TE OGH 1981/8/11 9Os120/81

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Veröffentlicht am 11.08.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. Jänner 1981, GZ 21 Vr 1159/80-30, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 8. September 1957 geborenen Angestellten Werner A des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Überdies wurde der Privatbeteiligten Barbara B gemäß § 366 Abs 2 StPO ein Betrag von 87.000 S zuerkannt.

Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte in Salzburg 1) im November/Dezember 1979 die Barbara B durch Schläge und durch die Drohung mit der Verwertung von ihr aufgenommener pornographischer Fotografien zur Aufnahme eines Darlehens von 80.000 S genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern;

2) im November/Dezember 1979 die Barbara B wiederholt durch Schläge dazu zu nötigen versucht, für ihn auf den 'Strich' zu gehen;

3) im März 1980 Barbara B durch die Äußerung, sie werde sich wundern, er werde sie noch umbringen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

4) in der Zeit vom 23. Mai bis 27. Mai 1980 der Barbara C Sachen im Wert von insgesamt 3.900 S durch Aufbrechen eines Behältnisses gestohlen.

Die unter den Punkten 1) bis 3) angeführten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat zwar dadurch, daß es anläßlich der Vernehmung der Zeugin B die Öffentlichkeit für die Dauer dieser Einvernahme aus Gründen der Sittlichkeit - statt wie im Gesetz vorgesehen nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung - mit einem nach Umfrage ergangenen Beschluß ausschloß, gegen die Anordnung des § 229 StPO verstoßen. Diese Gesetzesverletzung ist aber - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § 228 StPO - im Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedroht. Sie vermag daher den in der Beschwerde bezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht herzustellen (SSt 4/3, 32/9, 9 Os 205/68 ua). Daß die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen worden wäre, wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Zur Vernehmung der Zeugin Karin D zum Beweis dafür, daß die Zeugin B ihr gegenüber nie eine Bemerkung darüber gemacht habe, daß sie vom Angeklagten erpreßt wurde, bestand - dem Beschwerdevorbringen zuwider -

keine Veranlassung: Dem von dieser Zeugin zu bekundenden Umstand kommt vorliegend nicht die Bedeutung einer entscheidungswesentlichen Tatsache zu; ergeben sich doch daraus, ob B gegenüber D Mitteilung vom erpressserischen Verhalten des Beschwerdeführers gemacht hat oder nicht, keine Hinweise auf das tatsächliche Geschehen, über das D aus eigener Wahrnehmung nichts aussagen könnte.

Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer im Beweisantrag nicht angeführt hat, aus welchem Grund er annimmt, daß die Durchführung des beantragten Beweises das von ihm behauptete Ergebnis haben könnte. Dies wäre im vorliegenden Fall aber erforderlich gewesen, weil der Angeklagten von dem zwischen Barbara B und Karin D geführten Gespräch nach der Aktenlage (S 161, 170) überhaupt erst in der Hauptverhandlung Kenntnis erhalten hat und den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, daß Karin D darüber anderes als die Zeugin B bekunden könnte.

Ob Barbara B mit der weiters beantragten Zeugin Erna A, der Mutter des Angeklagten, in der Zeit vom Oktober 1979 bis Februar 1980 mehrmals telefoniert und bei diesen Gesprächen die aus dem Beweisantrag (S 172 d.A) ersichtlichen Äußerungen machte, ist ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob Herbert A, der Vater des Angeklagten, nur ein einziges Mal in der Wohnung der Zeugin B war und sich die Zeugin B anfangs März 1980 dem Genannten gegenüber dahin äußerte, sie glaube nicht, daß der Angeklagte ein Zuhälter sei, obwohl er dies von sich selbst behaupte; entscheidungswesentlich ist auch nicht, ob die Zeugin B aus diesem Anlaß erklärte, sie werde den Angeklagten anzeigen, wenn ihr Herbert A das (vom Angeklagten geschuldete) Geld nicht bezahle (S 173 d.A). Auf diese Umstände kommt es bei der rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Sachverhaltes nicht an. Sie sind auch für die Lösung der Schuldfrage nicht bedeutsam, da die Zeugin B keine zum Vorbringen des Angeklagten im Beweisantrag in Widerspruch stehende Angabe machte (siehe dazu die Seiten 10, 155 und 164 bzw 10, 63, 103, 163 und 168 d.A) und sohin das vom Beschwerdeführer behauptete Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme in keinem für die Würdigung der (bisher) aufgenommenen Beweise allenfalls ausschlaggebenden Widerspruch steht; im übrigen ging das Schöffengericht bei der Urteilsfällung ohnedies davon aus, daß die Zeugin B möglicherweise in derart nebensächlichen Punkten irrte (S 184 d.A). Eine Vernehmung der Zeugen Erna und Herbert A ist sohin nach dem Gesagten nicht zielführend, weshalb auch aus diesem Grund der in der Beschwerde relevierte Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1

StPO nicht vorliegt.

Die Ausführungen des Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stellen sich ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Sie sind demnach keiner weiteren Erörterung zu unterziehen. Mit dem in der Rechtsrüge erhobenen Einwand, das Gericht habe keine Feststellung darüber getroffen, ob der Angeklagte mit dem zum Tatbestand der Erpressung gehörigen Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, setzt sich die Beschwerde über die hiezu vom Gericht getroffene Feststellung hinweg, daß der Angeklagte darauf abzielte, seine eigene finanzielle Versorgung ohne berufliche Anstrengung durch rücksichtslose Ausbeutung der Barbara B unter Einsatz der Mittel der Gewalt, Drohung (und List) zu erreichen. Insoweit führt der Angeklagte also die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus. Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, es scheide seiner Meinung nach eine 'Bereicherungsabsicht' aus, weil er der Zeugin B die Rückzahlung des Kredites versprochen habe, wird vom Beschwerdeführer der Sache nach (nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, sondern) ein Begründungsmangel geltend gemacht, der dem Gericht nach der Meinung des Beschwerdeführers dadurch unterlaufen ist, daß es sich mit seiner in diese Richtung zielenden Verantwortung (S 141, 147 und 150 d.A) nicht auseinandersetzte. Allein es liegt auch die hiemit behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht vor. Denn es mußte das Gericht nach Lage des Falles auf dieses Vorbringen des Angeklagten, der der Geschädigten damit lediglich eine künftige Gutmachung des durch die erzwungene Aufnahme des Kredites entstandenen Schadens in Aussicht stellte, nicht näher eingehen, weil die vom Täter angestrebte Bereicherung keineswegs eine dauernde sein muß (ÖJZ-LSK 1977/ 142, 1979/139 ua).

Aus den angeführten Gründen war die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem gemäß § 296 Abs 3

StPO mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag

entschieden werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00120.81.0811.000

Dokumentnummer

JJT_19810811_OGH0002_0090OS00120_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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