TE OGH 1983/5/31 10Os44/83

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilse A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 15 StGB. und eines anderen Deliktes über die von den Angeklagten Brigitte B und Heinz C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie von den Angeklagten Helmut und Walter D erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengerichtes vom 28.Oktober 1982, GZ. 12 a Vr 355/80-172, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Brustbauer, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Ehrenhofer, Dr. Breuer und Dr. Aigner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Brigitte B und Heinz C werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Brigitte B und Walter D wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut D und Heinz C teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafen bei Helmut D auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre und bei Heinz C auf 2 (zwei) Jahre und 7 (sieben) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt werden.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut D und Heinz C nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch umfassenden) angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ilse A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB., Brigitte B des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. als Beteiligte nach dem dritten Fall des § 12 StGB., Helmut D des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. als Beteiligter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB., Heinz (Heinrich) C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB., teils als Alleintäter (im Urteil irrig: nach § 12 erster Fall StGB.) und teils als Beteiligter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB., sowie des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. und Walter D des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. teils als Alleinttäter (im Urteil abermals irrig: nach § 12 erster Fall StGB.) und teils als Beteiligter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB. schuldig erkannt.

Inhalts des Schuldspruchs haben I./ die im folgenden bezeichneten Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen einen am Vermögen schädigten, A/ indem sie Angestellte der nachgenannten Firmen zur Ausfolgung von Handelsware mit der Vorgabe bewogen, daß die Firma A Ges.m.b.H. innerhalb der im redlichen Geschäftsverkehr üblichen Fristen bezahlen werde, wodurch diese betreffenden Firmen an ihrem Vermögen wie folgt geschädigt wurden:

1. in der Zeit vom 4.Juli bis 9.Dezember 1980 die Firma X-Handels-Ges.m.b.H. - eingetretener Schaden 226.617,74 S;

2. in der Zeit vom 21.Jänner bis 4.Februar 1981 die Firma Y-Warenhandels-Ges.m.b.H. - eingetretener Schaden 546.164,25 S;

3. in der Zeit vom 26.September 1980 bis 5.Jänner 1981 die Firma E Electronics -

eingetretener Schaden 965.516,24 S;

4. am 31.Oktober 1980 die Firma Ferdinand F -

eingetretener Schaden 40.120 S;

5. in der Zeit vom 11.November bis 22.Dezember 1980 die Firma G - eingetretener Schaden 392.671,43 S;

6. in der Zeit vom 12. bis 19.Dezember 1980 die Firma H Ges.m.b.H. - eintretener Schaden 236.272,20 S;

7. in der Zeit vom 28.Jänner bis 2.Februar 1981 die Firma I - eingetretener Schaden 229.654 S;

8. in der Zeit vom 11.April bis 21.Mai 1980 die Firma J AG. - eingetretener Schaden 423.209,63 S, und zwar a) die Erstangeklagte Ilse A in den Fakten 1 bis 3 und 5 bis 8 als alleinzeichnungsbefugte Geschäftsführerin der A Ges.m.b.H.;

b) der Drittangeklagte Helmut D in den Fakten 1 bis 3 und 5 bis 8 als Einkaufsleiter der Firma A Ges.m.b.H., indem er die Erstangeklagte und dritte Personen dazu bestimmte; im Faktum 3 jedoch (durch Herausnahme der Weihnachtsfeiertage 1980 als Tatzeit) nur in Ansehung eines Schadensbetrages von 604.117,39 S, c) der Viertangeklagte Heinz C in den Fakten 2, 3 und 7 als freier Mitarbeiter, indem er die Erstangeklagte und dritte Personen dazu bestimmte; im Faktum 3

jedoch (erst beginnend mit dem 29.Dezember 1980) nur mit einem Schadensbetrag von 265.419,35 S;

