TE OGH 1984/12/20 5Ob576/83

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Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

ABGB §602
ABGB §608
ABGB §1249
AußStrG §170

Kopf

SZ 57/208

Spruch

Miterben (Geschwister) können im Rahmen der Erbteilung wirksam vereinbaren, daß ein Miterbe den ihm zugedachten Nachlaßteil nur auf Lebenszeit behalten und dieser Teil danach auf einen anderen übergehen solle

OGH 20. 12. 1984, 5 Ob 576/83 (OLG Innsbruck 5 R 8/83; LG Innsbruck 9 Cg 128/82)

Text

Der Vater der Prozeßparteien Johann H hinterließ bei seinem Ableben am 4. 12. 1957 seine Witwe und die sechs Kinder, die er in seinem Testament vom 2. 3. 1956 als Erben eingesetzt hatte. Der Witwe vermachte er auf Lebenszeit den Fruchtgenuß am gesamten Nachlaß. Die Kinder Hans, Arthur, Agnes und Karl sollten je ein Fünftel, die Kinder Bruno und Maria je ein Zehntel erben. Die Kinder erklärten, daß sie die Erbschaft aus dieser letztwilligen Anordnung mit diesen Quoten annehmen. Die Verlassenschaftsabhandlung war dem Gerichtskommissär übertragen, vor dem die Kinder mit dem Hinweis, einer Teilungsanordnung ihres Vaters folgen zu wollen, am 29. 11. 1958 ein Erbübereinkommen trafen, nach dem ua. Arthur und Agnes je zur Hälfte Eigentümer bestimmter Nachlaßliegenschaften mit einem Hotel in A werden sollten, die an Arthur fallende Hälfte jedoch "im Falle seines Vorablebens vor Agnes an diese zu fallen habe und, sofern diese vor Arthur ableben sollte, an die anderen erblichen Kinder bzw. deren Nachkommen nach Stämmen zu gleichen Teilen, damit dieser Hauptbesitz im Eigentum der Familie H verbleibt". Es handle sich hier iS des Wunsches des Erblassers um eine fideikommissarische Substitutionsbestimmung.

Der am 10. 1. 1913 geborene, damals 45 Jahre alte Kläger Arthur H war zur Zeit des Erbübereinkommens ledig. Die Erben konnten sich anfangs über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen. Erst am 29. 11. 1958 gelang die Erbteilung. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Residualepilepsie mit vorwiegend linkstemporaler Schädigung des Hirns; sensitive Persönlichkeit mit einer Neigung zu überwertig religiösen Vorstellungen) führte zu der Befürchtung seiner Geschwister, daß er sich nicht selbst fortbringen könne, daß Gefahr bestehe, er veräußere sein Vermögen an die Kirche, sodaß es nicht in der Familie bleibe, und daß er nicht in der Lage sei, sein Vermögen selbständig zu verwalten, obwohl seine Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Aus diesen Beweggrunden wurde vereinbart, daß die ihm aus der Erbteilung zufallende ideelle Hälfte eines Teils des Nachlaßvermögens gleich einer fideikommissarischen Substitution an die Schwester Agnes falle, die sich unter dieser Voraussetzung bereit erklärte, die Obsorge über den Kläger in dem Hotelbetrieb zu übernehmen. Im übrigen wurden wechselseitig Vorkaufsrechte eingeräumt. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine Ehe schließen und Kinder zeugen könne, wurde bei der Erbteilung "expressis verbis nicht erörtert". Die Vereinbarung wäre nicht so geschlossen worden, wenn der Kläger damals schon verheiratet und Vater eines Kindes gewesen wäre. Der Nachlaß wurde den sechs Kindern mit der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Silz vom 30. Mai 1959, GZA 163/57-57, eingeantwortet und nach dem Ergebnis des Abhandlungsverfahrens das Eigentumsrecht des Klägers am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 479 II und an 1120/4467 Anteilen der Liegenschaft EZ 556 II je KG A mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der Agnes H und in deren Vorablebensfall zugunsten der anderen Geschwister einverleibt. Der Kläger hat am 4. 10. 1960 die Ehe geschlossen, der seine am 23. 9. 1961 geborene Tochter entstammt.

Am 14. 10. 1980 erhob der Kläger die auf Feststellung gerichtete Klage, daß das Erbübereinkommen insoweit nichtig sei, als damals festgestellt wurde, die dem Kläger zufallende Hälfte falle bei seinem Vorableben an die Erstbeklagte (Agnes H) und, sofern diese vor dem Kläger sterben sollte, an die anderen ehelichen Kinder und deren Nachkommen zu gleichen Teilen, damit der Hauptbesitz im Eigentum der Familie H verbleibt. Die Beklagten seien schuldig, in die Löschung der diesbezüglichen bücherlichen Anmerkung einzuwilligen. Sein beigefügtes Eventualbegehren ist auf die Feststellung gerichtet, daß das Erbübereinkommen zur Gänze nichtig sei. Dazu trug der Kläger vor, bei Abschluß der Erbteilungsvereinbarung seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Kläger unverheiratet bleiben und keine Kinder zeugen werde. Die Vertragsgrundlage sei weggefallen, die Vereinbarung selbst nichtig.

