TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/20 2002/12/0125

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs5;
PG 1965 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des KM in H, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther Straße 154, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 29. März 2001, Zl. 15 1311/75- II/15/01, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im September 1947 geborene Beschwerdeführer stand als Fachinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde auf Grund seines Antrages vom 9. Mai 2000 mit - nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochtenem - Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. November 2000 mit Ablauf des Monats Dezember 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde (im Hinblick auf die Abweisung seiner Berufung gleich lautend mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 14. Februar 2001) fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (kurz: PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. Jänner 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 15.192,50 gebühre.

Nach Darstellung der mit 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei durch rechtskräftigen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wirksam in den Ruhestand versetzt worden. Daher sei der Ruhegenuss erstmals mit 1. Jänner 2001 fällig. Es habe also die Höhe des zu diesem Datum gebührenden Ruhegenusses errechnet werden müssen, wofür die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien. Unerheblich und daher auch nicht im Ruhegenussbemessungsverfahren zu überprüfen sei es dagegen, welche Umstände den Ausschlag dafür gegeben hätten, dass die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2000 und nicht mit Ablauf eines früheren Monatsletzten erfolgt sei.

Da der Beschwerdeführer erst vom 1. Jänner 2001 an Anspruch auf Ruhegenuss habe, also nicht zu dem in § 62j Abs. 2 PG 1965 genannten Personenkreis gehöre, sei eine Anwendung der darin angeführten Bestimmungen in der vor dem 30. September 2000 geltenden Fassung auf die Bemessung des Ruhegenusses nicht möglich. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung bleibe auch der Umstand, dass er den Antrag auf Ruhestandsversetzung bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2000, also vor dem Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000 gestellt habe bzw. seiner Ansicht nach seine Ruhestandsversetzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ohne rechtliche Bedeutung.

Das Bundespensionsamt habe daher zu Recht die Bestimmungen des PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 angewendet und richtigerweise eine gemäß § 4 Abs. 5 PG 1965 auf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage (Mindestausmaß) der Bemessung des gebührenden Ruhegenusses zu Grunde gelegt. Ausgehend von den 99 Monaten, die zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegen, zu dem der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, und dem nach § 62j Abs. 1 Z. 2 PG 1965 für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2001 gebührten, normierten Kürzungsprozentsatz von 0,1834 Prozentpunkte für jeden dieser Monate, hätte sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges auf 61,84 % (80 % - 99 x 0,1834 Prozentpunkte) vermindert. Aus diesen Gründen habe der Berufung nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst die zu B 663/01 protokollierte Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 26. November 2001 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses wird ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit von den angefochtenen Bescheid tragenden gesetzlichen Bestimmungen behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 10.770/1986 zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eigenständiger Ordnungssysteme in den einzelnen Bereichen der Verfahren; VfGH 16. März 2001, G 150/00, zur Aufhebung des Art. 3 Z. 2, 4, 28 und 36 PensionsreformG 2000; VfSlg. 11.874/1988: eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung könne nicht neuerlich Gegenstand einer Gesetzesprüfung sein) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "durch § 14 Abs. 5 BDG insofern in seinem Recht auf Auszahlung der höheren Pension gemäß der Gesetzeslage vor dem 1.10.2000 verletzt, weil die Behörde die Möglichkeit hat, den Stichtag für die Versetzung in den Ruhestand willkürlich hinauszuzögern, indem sie mit der Erlassung des Bescheides zuwartet". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 30. September 2000 standen die Abs. 1 und 2 des § 4 PG 1965 in der Stammfassung dieser Absätze nach dem BGBl. Nr. 340/1965 in Geltung. § 4 Abs. 3 PG 1965 stand demgegenüber in diesem Zeitpunkt in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in Geltung.

Diese Bestimmungen lauteten:

"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, erhielt § 4 Abs. 3 PG 1965 folgende Fassung:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

..."

Gemäß § 58 Abs. 35 Z. 1 lit. a PG 1965 trat § 4 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 62j Abs. 1 und 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 lautete:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

1.

die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2.

die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

§ 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. Nr. 95, lautet:

"§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet."

Der Beschwerdeführer behauptet einen Anspruch auf Ruhegenussbemessung nach der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Gesetzeslage.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Anspruch des Beamten des Ruhestandes auf Ruhegenuss entsteht (erstmals) mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Stellung, der mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand zusammenfällt; dies ergibt sich daraus, dass die beiden Ruhegenussermittlungsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 PG 1965 aF und nF (ruhegenussfähiger Monatsbezug) auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand abstellen (vgl. dazu §§ 5 und 6 PG 1965). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 - nur dieser Fall interessiert hier - ist eine Möglichkeit, die Stellung als Beamter des Ruhestandes zu erreichen. Allfällige Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 (aF und nF) stellen gleichfalls auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ab.

Damit ist aber im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (des Ausscheidens aus dem Dienststand) gilt. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ergibt sich entweder - wie auch im Beschwerdefall - aus dem Ruhestandsversetzungsbescheid selbst oder ist in Verbindung mit dessen Rechtskraft zu ermitteln. § 14 Abs. 5 BDG 1979 ordnet nämlich an, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0282).

Daraus folgt, dass sich die Anfechtung des Beschwerdeführers, der erst mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt wurde und auf den daher nach dem oben Gesagten im Ruhegenussbemessungsverfahren bereits die neue Rechtslage nach dem Pensionsreformgesetz 2000 anzuwenden ist, bei inhaltlicher Betrachtung im Ergebnis gegen die im nicht in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. November 2000 erfolgte Festsetzung des Wirksamkeitsbeginns seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2000 richtet.

Da der Ruhestandsversetzungsbescheid der Aktivdienstbehörde nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (in dem die Ruhegenussbemessung der belangten Behörde (Pensions(dienst)behörde) angefochten ist) ist und auch der Verwaltungsgerichtshof an einen (unbekämpft gebliebenen) rechtskräftigen Bescheid gebunden ist, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit es den von der Aktivdienstbehörde festgesetzten Wirksamkeitsbeginn seiner Ruhestandsversetzung betrifft - nicht weiter einzugehen. Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der von ihm bekämpften Ruhegenussbemessung, sondern könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden; sein Zutreffen wäre dann in diesem Verfahren näher zu prüfen (vgl. dazu die zu einer vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 97/12/0281, und vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071, sowie zum Bundesrecht die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0282, und vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165).

Soweit der Beschwerdeführer erkennbar seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der (von der Regelung des § 223 Abs. 2 ASVG abweichenden) Anknüpfung des PG 1965 an den Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung (§ 14 Abs. 5 BDG 1979) wiederholt, ist er auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2001, B 663/01, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall diesbezüglich nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120125.X00

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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