d) der Fünftangeklagte Walter D im Faktum 4

alleine und in den Fakten 3, 6 und 8 als freier Mitarbeiter, indem er die Erstangeklagte und dritte Personen dazu bestimmte; und B/ Heinz C indem er in der Zeit vom 15.Februar 1981 bis April 1982 Beamte des Arbeitsamtes Wr. Neustadt insbesondere durch die Vorgabe, er sei einkommenslos zur Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung und der Notstandshilfe veranlaßte, wodurch die REPUBLIK ÖSTERREICH am Vermögen 1. um den Betrag von 85.603 S geschädigt wurde und 2. um den Betrag von 5.758 S geschädigt werden sollte; sowie II./ Heinz C und Brigitte B in der Zeit von Anfang 1980 bis Mitte 1982 ihren Unterhalt ganz oder zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht, wobei Brigitte B zur Ausführung durch Heinz C (sonst) beigetragen hat. Dieses (im Teilfreispruch unangefochten gebliebene) Urteil wird von den Angeklagten Brigitte B, Helmut D, Heinz C und Walter D je mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Die ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helmut und Walter D wurden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.). Gegenstand des Gerichtstages sind daher nur mehr die Rechtsmittel der Brigitte B und des Heinz C sowie die Berufungen der Angeklagten Helmut und Walter D.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte B:

Diese - lediglich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. geltend machende - Beschwerdeführerin behauptet, das Urteil enthalte 'in bezug auf den Schuldspruch nach § 216 StGB.' keine ausreichenden Feststellungen darüber, daß die in dem (von Heinz C eingerichteten und von ihr kontrollierten) Bordell beschäftigten Prostituierten ausgebeutet worden seien und daß aus deren gewerbsmäßiger Unzucht auch sie selbst ihren Unterhalt zu gewinnen gesucht habe.

Dazu hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte Heinz C von den Prostituierten jeweils nicht nur die Hälfte des Schandlohns bzw. einen Betrag von 500 S pro Kunden forderte, sondern darüber hinaus von ihnen auch noch die Hausmiete sowie die Nebenkosten, wie Beheizung, Telefon und Inseratengebühren verlangte, sodaß die Prostituierten solcherart genötigt waren, den überwiegenden Verdienst aus ihrer (unzüchtigen) Tätigkeit herauszugeben und dazu noch die kontrollierende überwachung ihrer Kundenbesuche einschließlich der verlangten Geldablieferungen durch die Angeklagte B hinzunehmen (vgl. S. 188/V). In dieser Vorgangsweise liegt durchaus bereits ein 'Ausbeuten' im Sinne des § 216 StGB., worunter das rücksichtslose, gegen vitale Interessen der Prostituierten gerichtete Ausnützen des Opfers zu verstehen ist (vgl. EvBl. 1977/261, 1978/135 u.a.). Hingegen waren Feststellungen darüber, daß gegen die Prostituierten zudem auch noch mit Zwangsmaßnahmen, wie Drohungen und Mißhandlungen vorgegangen wurde, der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider ebensowenig erforderlich, wie Konstatierungen in der Richtung, daß die Beschwerdeführerin selbst unmittelbare Ausbeutungshandlungen setzte und durch diese ihren eigenen Unterhalt zu gewinnen suchte.

Die Beschwerdeführerin übersieht hiebei, daß ihr nicht unmittelbare (Mit-)Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB.), sondern lediglich Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB.) angelastet wird, zu deren Annahme die (durch ihre Kontrolltätigkeit bewirkte) Förderung der inkriminierten Ausbeutung der Prostituierten durch den Angeklagten C (als unmittelbaren Täter) - der daraus, seiner Absicht entsprechend (zumindest teilweise) seinen (und übrigens auch ihren: S. 188/V) Unterhalt bestritt - vollauf genügt.

Dementsprechend geht auch das weitere Argument der Angeklagten B ins Leere, daß ihre vorerwähnte überwachungstätigkeit nicht dem Begriff 'Ausbeuten' nach der in Rede stehenden Strafbestimmung entspreche:

Gerade darauf beruht ja die (rechtsrichtige) Beurteilung ihres Verhaltens als (bloßer) Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB. (zur Zuhälterei des Heinz C).

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz C:

In der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) wirft dieser Angeklagte dem Erstgericht vor (seiner Ansicht nach) entscheidungswesentliche Feststellungen widersprüchlich, unvollständig und unzureichend begründet zu haben.

Das bezügliche Vorbringen erschöpft sich jedoch seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen im unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen, das sich mit den wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und mit voller Bestimmtheit angegeben hat, aus welchen (denkrichtigen) Gründen es die (entscheidungswesentlichen) Tatsachen als erwiesen (oder als nicht erwiesen) angenommen hat. Demgegenüber muß das Bestreben des Beschwerdeführers, die vom Erstgericht nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO.) geprüften Beweismittel einer isolierten Betrachtung zu unterziehen und sie sodann (in bezug auf ihre Beweiskraft) anders zu werten als der erkennende Senat, von vornherein versagen.

