diesen Umstand hingewiesen hätte. Wie in der Beschwerde jedoch zutreffend aufgezeigt wird, überging das Erstgericht hiebei mit Stillschweigen wesentliche Verfahrensergebnisse, die darauf hindeuteten, daß ein Teil der Abgabenverkürzungen nicht vorsätzlich bewirkt wurde, insbesondere den Betriebsprüfungsbericht, wonach die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht nur aus den Unterfakturierungen eingeführter Furniere und Überfakturierungen bei Rundholz, sondern auch aus der Nichtverbuchung verschiedener Wareneinkäufe, der Erlöse aus dem Verkauf sogenannter Messerreste und von Frachterlösen (vgl. S 20 ff. in OZ VIII) abgeleitet wurde, ferner die auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung bezughabende Verantwortung des Angeklagten Kurt A (vgl. S 166 ff. d. A) und die Aussage des Zeugen Johann N, der u.a. deponierte, daß aus den Unterfakturierungen nur ein Teil - mindestens 50 % - der Verkürzungen resultiere, 'andere kleinere Vergehen' jedoch gleichfalls in die vorgenommene Schätzung 'einzubauen waren' (vgl. S 197 d. A). Diese im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände blieben im Urteil völlig unerörtert, obwohl bei deren Würdigung das Erstgericht allenfalls zu anderen Feststellungen über den Umfang der vorsätzlich bewirkten Abgabenverkürzungen bzw. der als vorsätzlich begangen anzulastenden Deliktshandlungen hätte gelangen können.

Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffend die innere Tatseite bei Begehung der in Rede stehenden Abgabenhinterziehungen erweist sich sohin als im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO unvollständig begründet.

Zufolge der aufgezeigten Begründungsmängel war dieser Schuldspruch (wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG) aufzuheben und insoweit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

3.) Zu den Strafaussprüchen:

Mit Recht rügt der Angeklagte A auch die nachträgliche Verhängung einer Geldstrafe über ihn als nichtig im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO.

Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 205) verurteilte das Schöffengericht den genannten Angeklagten (neben dem Ausspruch einer Verfalls- und einer Wertersatzstrafe) zunächst nach § 38 Abs. 1 FinStrG unter Bedacht auf §§ 15, 21 FinStrG nur zu einem Jahr Freiheitsstrafe, nicht aber auch zu einer Geldstrafe; nach der Verkündung des gesamten (auch den Angeklagten Dr. B betreffenden) Urteilstenors, so wie er in der Beratung beschlossen worden war, aber noch vor der Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidungsgründe, machte der Staatsanwalt den Vorsitzenden mit der Bemerkung, daß die Verhängung einer Geldstrafe über den Angeklagten A zwingend vorgesehen sei, darauf aufmerksam, daß er eine solche vermisse; der Senat zog sich daraufhin zur nochmaligen Beratung zurück und beschloß nunmehr, über A auch eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Millionen Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen, worauf der Vorsitzende die Urteilsverkündung in diesem Sinn ergänzte.

Nach § 257 StPO zieht sich der Gerichtshof nach Schluß der Verhandlung zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Unmittelbar nach dem Beschluß des Gerichtshofes ist gemäß § 268 StPO vom Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen das Urteil (§ 260 Abs. 1 und Abs. 2 StPO;

vgl. auch § 270 Abs. 2 Z 4 StPO) samt dessen wesentlichen Gründen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) zu verkünden. Dieses Urteil muß gemäß § 270 Abs. 1 StPO binnen vierzehn Tagen vom Tag der Verkündung schriftlich ausgefertigt werden.