Der Viertbeklagte Hans H beteiligte sich am Rechtsstreit nicht durch Sacheinlassung, die übrigen Beklagten traten dem Klagebegehren entgegen. Sie brachten vor, das Erbübereinkommen müsse als Einheit betrachtet werden, der Kläger könne die behaupteten Ansprüche nicht geltend machen, er habe darauf verzichtet, Verjährung sei eingetreten, die Erstbeklagte habe im Vertrauen auf das Übereinkommen das Hotel zu einem modernen Haus ausgestaltet und den Kläger und seine Familie versorgt. Im Vordergrund des Übereinkommens sei die Notwendigkeit dieser Versorgung des Klägers gestanden. Es habe dem Willen des Vaters entsprochen, daß der Kläger eine lebenslange Versorgung erhalte, sein Anteil aber dann der Schwester oder den Geschwistern zufalle.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Der Sachverhalt lasse bei seiner rechtlichen Beurteilung eine Unterstellung der Vereinbarung als fideikommissarische Substitution nicht zu, weil der Vater keine dahin gerichtete letztwillige Anordnung getroffen habe. Es handle sich daher um einen Erbvertrag, der zwischen Geschwistern nicht gültig zustande kommen konnte. Die Teilnichtigkeit lasse die davon nicht berührten Teile des Erbteilungsübereinkommens bestehen und könne innerhalb der langen Verjährungszeit geltend gemacht werden. Ein Verzicht des Klägers auf Verfolgung dieses Anspruches sei nicht hervorgekommen, eine Verwirkung sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. § 1487 ABGB komme nicht in Betracht, weil eine Teilung des gemeinschaftlichen Gutes nicht verlangt worden war.

Das Berufungsgericht hob über Berufung der Erstbeklagten Agnes H und des Zweitbeklagten Bruno H das Urteil des Erstgerichtes auf und trug die neue Verhandlung und Entscheidung nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses auf. Es sei zulässig, durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Rechtszustand zu schaffen, der in seinen Wirkungen einer letztwillig verordneten fideikommissarischen Substitution gleichkomme. Es handle sich dabei um die rechtlich zulässige Begründung beschränkten Eigentums auf Zeit, das bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa dem Tod des zunächst das Eigentum mit der Beschränkung auf die Rechte eines Fruchtnießers erlangenden Vertragsteiles, einem Dritten zufalle. Die Vereinbarung eines solchen "Besitznachfolgerechtes" könne entgeltlich oder mit Beachtung der Bestimmungen des § 956 ABGB und des § 1 Abs. 1 lit. d NotZwG auch unentgeltlich geschehen. Auch durch ein Erbübereinkommen sei eine solche Vereinbarung wirksam zu treffen. Die Einräumung der Nachfolge im Eigentum an den ideellen Anteilen des Klägers sei Teil des jedenfalls als entgeltlicher Vertrag anzusehenden Erbübereinkommens und überdies durch die Übernahme der Obsorge für die Person des Klägers durch die Erstbeklagte abgegolten worden. Auf die Bezeichnung des Vertrages als "fideikommissarische Substitution" komme es nicht an, sondern nur darauf, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckten und welche Rechtswirkungen dieser zukommen. Die Vereinbarung stelle keinen Erbvertrag dar und sei nicht der Einschränkung des § 602 ABGB unterworfen. Dem Erben gebühre nach dem Erbvertrag jedoch nur, was beim Tod des Erblassers vorhanden sei. Eine Nichtigkeit der im Erbübereinkommen getroffenen Vereinbarung liege nicht vor, doch habe sich der Kläger vor allem auf den Rechtsgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen und behauptet, alle Teile seien bei der Vereinbarung von der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers ausgegangen. Es genüge aber nicht, daß die Möglichkeit, der Kläger könne später heiraten und Kinder zeugen, nicht ausdrücklich erörtert wurde. Gerade Selbstverständliches werde oft nicht ausdrücklich erwähnt. Eine gemeinsame Parteiabsicht bedürfe nicht der Erörterung. Solange nicht Feststellungen darüber vorliegen, ob die Vertragsteile gemeinsam von der Voraussetzung der künftigen Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers als Grundlage ihrer als fideikommissarische Substitution bezeichneten Vereinbarung ausgingen, könne nicht darüber abgesprochen werden, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten sei. Sollten die Parteien für den Fall der Verehelichung des Klägers und der Zeugung von Kindern nichts vorgesehen haben, müsse auch noch berücksichtigt werden, was redlich denkende Meschen in diesem Fall vereinbart hätten, weil dies durchaus die Vertragsauflösung oder den Entfall einzelner Vertragsbestimmungen zur Folge haben könne. Das Haupt- und das Eventualbegehren umfaßten auch das Verlangen nach Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte oder des ganzen Übereinkommens. Das Erstgericht werde nach der gebotenen und wegen der Stellung der Beklagten als Streitgenossen nach § 14 ZPO für alle wirkenden Aufhebungen und Zurückverweisung der Rechtssache Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung am 29. 11. 1958 gemeinsam, wenn auch ohne Erwähnung und Erörterung, davon ausgingen, daß der Kläger in Zukunft unverehelicht und kinderlos bleiben werde, und dann darüber entscheiden müssen, ob danach noch Raum für das Erbübereinkommen oder die den Kläger belastende Vereinbarung bleibe. Die Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit zulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen des Klägers sowie der Erst- und des Zweitbeklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Kläger wendet sich gegen die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes und meint, es könne sich nur um eine - unzulässige - vertraglich begrundete fideikommissarische Substitution handeln, sodann um eine dem Formzwang unterworfene unentgeltliche Sondervereinbarung, die wegen Nichteinhaltung der Notariatsaktform nichtig sei, und schließlich um einen zwischen Geschwistern nicht zugelassenen Erbvertrag. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß keine dieser Rechtsfiguren vorliegt, ist jedoch beizutreten. Daß der Erblasser in der dem Erbgang zugrunde gelegten letztwilligen Verfügung keine Anordnung nach § 608 ABGB traf und daher sein allenfalls darauf gerichteter Wille nicht in der für die Gültigkeit der Erklärung des letzten Willens geforderten äußeren Form ausgedrückt wurde, hinderte die Erben nicht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu bestimmen, daß der Kläger den ihm zugedachten Nachlaßteil nur auf Lebenszeit behalten sollte, dieser danach aber an einen oder mehrere Miterben übergehen solle. Solche schon wegen der grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit zuzulassende Vereinbarungen sind wirksam (SZ 23/227; SZ 23/8; NZ 1977, 28; SZ 51/65; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht[3], 202 Anm. 82 mwH).