Im einzelnen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß zwischen der Feststellung, die Angeklagten Heinz C und Helmut D hätten von vornherein keine seriöse Geschäftsgebarung geplant und ihre Absicht sei bereits bei der von ihnen initiierten Gründung der A Ges.m.b.H. (am 11.September 1979) dahingegangen, unter dem Deckmantel einer ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragenen Handelsfirma freie Hand für ihre geschäftlichen (und damit finanziellen) Umtriebe zu haben (S. 185/V) einerseits und der weiteren Feststellung, die Interessen des Viertangeklagten in dieser Firma seien zunächst anscheinend tatsächlich in die ursprünglich im 'Notariatsvertrag' festgehaltene Richtung, nämlich Vermittlung und Ausführung von Baunebenleistungen, gegangen (S. 189/V), andererseits durchaus kein unlösbarer Widerspruch besteht. Denn es besagt die letztzitierte Konstatierung nur zu welcher Art von Geschäften der Beschwerdeführer tendierte, nichts aber hingegen darüber aus, ob er diese Geschäfte seriös oder betrügerisch betreiben wollte; im übrigen stellt das Erstgericht in der weiteren Urteilsbegründung eindeutig klar, daß die Angeklagten Helmut D und Heinz C zunächst bestrebt waren, das 'Vorfeld' für ihre betrügerischen Handlungen vorzubereiten (S. 204/V), wozu eine in den Betriebsgegenstand der A Ges.m.b.H. fallende Geschäftstätigkeit zählt.

Keine entscheidende Tatsache betrifft die Feststellung, daß sich der Angeklagte C nach einem Auslandsaufenthalt am 23.Dezember 1980 in die Räumlichkeiten der Firma A begab und dort nach dem Geschäftsgang erkundigte (S. 189, 190/V). Denn das Erstgericht hat den Beginn der (Mit-)Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für das betrügerische Herauslocken von Waren im Rahmen der Firma A Ges.m.b.H. ohnedies nicht mit dem 23., sondern erst mit dem 29.Dezember 1980 angenommen; diese Annahme aber hat es, den Beschwerdebehauptungen zuwider, ohne dabei wesentliche Verfahrensergebnisse zu übergehen, sehr wohl auch ausreichend begründet (vgl. S. 202, 203/V). Die Wendung, daß sich Heinz C in der Folge 'offenbar' bald mit dem Angeklagten Helmut D arrangierte (S. 190/V), bezieht sich ersichtlich nicht auf den Vorgang als solchen, sondern bloß auf den Zeitpunkt seiner Einigung mit Helmut D und betrifft, weil es dabei auf den genauen Termin nicht ankommt, gleichfalls keine entscheidende Tatsache.

Ebensowenig halten die Einwände des Angeklagten C gegen die Urteilsannahme, daß er jedenfalls zum Teil gemeinsam mit Helmut D zu wiederholten Malen als im Hintergrund bleibender Transportbegleiter für die herausgelockten Waren in Erscheinung trat, das Mietobjekt Pottendorferstraße 265 als Lager zur Verfügung stellte und sich am Vertrieb und dem Inkasso der Handelsware beteiligte (S. 190/V), einer überprüfung stand.

Denn bei ihnen bedient sich der Beschwerdeführer der oben erwähnten unzulässigen Methode, einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Angaben von Mitangeklagten und Zeugen isoliert zu erörtern, um auf diese Weise zu anderen Schlußfolgerungen zu gelangen als das Erstgericht.

Insoweit er in diesem Zusammenhang einzelne Depositionen der Genannten ins Treffen führt, wonach er bei Firmenbesuchen und Warenabholungen nicht oder doch nur vereinzelt gesehen worden sei, sind diese auch schon deshalb ohne Bedeutung, weil das Erstgericht ohnehin nur von einer wiederholt (also keineswegs in jedem Fall) erfolgten Begleitung der Transporte seitens des Beschwerdeführers gesprochen und diesen als bloß als 'im Hintergrund bleibenden' Transportbegleiter bezeichnet hat.

Nicht erörterungsbedürftig waren die in der Beschwerde zitierten Angaben des Mitangeklagten Helmut D, wonach C keine 'in der Pottendorferstraße' gelagerten Waren 'direkt wegverkauft' habe (S. 28/IV).