Aus diesen Vorschriften, im Zusammenhang betrachtet, folgt, daß 'das Urteil' mit seinen notwendigen Bestandteilen im Sinn der §§ 259, 260 StPO, wie es vom Schöffensenat geschöpft wurde, vom Vorsitzenden zu verkünden und in der Folge auszufertigen ist. Das Gesetz geht also von der inhaltlichen Identität des gefällten, des verkündeten und des ausgefertigten Urteils in seinen wesentlichen Teilen (§§ 259, 260 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) aus. Daraus ergibt sich einerseits die Verpflichtung des Vorsitzenden, bei der Verkündung des gefällten Urteils allenfalls unterlaufende Fehler sofort zu korrigieren und etwaige Abweichungen der Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil im Weg der Angleichung zu beheben (vgl. RZ 1976/124); anderseits hinwieder erhellt aus den Bestimmungen über die Urteilsanfechtung und über die Urteilsberichtigung, daß die Parteien ab der (richtigen) Verkündung des gefällten Urteils in seinen der Rechtskraft fähigen Teilen einen Rechtsanspruch darauf haben, daß das verkündete Urteil nur mehr im Weg der in der Prozeßordnung dazu vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe abgeändert wird und daß eine 'Berichtigung' des Urteils (§ 270 Abs. 3 StPO) nur mehr insoweit zulässig ist, als sie nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 StPO erwähnten Punkte betrifft, weil jede sachlich relevante Formulierungsänderung oder Ergänzung in diesen Punkten gerade zu einer Änderung des gefällten und verkündeten Urteils führen würde (vgl. abermals RZ 1976/124). Nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors ist daher dessen Änderung in derselben Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ab diesem Zeitpunkt (bis zu einer allfälligen Behebung des Urteils auf Grund von in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft) besteht vielmehr für das erkennende Gericht in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten ein vorerst temporäres Verfolgungs-(Prozeß-)hindernis sui generis, welches bei einer Urteilsaufhebung wegfällt, beim Eintritt der Rechtskraft aber in dessen Sperrwirkung ('ne bis in idem') übergeht.

Im vorliegenden Fall war daher der nach der vollständigen und richtigen Verkündung des beschlossenen Urteilstenors und nach nochmaliger Beratung gefällte weitere Strafausspruch, mit dem über den Angeklagten A eine zusätzliche Geldstrafe in der Höhe von fünf Millionen Schilling verhängt wurde, als Verstoß gegen das vorerwähnte Verfolgungshindernis gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO nichtig und dementsprechend aufzuheben.

Die Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch betreffend die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe folgt aus der Teilaufhebung in den Schuldsprüchen laut den vorangegangenen Punkten 1.) und 2.). Nicht berührt von der Aufhebung sind die Fakten A/I und II/ des Urteilssatzes hinsichtlich des Grundtatbestandes und damit die Aussprüche über den Verfall gemäß § 17 Abs. 3 FinStrG (basierend auf dem Schuldspruch A/II) und über die Wertersatzstrafe (beruhend auf dem Schuldspruch A/I/). Insofern haften dem angefochtenen Urteil jedoch die vom Angeklagten in der Beschwerde (S 310 f.) zutreffend geltend gemachten Feststellungsmängel nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO über den gemeinen Wert der tatgegenständlichen Furniere an, dem die Höhe der Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG zu entsprechen hat und nach der sich auch das Ausmaß bestimmt, in dem ein nach § 89 Abs. 3 FinStrG erlegter Betrag gemäß § 17 FinStrG für verfallen zu erklären ist. Das Urteil enthält nämlich nur Konstatierungen über den Einkaufs-, nicht aber auch über den - im fraglichen Belange maßgebenden - Verkaufswert (vgl. S 241, 248, 251), welcher zwar den Ersteren in der Regel übersteigen wird, dies aber nicht unbedingt muß, da er sich letztlich nach Angebot und Nachfrage bestimmt. Die betreffenden Aussprüche waren sohin in Stattgebung der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben. Die Kassierung des Ausspruchs über die Haftung der Firma C GesmbH für die Wertersatzstrafe ist die Folge der Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Punkt.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Dr. Herbert B und der Staatsanwaltschaft:

Diesem Angeklagten liegt zur Last, er habe in Salzburg durch gröbliche Vernachlässigung seiner Kontrollund Aufsichtspflicht als Alleininhaber der Firma Dr. Herbert B sowie als geschäftsführender Gesellschafter der Firma C GesmbH und zur Wahrnehmung von deren steuerlichen Angelegenheiten Verpflichteter gemäß § 80 BAO fahrlässig die unter den Punkten A/I/, II/ und III/ des Urteilsspruches angeführte, teils vollendete, teils versuchte Hinterziehung von Eingangsabgaben und Verkürzung von (anderen) Abgaben, die bescheidmäßig festzustellen sind, 'ermöglicht' (Punkt B/I/ des Urteilssatzes) und hiedurch die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG sowie der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen.