Es geht nicht an, diese Vereinbarung aus dem Zusammenhalt mit dem gesamten Inhalt des zwischen den zu Quoten berufenen Miterben zustande gekommenen Übereinkommens herauszulösen und gesondert zu betrachten. Es kann nur in der Einheit mit den übrigen Regelungen die vom Kläger bekämpfte zeitliche Beschränkung seines Eigentums als Teil des entgeltlichen Vertrages gesehen werden, der dann insgesamt keiner strengeren Formvorschrift unterworfen war, als daß er ohnedies vor dem mit der Abhandlung betrauten Notar als Gerichtskommissär geschlossen und von diesem beurkundet wurde. Daß überdies die Erstbeklagte eine Gegenleistung für die vom Kläger auf sich genommene Beschränkung übernahm, ist dabei gar nicht mehr bedeutsam.

Daß es sich dabei auch nicht um einen nur unter Ehegatten gültig zu schließenden Erbvertrag (§ 602 ABGB) handelt, hat das Berufungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis erkannt, daß der Erblasser in Rechtsgeschäften unter Lebenden durch den Erbvertrag nicht behindert wird und daß der Erbvertrag sich nur auf die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil erstreckt, also das betrifft, was beim Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens vorhanden ist. Die Bestimmungen der §§ 602 und 1249 ABGB hindern aber nicht Geschwister als Miterben, unter Lebenden zu vereinbaren, daß als Folge der Erbteilung einem Miterben nur ein zeitlich beschränktes Eigentum zufällt, das nach seinem Ableben auf einen Dritten übergeht, und damit die Rechtswirkungen herbeizuführen, die im Erbrecht mit der fideikommissarischen Substitution verbunden sind.

Mit dem Berufungsgericht kann daher die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Vereinbarung keine rechtliche Wirksamkeit habe (nichtig sei), nicht gebilligt werden.

Es kommt aber auch den Rekursen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten deshalb keine Berechtigung zu, weil weder Verjährung noch Verschweigung oder Verzicht den Kläger hindern, den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend zu machen. Gerade aber das hat er durch den Vortrag der Tatsachenbehauptung getan, die Geschwister seien bei ihrem Erbübereinkommen von der Ehe- und Kinderlosigkeit des im 46. Lebensjahr stehenden Klägers ausgegangen und hätten nur unter dieser Voraussetzung die zeitliche Beschränkung seines Eigentums vorgesehen.

