TE OGH 1982/9/2 12Os104/82

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Veröffentlicht am 02.09.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Minas A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 2. Fall, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 1982, GZ 8 a Vr 3726/

81-30, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Tassilo Neuwirth und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28. Jänner 1952 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Angeklagte Minas A des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Juli 1980 in Wien Otto B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er gegen den Genannten Anzeige erstattete, dieser habe ihm bei einem Raufhandel einen Faustschlag in das Gesicht versetzt und dadurch zwei obere Schneidezähne ausgeschlagen, sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84

Abs 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch war.

Vom Anklagevorwurf wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung des Otto B am 19. Juli 1980 wurde Minas A gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten (sachlich die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ausführenden) Nichtigkeitsbeschwerde, in der er mit Bezugnahme auf die Straflosigkeitsvoraussetzungen des § 297 Abs 2 StGB den rechtzeitigen Widerruf seiner falschen Verdächtigung behauptet, weil es zu keiner behördlichen Verfolgung gegen Otto B durch die Polizei gekommen sei, die diesen nur 'als Zeugen' geladen habe.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 297 Abs 2 StGB ist nach Absatz 1 nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat. Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer Otto B am 19. Juli 1980 als Reaktion auf dessen Anschuldigung gegen ihn wegen leichter Körperverletzung (diesbezüglich erging der eingangs erwähnte, in Rechtskraft erwachsene Freispruch) vor den Polizeibeamten Herbert C und Peter D der schwereren Körperverletzung wissentlich falsch verdächtigt und diese Falschbeschuldigung erst am 28. August 1980 im Zuge und als Teil seiner Verantwortung als Verdächtiger zur 'Anzeige des Otto Leo B' vor dem Polizeikommissariat Hernals widerrufen (S 15 d.A). Abgesehen davon, daß sich B schon bei seiner Anhaltung durch die Polizei (vgl S 10 oben) wegen der vom Angeklagten (fälschlich) behaupteten Körperverletzung am Tatort rechtfertigen mußte (vgl Pallin im WK, Rz 25 zu § 297 StGB; SSt 47/19), war seiner Vernehmung eine Ladung zu beiden Anzeigen vom 24. Juli 1980 (wegen der von B bzw vom Angeklagten behaupteten Körperverletzungen vom 19. Juli 1980 /sh S 7 und 9 d.A/) vorangegangen (vgl S 13 d. A). Bereits dieser Vorgang stellte aber einen (sicherheits-)behördlichen Verfolgungsakt (auch gegen B) dar, weil es nach dem Gesetz schon genügt, wenn 'eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat'.

Mit Recht hat das Erstgericht daher die Rechtzeitigkeit (im Ersturteil heißt es, offensichtlich nur infolge eines Schreibfehlers, 'die Freiwilligkeit') der tätigen Reue im Sinne des § 297 Abs 2 StGB verneint.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 41 Abs 1, 297, zweiter Strafsatz, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie eine gewisse, durch seine Erregung zum Tatzeitpunkt vorliegende Unbesonnenheit an.

Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung begehrt, ist nicht begründet.

Zwar kommt dem schließlich doch erfolgten Widerruf der falschen Bezichtigung als Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsgrund Bedeutung zu, doch kann dieser Umstand nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen, weil das Erstgericht ohnehin von der außerordentlichen Strafmilderung weitgehendst Gebrauch gemacht hat und eine Herabsetzung der Strafdauer der Bedeutung des Unwertes und des Schuldgehalts der Tat nicht entsprechen würde, zumal solche strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege nicht bagatellisiert werden dürfen. Die verhängte Strafe entspricht vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit und ist demgemäß als gerecht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

Anmerkung

E03820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00104.82.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19820902_OGH0002_0120OS00104_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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