Begründet sind zunächst die Beschwerden des Angeklagten Dr. Herbert B und der Staatsanwaltschaft, insoweit sie (jene der Staatsanwaltschaft dabei zu Gunsten dieses Angeklagten) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben in Ansehung der laut Punkt A/II/ vom Angeklagten Kurt A bloß versuchten Verkürzung um 195.827 S bekämpfen.

Des Finanzvergehens nach § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich (u.a.) schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig begeht, also ohne den Tatbestand des Abs. 1 dieser Strafbestimmung zu erfüllen, fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt, Tritt dieser Erfolg nicht ein, dann ist der (vollendete) Tatbestand nicht verwirklicht. Auch Versuch kommt kraft ausdrücklicher Anordnung (§ 13 FinStrG), zudem aber schon begrifflich, nicht in Betracht. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Hinterziehung von Eingangsabgaben, soweit er die unter Punkt A/II/ des Urteilssatzes bezeichneten Abgaben betrifft, deren Verkürzung mißlang, erweist sich demnach als rechtlich verfehlt, soda ßinsoweit in Stattgebung beider Nichtigkeitsbeschwerden sogleich ein Freispruch zu fällen war. Im übrigen macht der Angeklagte Dr. Herbert B gegen die ihn betreffenden Schuldsprüche unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO geltend, das Erstgericht habe für die Annahme, er habe seine Kontroll- und Aufsichtspflicht - teils als Alleininhaber und teils als geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens - verletzt, keine oder doch nur unzureichende Gründe angegeben, da es seine zeitweilige, durch Geschäftsreisen und Krankheit bedingte Abwesenheit vom Geschäft unberücksichtigt lasse und nicht darlege, wodurch er in jedem einzelnen Fall gegen seine Kontroll- und Aufsichtspflicht verstoßen habe. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bezeichnet er diese Annahme überdies als in rechtlicher Hinsicht verfehlt, da (bloß) fahrlässiges Ermöglichen einer (vorsätzlich begangenen) Hinterziehung von Eingangsabgaben nicht gerichtlich strafbar sei. Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nur zum Teil im Recht.

Nach den Urteilsannahmen kümmerte sich der Angeklagte Dr. Herbert B um die Vorgänge innerhalb des Betriebes nicht, obwohl er in seiner Stellung als Alleininhaber einer Firma und als geschäftsführender Gesellschafter einer GesmbH, welche jahrelang mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, dazu verpflichtet gewesen wäre. Da er über die finanzielle Gebarung des Unternehmens nicht informiert war und sich ausschließlich auf den Mitangeklagten Kurt A verließ, konnte dieser seine Manipulationen jahrelang ungestört fortsetzen (vgl. S 243 f. d. A.). Soweit das Erstgericht daraus - ungeachtet der mißverständlichen Formulierung im Urteilstenor, wonach er fahrlässig die Hinterziehung (durch A) 'ermöglicht' habe, der Sache nach -

ableitete, der Angeklagte Dr. Herbert B selbst habe durch die (sämtlichen) in Rede stehenden Verkürzungen von Eingangsabgaben (Punkt A/I/ des Urteilssatzes) und als deren Folge eingetretenen Hinterziehung direkter Steuern in den Jahren 1969 bis 1971 fahrlässig bewirkt, haftet dem Urteil weder ein Begründungsmangel noch ein Rechtsirrtum an.

Die tatsächliche Annahme, wonach sich der genannte Angeklagte primär um den Verkauf gekümmtert, die finanzielle Gebarung aber weitestgehend seinem Prokuristen überlassen hat und deshalb keine Kenntnis von den - die Abgabenverkürzungen bewirkenden - Unterfakturierungen bei Furniereinfuhren hatte, findet in seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung Deckung, wobei das Erstgericht auch den Umstand seiner zeitweiligen Abwesenheit von der Firma nicht unberücksichtigt ließ (vgl. S 239, 243 in Verbindung mit 171 ff. d. A).

