TE OGH 1982/2/11 13Os11/82

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Veröffentlicht am 11.02.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengerichts vom 25.Juni 1981, GZ. 13 Vr 1413/80-32, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 31.Jänner 1949

geborenen Holzeinkäufer Josef A des Vergehens (richtig: Verbrechens) der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig, weil er am 27.August 1980 in Aigen im Ennstal Brigitta B mit Gewalt, indem er sie aufhob, hinter einen Geräteschuppen des Gasthauses C trug, dort mit Gewalt auf den Boden drückte und ihr die Hose auszog, zum außerehelichen Beischlaf genötigt hatte.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf die Z. 5

und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß der Tätervorsatz bei dem in Rede stehenden Verbrechen darauf gerichtet sein muß, zu erreichen, daß die Frau letztlich (ohne geradezu wehroder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge der Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter jedoch der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt sein muß (Leukauf-Steininger2 RN. 10 und Pallin im Wiener Kommentar, RN. 12, jeweils zu § 202 StGB).

Diesbezüglich läßt nun das Ersturteil - worauf die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht hinweist - die erforderlichen Konstatierungen vermissen. Exakter Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte es hier um so mehr bedurft, als der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Tatzeitpunkt immerhin etwa 2 %o betrug (S. 135) und die Zeugin B, abgesehen davon, daß sie, während sie vom Angeklagten getragen wurde, sagte: 'Los mi obi', mit den Beinen zappelte und den Angeklagten (während des Geschlechtsverkehrs !) in die Schulter biß, keine Gegenwehr leistete (S. 148, 149). Da dieses für die Beurteilung der Tatbestandlichkeit des Verhaltens des Angeklagten relevante Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unvermeidlich ist, war gemäß § 285 e StPO schon in nichtöffentlicher Beratung spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E03556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00011.82.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19820211_OGH0002_0130OS00011_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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