Ein Verzicht des Klägers ist nicht festgestellt. Eine Verwirkung ist dem österreichischen Recht im allgemeinen fremd (SZ 53/149; JBl. 1982, 426 ua.); bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist aber größte Vorsicht geboten, weil kein vernünftiger Grund bestehen darf, daran zu zweifeln, daß er gewollt ist (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 und 24 zu § 863; SZ 49/127 uva.). Daß der Kläger daher bis 1980 mit der Erhebung der Klage zuwartete, obwohl der Wegfall der von ihm behaupteten Geschäftsgrundlage schon in den Jahren 1960/1961 eingetreten wäre, kann allein noch nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führen. Die Untätigkeit durch einen so langen Zeitraum kann nur einen Hinweis dafür bilden, daß die Eheund/oder Kinderlosigkeit des Klägers nicht als selbstverständlich angesehene und daher gar nicht erwähnte Voraussetzung der vorgenommenen Regelung über die zeitliche Beschränkung des Eigentums des Klägers zugrunde gelegt war. Das Berufungsgericht hat Feststellungen vermißt, aus denen sich sicher ableiten läßt, ob diese Geschäftsgrundlage allen Geschwistern beim Erbübereinkommen klar war. War dies der Fall, kann der Kläger mit seinem Anspruch, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen, also mit dem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung oder des ganzen Übereinkommens noch durchdringen, weil dieses Recht nach der Rechtsprechung erst in dreißig Jahren verjährt (SZ 45/92) und Analogie zu § 1487 ABGB (so Wilburg in Klang[2] VI 490) abzulehnen ist (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 901), was allerdings die Aufrollung der gesamten gegenseitigen Beziehungen und die Rückstellung aller Gegenleistungen zur Folge hätte. Deshalb sind auch die Bedenken des Zweitbeklagten unberechtigt, der in der verspäteten Rechtsausübung einen sittenwidrigen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt, weil der Kläger die Geschwister im Glauben beließ, daß der Vertrag gelte, und die Versorgungsleistungen annahm, wobei aber wieder der als Erträgnis seines gleich einem Fruchtnießer eingeschränkten Eigentums anzusehende Teil keinen echten Leistungsaustausch darstellt.

Dem Zweitbeklagten ist zuzugeben, daß das Erstgericht die Beweggrunde für die Vereinbarung zeitlich beschränkten Eigentums des Klägers angeführt hat, doch schließt dies noch nicht aus, daß alle Geschwister von der Vertragsgrundlage ausgingen, der Kläger werde nicht mehr heiraten und auch nicht Vater werden, und nur deshalb die strittige Vereinbarung zustande kam. Daß darüber nicht ausdrücklich gesprochen wurde, sagt in der Tat nichts aus.

Hat allerdings nur der Kläger darüber geirrt und sich zu der Regelung verstanden, weil er selbst nicht an eine Eheschließung und an die Geburt eines Kindes dachte, kann er sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Die Ehelosigkeit oder Eheschließung sind Umstände, die allein seiner Sphäre zuzurechnen sind. Es handelt sich auch nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar waren (SZ 43/63; JBl. 1982, 431). Die Geschäftsfähigkeit des Klägers bei Eingehen der vertraglichen Bindungen wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. Es stand ihm daher frei, bei der Vereinbarung mit den Miterben für sich mehr oder weniger in Anspruch zu nehmen. Verstand er sich zu einem ihm später nachteilig erscheinenden Übereinkommen, weil er nicht mit Eheschließung und Geburt seines Kindes rechnete, steht ihm kein Behelf zu (JBl. 1976, 145; SZ 49/13). Es ist daher auch nicht, wie das Berufungsgericht meinte, an die Stelle einer vom Eintritt der in der Sphäre des Klägers eingetretenen Umstände unabhängigen Regelung mittels Vertragsergänzung eine Bedingung beizufügen, wie dies redliche Vertragsteile getan hätten. Maßgebend ist allein, ob alle Miterben von der Ehe- und Kinderlosigkeit des Klägers als Voraussetzung der Vereinbarung der zeitlichen Beschränkung des Eigentums des Klägers ausgingen. Nur dann kann der Kläger wegen des Wegfalls dieser Voraussetzung ungeachtet der langen Untätigkeit mit seiner Vertragsanfechtung noch durchdringen. Diese im Tatsachenbereich fehlende Entscheidungsgrundlage hindert die abschließende Beurteilung des Rechtsfalls, sodaß der Aufhebungsbeschluß zu bestätigen ist.

Anmerkung

Z57208

Schlagworte

Erbteilung, Vereinbarung zulässig, daß nach Tod eines Miterben dessen, Nachlaßteil auf einen anderen übergehen soll, Miterbe, s. a. Erbteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00576.83.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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