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig macht, wer die im § 33 Abs. 1 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht (§ 34 Abs. 1 FinStrG neue Fassung) - bzw. culpos (zu seinem oder eines anderen Vorteil) als Abgabenpflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (§ 34 Abs. 1 lit. a FinStrG alte Fassung) -, und einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG (alte und neue Fassung) - wie bereits erwähnt - jener, der die im § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig begeht. Die Verwirklichung dieser Tatbestände erfordert demnach einerseits, daß zwischen dem entsprechenden Tun oder Unterlassen und dem Eintritt der Verkürzung ein Kausalzusammenhang besteht, also aus der Art und Weise des Täterverhaltens kausal der Eintritt der Verkürzung erfolgt, und andererseits, daß der Täter insoweit fahrlässig handelt, d. h. die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet sowie nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm außerdem zuzumuten ist (vgl. § 8 Abs. 2 FinStrG n. F.). Diese Voraussetzungen treffen aber u.a. dann zu, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Abgabenpflichtige und zudem gemäß § 80 BAO für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten einer GesmbH Verantwortliche einem Angestellten die Besorgung steuerlicher und sonstiger geschäftlicher Angelegenheiten überläßt, hiebei seine Kontroll- und Überwachungspflicht diesem gegenüber gänzlich vernachlässigt und es auf diese Weise geschehen kann, daß dieser Jahre hindurch laufend und systematisch Eingangsabgaben und - als Folge davon - auch direkte Steuern vorsätzlich hinterzieht. In einem solchen Fall haftet der Abgabepflichtige und Vertreter für die aus der Unterlassung der ihm obliegenden Aufsicht kausal resultierenden, durch den Vorsatztäter bewirkten Abgabenverkürzungen als unmittelbarer Fahrlässigkeitstäter nach § 36 Abs. 2 FinStrG (und nicht etwa unter dem - hier deshalb nicht zu untersuchenden - Gesichtspunkt eines Tatbeitrages zur Vorsatztat im Sinn der §§ 11, 35 Abs. 2 FinStrG).

Auch bei der Lösung der Rechtsfrage, ob auf die durchwegs vor dem 1. Jänner 1976 begangenen Tathandlungen das Finanzstrafgesetz in der zur Tatzeit oder in der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Fassung anzuwenden ist, unterlief dem Erstgericht kein Rechtsirrtum. Dieses hat rechtlich zutreffend die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes in der Fassung der FinStrGNov. 1975, BGBl. Nr. 335, angewendet (vgl. S 254 i.V.m. S 255 d. A), da die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, auch für den Angeklagten Dr. Herbert B in ihrer Gesamtwirkung nicht günstiger waren (Art. VII, § 2 Abs. 1 FinStrG-Nov. 1975). Denn soweit es die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 2 FinStrG betrifft, ist durch die FinStrGNov. 1975 keine für den Angeklagten Dr. B nachteilige, den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Änderung eingetreten; auch in Ansehung der einschlägigen Strafbestimmungen hat sich (im Gesamten gesehen) keine Verschärfung ergeben. Im übrigen aber haben die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden, wonach nunmehr fahrlässig begangene Finanzvergehen keine gerichtlich strafbare Handlung mehr begründen, auf die bei Inkrafttreten der FinStrGNov. 1975

bereits anhängigen Verfahren keinen Einfluß (Art. VII, § 3 Abs. 2 FinStrGNov. 1975).

Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. B zu verwerfen.

Berechtigung kommt der Beschwerde dieses Angeklagten hingegen insofern zu, als sein Tatverhalten bezüglich der gesamten - also auch hinsichtlich der nicht aus der Verkürzung von Eingangsabgaben resultierenden - Hinterziehung von Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer (Punkt A/III/ des Urteilssatzes) als fahrlässige Hinterziehung dieser Abgaben (§ 34 Abs. 1 FinStrG) beurteilt wurde. Namentlich nach (und zufolge) der Aufhebung des betreffenden Schuldspruchs des Angeklagten Kurt A steht hier nicht fest, in welchem Umfang diese Abgaben als Folge der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder infolge eines sonstigen vorsätzlichen oder bloß fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten Kurt A verkürzt wurden. Eine verläßliche Beurteilung der Frage, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine Verletzung seiner Kontroll- und Überwachungspflicht als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen ist, setzt daher noch nähere Feststellungen darüber voraus, auf welche Weise diese Abgabenverkürzungen bewirkt wurden.

