TE OGH 1980/3/18 9Os3/80

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Veröffentlicht am 18.03.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Walter A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.November 1979, GZ. 3 b Vr 6004/79-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Dezember 1923 geborene Dipl.Kfm. Walter A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB. schuldig erkannt, weil er am 7.Juni 1979 in Wien eine unmündige Person, nämlich die am 11.Oktober 1971 geborene Hilde B, dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hatte, daß er sie in einem Schwimmbecken des Theresienbades von hinten über dem Badeanzug am Geschlechtsteil ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen diesen Schulspruch erhobene, ziffernmäßig auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Wenn er mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund die schöffengerichtliche Feststellung, er habe das Kind von hinten über dem Badeanzug am Geschlechtsteil ergriffen, unter Hinweis auf die Angaben des Mädchens und des Tatzeugen Karl C, die nur von einer Berührung des Gesäßes gesprochen hätten, als unzureichend begründet und widersprüchlich rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Zeuge C ausdrücklich angab, die linke Hand des Angeklagten sei zwischen den Beinen, ...... beim Gesäß drinnen gewesen, als er das Kind in die Höhe hob (S. 41) und daß das Erstgericht die bekämpfte Konstatierung ausdrücklich nicht auf die Aussage des Kindes in der Hauptverhandlung, sondern darauf gestützt hatte, daß es seiner (gleichfalls als Zeugin vernommenen) Mutter Elfriede B erzählt hatte, der Angeklagte habe ihr 'am Popscherl nach vorn gegriffen' (siehe S. 40 und 47).

Da es schließlich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - rechtlich keinen Unterschied macht, ob er den Geschlechtsteil des Mädchens 'ergriff' oder (vorsätzlich) berührte - näheres hiezu siehe unten - erweisen sich die gesamten, vom Erstgericht zur objektiven Tatseite getroffenen rechtserheblichen Konstatierungen als widerspruchsfrei und durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens voll gedeckt.

Gleiches gilt für die zur inneren Tatseite vorgenommenen Konstatierungen, weil das Schöffengericht aus der oben wiedergegebenen Handlungsweise des Angeklagten, daraus, daß das Kind fluchtartig wegschwamm und er es verfolgte sowie endlich angesichts dessen, daß er gegenüber den im Bad intervenierenden Polizeibeamten zunächst äußerste, sie brauchten ihn wegen 'ein bißchen rübergreifen' nicht festzunehmen, während er bei allen späteren Einvernahmen jedweden körperlichen Kontakt mit dem Mädchen in Abrede stellte, den bekämpften Tatsachenschluß, der Angeklagte habe den Geschlechtsteil des Mädchens vorsätzlich berührt, zu ziehen vermochte, ohne mit der forensischen Erfahrung oder den Denkgesetzen in Widerspruch zu geraten. Auch die darüber hinausgehende Feststellung, der Angeklagte habe das Mädchen in der Hoffnung auf eine weitergehende und längerwährende Berührung am Geschlechtsteil verfolgt, fände bei lebensnaher Betrachtung in den angeführten Indizien eine zureichende Begründung; doch kann dies dahingestellt bleiben, weil eine längere Dauer und besondere Intensität der unzüchtigen Handlungen vom Gesetz nicht gefordert wird, diese Konstatierung also keine entscheidende Tatsache betrifft. Es erweist sich sohin die gesamte Mängelrüge als nicht stichhältig. Unbegründet ist aber auch die auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge des Angeklagten.

Wenn er die Tatbildlichkeit seines Verhaltens mit der Behauptung zu bestreiten versucht, er habe (lediglich) seine Hand unter das Gesäß des im seichten Wasser stehenden Mädchens geschoben und dieses aus dem Wasser gehoben, genügt es ihm zu erwidern, daß er hiebei - siehe die obigen, zur Mängelrüge gemachten Ausführungen - von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht und damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Desgleichen kann nach diesen Konstatierungen, die dahin zusammengefaßt werden können, daß zwischen der Hand des Angeklagten und dem Geschlechtsteil des Mädchens während des gesamten Zeitraums, den das Hochheben erforderte, ein vom Beschwerdeführer gewollter, unmittelbarer Kontakt bestand, keine Rede davon sein, daß es sich um eine bloß flüchtige Berührung gehandelt habe. Geht man aber davon aus, wurde die in einem länger währenden Betasten des Geschlechtsteiles bestehende Tat rechtsrichtig als Mißbrauch des unmündigen Mädchens zur Unzucht i.S. des § 207 Abs. 1

StGB. qualifiziert, wobei es - als rechtlich unerheblich - dahingestellt bleiben kann, ob der Kontakt in Form eines 'Ergreifens' oder aber eines 'Berührens' erfolgte und ob die Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Angeklagten entsprang bzw. zur Erregung dessen Geschlechtstriebs bestimmt war. Genug daran, daß die Tat nach ihrem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stand und dies nach den Urteilsfeststellungen (S. 47) vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (siehe Leukauf-Steininger2, 1251 ff.; LSK. 1976/80 zu § 207 Abs. 1 StGB.; Dokumentation, 191).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten gemäß § 207 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB.

unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Hiebei wertete es als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, während es als erschwerend bei der Aufzählung der Strafzumessungsgründe zwar keinen Umstand, der Sache nach jedoch die durch das Alter des Opfers bedingte Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten in Betracht zog, die seelische Schäden des Kindes als möglich erscheinen lasse.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.

Wenngleich ihm nämlich darin beizupflichten ist, daß die Aktenlage keinen Anhaltspunkt für eine eingetretene oder drohende seelische Schädigung des Mädchens bietet, erweist sich die vom Erstgericht verhängte (und ohnehin bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe auch nach Ausschaltung dieses Erschwerungsgrundes dem Unrechtsgehalt der Tat und der Person des Angeklagten durchaus angemessen, weshalb der im Ergebnis unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02513

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00003.8.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19800318_OGH0002_0090OS00003_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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