Schließen sie doch die vom Erstgericht angenommene teilweise Beteiligung des Beschwerdeführers am Vertrieb der (nicht dort aufbewahrten) Handelsware und am Inkasso in keiner Weise aus. Die Aussage des Zeugen Herbert M (S. 78 ff./IV) aber, dem Heinz C nicht nur ein Videogerät zum Kauf angeboten hat, sondern der auch bezeugte, daß das Auto des Beschwerdeführers mit 'Geräten, Plattenspielern und Videorekordern voll war', steht den bezüglichen Urteilsfeststellungen (über die Beteiligung des Beschwerdeführers am Vertrieb und Inkasso) nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - entgegen, sondern stellt im Gegenteil eine wesentliche Feststellungsgrundlage hiefür dar.

Mit den Aussagen und der Rolle des Zeugen Leopold N hat sich das Erstgericht im Urteil ausreichend auseinandergesetzt. Hiebei gelangte es beweiswürdigend zu dem Ergebnis, daß N intelligenzmäßig und nach seiner Persönlichkeitsstruktur nicht fähig sei, Betrugshandlungen größeren Stils selbständig zu planen und auszuführen; demzufolge nahm es an, daß N - ohne zu erkennen, wozu er mißbraucht wurde - von Helmut D und Heinz C bewußt als verlängerter Arm (Werkzeug) eingesetzt worden ist (S. 205/V). Der in der Nichtigkeitsbeschwerde unternommene Versuch, diese auf freier Beweiswürdigung beruhende Beurteilung zu bekämpfen, ist umsomehr zum Scheitern verurteilt, als das Erstgericht selbst für den entgegengesetzten Fall, daß nämlich Leopold N auch selbst (bewußt) Betrugshandlungen gesetzt hätte, ein Handeln des Genannten im Rahmen des von Helmut D und Heinz C grundsätzlich Gewollten und Gebilligten (und daher von ihnen Mitzuverantwortenden) angenommen hat (S. 206/V). Nicht zielführend sind des weiteren auch die Beschwerdeausführungen, betreffend die Schadenshöhe; sie übersehen nämlich, daß das Gericht die angelasteten Schadensbeträge - deren Höhe sich jedenfalls aus dem Urteilsspruch ergibt - mit dem Hinweis auf die ihm ersichtlich unbedenklich erscheinenden Angaben in den Anzeigen und auf die Aussagen der informierten Vertreter der geschädigten Firmen einerseits (vgl. S. 193/V) und auf die dem Beschwerdeführer zugestandenen zeitlichen Einschränkungen (S. 202/V) andererseits, hinreichend begründet hat (vgl. dazu § 99 StPO., wonach die Höhe des verursachten Schadens grundsätzlich auf Grund der Aussage des Geschädigten ermittelt werden kann und eine zusätzliche Beweisaufnahme hierüber nur vorzunehmen ist, wenn entsprechende Angaben fehlen oder /anders als im vorliegenden Fall / nicht genügend verläßlich erscheinen).

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, daß die (für die Urteilsfakten I/B/ und II/ bedeutsamen) Feststellungen über seine Einkünfte aus dem im Hause Wr. Neustadt, Pottendorferstraße 265 betriebenen Bordell mit Begründungsmängeln behaftet wären. Das Erstgericht hat sich im Urteil den Beschwerdebehauptungen zuwider mit den Aussagen der Zeuginnen Vera O (S. 158 f./IV), Emilie P (S. 160 f./IV), Irene Q (S. 162 f./IV) und Helga R (S. 74 f./V) in der Hauptverhandlung vielmehr ohnedies eingehend auseinandergesetzt (S. 206, 207/V) und seiner in freier Beweiswürdigung gewonnenen überzeugung Ausdruck verliehen, daß nicht die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abschwächungen, sondern die Erstangaben der Prostituierten vor der Sicherheitsbehörde (vgl. S. 451 ff./III) - wonach sie nicht nur die Hälfte ihres Verdienstes bzw. 500 S pro Kunden abliefern, sondern darüber hinaus auch noch sämtliche (daher nicht vom Beschwerdeführer bestrittenen) Miet- und sonstigen Nebenkosten bezahlen mußten -

der Wahrheit entsprechen. Darauf, daß auch 'eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar' gewesen wäre, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht wirksam gestützt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., II/2, § 281 Z. 5, Nr. 144 ff.). Der Mängelrüge kommt daher in keiner Richtung hin Berechtigung zu. Es geht aber auch die sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. berufende Rechtsrüge fehl:

Soweit der Beschwerdeführer einen rechtlichen Mangel darin erblickt, daß dem Urteil, demzufolge er beim Betrug teilweise als unmittelbarer und teilweise als Bestimmungstäter verurteilt wurde, nicht entnommen werden könne, in welchen Fällen die eine und in welchen die andere Täterschaftsform vorliege, übersieht er zunächst, daß ihn das Erstgericht - wie schon aus dem Urteilsspruch ersichtlich ist - hinsichtlich seines im Rahmen der Firma A Ges.m.b.H. gesetzten Tatverhaltens zur Gänze als Bestimmungstäter (vgl. Punkt I/A/c) und daher lediglich in den Fällen des Punktes I/B/1/ und 2/ des Urteilssatzes als unmittelbaren Täter beurteilte. Davon abgesehen kommt jedoch der Frage, ob das in tatsachenmäßiger Beziehung mängelfrei festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich dem ersten, zweiten oder auch dritten Fall des § 12 StGB. zuzuordnen ist, wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der in dieser Gesetzesstelle genannten Täterschaftsformen keinerlei Bedeutung zu (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB.2, § 12, E.Nr. 1 ff., EvBl. 1982/98; RZ. 1982/45). Genug daran, daß der Beschwerdeführer mit sehr wohl festgestelltem Bereicherungsvorsatz (vgl. S. 203/V) an der Fortführung der als Deckmantel für die von vornherein beabsichtigten betrügerischen Umtriebe (S. 185/V) dienenden Firma A Ges.m.b.H. in der Form mitwirkte, daß er (ab 29.Dezember 1980) bei der Warenabholung als Transportbegleiter fungierte, Lagerräume zur Verfügung stellte, sich teils auch mit Inkasso und Vertrieb befaßte (S. 190/V) und im übrigen durch Erteilung entsprechender Aufträge (vgl. S. 203/V) als sogenannter mittelbarer Täter durch vorsatzlose Dritte (insbesondere Leopold N) handelte (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, § 12, RN. 22, 23). Der in der Beschwerde reklamierten Konstatierung von durch den Angeklagten Heinz C selbst gesetzten (einen Vermögensschaden herbeiführenden) Täuschungshandlungen bedurfte es mithin nur insoweit, als er nicht durch dritte Personen oder im vorsätzlichen Zusammenwirken mit anderen Beteiligten - deren (von seinem Vorsatz umfaßte) Handlungsweise er mitzuverantworten hat -, sondern ausschließlich als unmittelbarer Alleintäter handelte. Dies war aber nur bei den Fakten I/B/1/ und 2/ der Fall, wofür im Urteil sowieso entsprechende Feststellungen getroffen wurden (S. 190, 191;

214, 215/V). Es bleiben daher jene Beschwerdeeinwände zu prüfen, mit denen in Ansehung der Punkte I/B/ und II/

des Schuldspruchs vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mangels eines entsprechenden (aus gewerbsmäßiger Unzucht stammenden) Nebeneinkommens weder Beamte des Arbeitsamtes Wr. Neustadt (durch Verschweigung dieses Nebeneinkommens) darüber getäuscht noch die im von ihm (mit Hilfe der Angeklagten Brigitte B) betriebenen Bordell tätigen Prostituierten im Sinne des § 216 StGB. ausgebeutet. Die (im Rahmen der Rechtsrüge wiederholte) Behauptung des Beschwerdeführers, er habe über kein Nebeneinkommen verfügt, ist danach schon deshalb unbeachtlich, weil damit nicht an den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen festgehalten wird. Zur Frage der 'Ausbeutung' aber kann (zwecks Vermeidung von Wiederholungen) auf die obigen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte B verwiesen werden.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Brigitte B und Heinz C waren demnach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte Brigitte B zu einer dreimonatigen (für eine Probezeit von drei Jahren aufgeschobenen), Helmut D zu einer vierjährigen, Heinz C (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB.

auf die mit Urteil des Kreisgerichts Wr. Neustadt vom 18.Juni 1982 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. verhängte, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene fünfmonatigen Freiheitsstrafe) zusätzlich zu einer dreieinhalbjährigen und Walter D zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe.