In diesem Umfang und dementsprechend (sowie infolge des Teilfreispruches) auch im Strafausspruch erweist sich demnach eine Urteilsaufhebung und neuerliche Hauptverhandlung in erster Instanz in Ansehung des Angeklagten Dr. Herbert B gleichfalls als unumgänglich.

In bezug auf jenes Beschwerdevorbringen, welches sich in einer (nahezu wortwörtlichen) Wiederholung der Ausführungen des Beschwerdeführers Kurt A erschöpft, genügt es den Angeklagten Dr. Herbert B, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bereits oben Dargelegte hinzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Im zweiten Rechtsgang wird zunächst neuerlich zu prüfen sein, ob dem Angeklagten Kurt A vorsätzliches Handeln nur in bezug auf jenen - gegebenenfalls zumindest prozentmäßig noch festzustellenden (vgl. S 197 d. A) - Teil der direkten Steuern, deren Verkürzung die Folge der Hinterziehung von Eingangsabgaben war, oder darüber hinaus hinsichtlich der gesamten bescheidmäßig festgestellten Abgabenverkürzungen dieser Art anzulasten ist. Soweit das Erstgericht einen Vorsatz des Angeklagten Kurt A verneint, wird es im Sinne der §§ 262, 267 StPO auf die Frage einzugehen haben, ob er diese (weiteren) Abgabenverkürzungen allenfalls fahrlässig herbeigeführt und insofern den Tatbestand des § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat.

Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung bedarf es sodann beim Angeklagten Dr. Herbert B einer entsprechenden (eingehenden) Erörterung der Frage, in welchem Umfang ihm die Verkürzung der Umsatz-, Körperschaftsund Gewerbesteuer wegen Verletzung einer Aufsichts- und Kontrollpflicht als fahrlässig bewirkt zuzurechnen ist.

Beim Strafausspruch betreffend den Angeklagten Kurt A wird zu beachten sein, daß die Höhe der über diesen Angeklagten zu verhängenden Strafe des Wertersatzes gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG dem gemeinen Wert (vgl. LSK 1977/335, 336 u.a.) der dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens zu entsprechen hat (§ 19 Abs. 3 FinStrG), dessen Ermittlung auf mängelfrei begründeten Feststellungen des Gerichtes beruhen muß. Weder gegen die (zwingende) Androhung des Verfalls und des diesen substituierenden Wertersatzes noch gegen den Ausschluß einer bedingten Nachsicht dieser Strafen im Finanzstrafgesetz bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. LSK 1979/74, EvBl. 1977/62).

Im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO) wird zu berücksichtigen sein, daß die Staatsanwaltschaft nur die Annahme der Obergrenze für die in der Urteilsergänzung verhängte Geldstrafe, nicht aber auch die Nichtverhängung einer Geldstrafe über den Angeklagten A im rechtsmäßig beschlossenen und verkündeten Urteil bekämpft hat, sodaß im zweiten Rechtsgang als obere Grenze für die Ersatzfreiheitsstrafe zur jedenfalls zwingend (§§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4, 35 Abs. 4 FinStrG) auszusprechenden Geldstrafe sowie für die allenfalls kumulativ anzuordnende Freiheitsstrafe (§§ 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 FinStrG) insgesamt nur die Höhe der im bezeichneten Urteil verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres in Betracht kommt.

Schließlich wird auf die (in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft erwähnte) Anordnungen des § 28 Abs. 1

bis 3 FinStrG Rücksicht zu nehmen sein, wonach juristische Personen, Vertretene und Dienstgeber auch für Geldstrafen, die über Mitglieder ihrer Organe, ihre Vertreter oder ihre Dienstnehmer wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, unter Umständen haften, wobei allerdings eine Haftung zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften nur im Fall des Abs. 1 in Betracht kommt (s. § 28 Abs. 7 FinStrG n.F.; vgl. auch EvBl. 1973/127 = zu § 28 FinStrG a.F.).

Anmerkung

E02361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00123.78.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19791023_OGH0002_0090OS00123_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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