TE OGH 1984/9/25 9Os114/84

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schiller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut Roman A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 30.April 1984, GZ 27 Vr 452/83-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. April 1984, GZ 27 Vr 452/83-45, wurde Helmut Roman A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 (Abs 1) StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12.Februar 1983 in Linz 1. seine Gattin Evelyn A mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigt, nämlich zur Ablieferung des bei der Prostitution erzielten Erlöses, mit Bereicherungsvorsatz zu nötigen versuchte, indem er ihr Schläge und Tritte versetzte und ihr ankündigte, sie umzubringen oder umbringen zu lassen, wenn sie nicht mit ihm in die Bundesrepublik Deutschland gehe, und 2. Evelyn A durch Versetzen von Faustschlägen und Tritten, die mehrfache Prellungen und Hautblutungen zur Folge hatten, am Körper verletzte. Hiefür wurde Helmut Roman A nach §§ 28, 144 (Abs 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt; gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. über diese Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof nach öffentlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. September 1984, GZ 9 Os 114/84-10, dahin erkannt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben wird; das Ersturteil ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht hat des weiteren mit dem - in die Urteilsausfertigung (ON 45) aufgenommenen - Beschluß vom 30.April 1984 dem Angeklagten gemäß § 51 StGB die Weisung erteilt, 'dem Gericht alle vier Monate nachzuweisen, daß er einer Arbeit nachgeht' (S 183). Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß diese Weisung deshalb geboten sei, um der Neigung des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt aus der Unterstützung durch Frauen zu gewinnen, entsprechend entgegenzuwirken und ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten, zumal gerade im Zusammenhang mit der Prostitution und der Ausnützung von Prostituierten die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen bestehe (S 197/198).

Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte (verbunden mit den gegen das Strafurteil ergriffenen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) Beschwerde erhoben, über die gemäß § 498 Abs 3 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspreche die ihm erteilte Weisung dem Gesetz, weil er bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt habe und ohnehin ständig einem ordentlichen Beruf nachgegangen sei. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Gemäß § 50 Abs 1 StGB hat das Gericht einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen (oder der aus einer Freiheitsstrafe oder aus dem Maßnahmenvollzog bedingt entlassen) wird, Weisungen zu erteilen (und einen Bewährungshelfer zu bestellen), soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Erteilung einer Weisung ist notwendig, wenn ohne sie ein neuerliches Straffälligwerden wahrscheinlich wäre; sie ist zweckmäßig, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Straffälligwerdens verringert wird (vgl Kunst in WK § 50 RN 2), das heißt, wenn sie die Resozialisierung des Rechtsbrechers unterstützt, erleichtert oder fördert. Ob die Erteilung einer Weisung notwendig oder zumindest zweckmäßig ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den realen Möglichkeiten der Weisung zu beurteilen (Kunst aaO § 50 RN 3).

Im vorliegenden Fall mag die Erteilung der bekämpften Weisung nicht unbedingt notwendig sein, weil nicht gesagt werden kann, daß der Angeklagte ohne sie wahrscheinlich wieder straffällig werden wird; sie ist aber - berücksichtigt man das aktenkundige bisherige Verhalten des Angeklagten und die Art der verübten Straftaten, woraus sich die Neigung des Angeklagten ableiten läßt, seinen Lebensunterhalt (wenn auch nicht ausschließlich, so doch jedenfalls zum Teil) aus der weiblichen Prostitution zu erzielen und zu diesem Zweck strafbare Handlungen zu begehen - jedenfalls zweckmäßig im dargelegten Sinn, stellt sie doch ein taugliches (und dem abgeurteilten kriminellen Verhalten adäquates) Mittel dar, um den Angeklagten entsprechend positiv zu beeinflussen und solcherart dazu beizutragen, daß er schädliche Neigungen in Hinkunft unterdrückt und sich wohlverhält. Dem steht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht entgegen, daß der Angeklagte erstmals straffällig geworden ist und derzeit (nach der Aktenlage) ohnedies einem ordentlichen Beruf nachgeht.

So gesehen erweist sich demnach die Beschwerde als nicht berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die vorliegend erteilte Weisung keinen (gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz StGB) unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Angeklagten darstellt (vgl hiezu Leukauf-Steininger Kommentar+2 § 51 RN 2 ff). Im Falle eines erwiesenermaßen unverschuldeten Verlusts des Arbeitsplatzes wird es Sache des Erstgerichtes sein, die Weisung entsprechend zu modifizieren.

Anmerkung

E04848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00114.84.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19840925_OGH0002_0090OS00114_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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