Erschwerend wurde bei allen Angeklagten der hohe Schadensbetrag gewertet, ferner die wiederholte Begehung der Taten durch einen längeren Zeitraum, sowie - ausgenommen Brigitte B - die einschlägigen Vorstrafen und die Bestimmung Dritter zur Straftat, bei Heinz C weiters die Begehung strafbarer Handlungen verschiedener Art; mildernd fielen demgegenüber ins Gewicht bei Brigitte B deren bisher ordentlicher Lebenswandel und ihr untergeordneter Tatbeitrag und bei Heinz C der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb. Mit ihren Berufungen beantragen alle Rechtsmittelwerber eine Strafreduktion; Brigitte B die Anwendung des § 37 StGB., Heinz C sowie Helmut und Walter D auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig aufgezählt und auch gewertet, allerdings hat der Erschwerungsgrund der Bestimmung Dritter zur Straftat zu entfallen, weil dies die (die Strafdrohung bestimmende) Täterschaftsform darstellt.

Dem auf eine Strafumwandlung gerichteten Begehren der Brigitte B kann schon aus generalpräventiven Gründen nicht nähergetreten werden. Denn durch ihren Tatbeitrag konnten bei insgesamt fünf Prostituierten nicht nur die diesen diktierten besonders harten finanziellen Bedingungen durchgesetzt werden, sondern wurden diese durch längere Zeit hindurch in diskriminierender Weise überwacht. Einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hat der bis zuletzt seine Täterschaft leugnende Helmut D - entgegen seinen Berufungsausführungen - nicht geleistet. Sein Hinweis darauf, daß seine letzte Vorstrafe schon zehn Jahre zurückliegt, ist schon deshalb nicht zielführend, weil er in der Zwischenzeit wiederholt rückfällig wurde; im übrigen hat er sein strafbares Verhalten auch noch nach seiner letzten Verurteilung (vom 20.November 1980 des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ. 7 E Vr 746/80

wegen §§ 105 Abs. 1; 15, 83 Abs. 1 StGB.) fortgesetzt. Dennoch erschien dem Obersten Gerichtshof die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe überhöht, weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Strafreduktion vorzunehmen war. Heinz C, der in seiner Berufung nur seine Verurteilung nach § 35 FinStrG. als einschlägig beurteilt wissen will, übersieht, daß auch seiner Verurteilung wegen Nachmachung und Verfälschung öffentlicher Urkunden (§ 320 StG.), ein auch hier zu Tage tretender Hang zur Täuschung Dritter zugrundelag, der auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB.) beruht. Irrig ist auch seine Auffassung, daß seine Tathandlungen sich nur über einen Zeitraum von einem Monat erstreckt haben; vielmehr reicht die Tatzeit bei ihm vom 26.Dezember 1980 (I/A/3.: S. 202/V) bis Mitte 1982

(II/). Neben dem bereits vorhin genannten Entfall eines Erschwerungsgrunds ist jedoch zu beachten, daß der von Heinz C zu verantwortende Schade von etwa 1,100.000 S wesentlich unter jenem von Helmut D (ca. 2,200.000 S) liegt, weshalb die über ihn verhängte Strafe gleichfalls entsprechend herabzusetzen war.

Walter D war - entgegen seinen Berufungsausführungen - keineswegs nur in untergeordneter Weise tätig;

er war teilweise Bestimmungs-, teilweise sogar Alleintäter. Ihn treffende Sorgepflichten sind kein Milderungsgrund (LSK. 1975/118). Die über ihn verhängte Strafe ist angesichts seiner zahlreichen Vorverurteilungen und des vorliegend von ihm zu verantwortenden Schadensbetrages von etwa 1,600.000 S selbst bei Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40

StGB. auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt vom 26. März 1981, GZ. 5 U 226/81-3 (wegen § 83 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 120 S) durchaus angemessen. Ihm kann die begehrte bedingte Strafnachsicht wegen der sich aus der gehäuften und wiederholten Straffälligkeit ergebenden ungünstigen Prognose nicht gewährt werden; bei den übrigen Berufungswerbern verbietet dies schon das über sie verhängte Strafmaß (§ 43 StGB.).

Anmerkung

E04220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00044.83.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19830531_OGH0002_0100OS00044_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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