TE OGH 1985/3/27 9Os43/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und einen anderen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Gerhard A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 1983, GZ 26 Vr 3870/83-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der 21-jährige Gerhard A (zu I) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB und (zu II) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er (I) am 22. (richtig: 23.) August 1983 Andreas *** dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung falsch verdächtigte, indem er ihn im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung bei der Kriminalpolizei als Täter der zu II beschriebenen Straftat bezeichnete, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war und (II) am 6.Mai 1983 in Gesellschaft des Christian A. M*** als Beteiligten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar drei Stereoanlagen und Elektrogeräte im Gesamtwert von ca 80.000 S nach Aufbrechen der Geschäftstür Verfügungsberechtigten der Firma B mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die von Gerhard A dagegen aus den Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. In seiner Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer, daß sich der Vorsitzende mit seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Schuldbekenntnis begnügte und es unterließ, ihn zum Sachverhalt im Detail zu befragen. Damit sei der Vorschrift des § 245 StPO nicht Genüge getan und der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten geschmälert worden.

Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß es vorliegend schon an den formellen Voraussetzungen des relevierten Nichtigkeitsgrundes - Nichterledigung eines Antrages; Fällung eines Zwischenerkenntnisses gegen seinen Antrag oder Widerspruch - gebricht; dazu kommt noch, daß der Vorsitzende dem geständigen Angeklagten inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles ohnedies die Möglichkeit einer zusammenhängenden Erklärung zum Anklagesachverhalt eingeräumt hat und dieser hiezu ersichtlich aus eigenem nichts hervorbrachte, weshalb im Sinne des § 245 Abs. 1, letzter Satz, StPO in der Hauptverhandlung (laut Protokoll allerdings gemäß § 252 Abs. 2 StPO unter anderem die Anzeige, also auch) die den Urteilsfeststellungen zugrundegelegte Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei zur Verlesung gelangte (vgl S 67). Im übrigen aber wäre es dem Verteidiger offengestanden, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über alle jene Umstände zu befragen, die ihm wichtig erschienen.

In seiner Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung der in Punkt II des Urteilssatzes angeführten Elektrogeräte, räumt aber selbst ein, daß der Schaden 5.000 S um ein Vielfaches überstieg. Da sonach die vom Erstgericht angenommene Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB durch die Rüge nicht berührt wird, betreffen die behaupteten Mängel keine entscheidende Tatsache und muß darauf nicht weiter eingegangen werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 20 zu § 281 Abs. 1 Z 5).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten zum Schuldspruch wegen Verleumdung - für deren Annahme übrigens eine direkte Bezichtigung gar nicht erforderlich ist, sondern unter Umständen sogar schon das Unterschieben eines das Opfer belastenden Beweismittels genügt (Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 6 zu § 297) - sich bemüht, darzutun, daß die Andreas C betreffenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei dazu geführt hätten, daß C zwar nicht des in Frage stehenden Einbruches vom 6.Mai 1983, wohl aber eines anderen, in der Nacht zum 26. Dezember 1982

verübten, überführt werden konnte, geht sie, weil ein nicht tatgegenständliches Geschehen betreffend, ins Leere. Wenn sie aber nach Zitierung eines Teiles der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie behauptet, das bloße Vorbringen, einen Gegenstand irgendwo gesehen zu haben, könne noch keineswegs das Tatbild der Verleumdung erfüllen, neglegiert sie in prozeßordnungswidriger Weise die Feststellung (S 74), daß der Angeklagte bei seiner Einvernahme von der Kriminalpolizei Innsbruck am 22. (richtig: 23.) August 1983 (vor welcher er erklärte, anläßlich eines Besuches bei C einen unter Motoren versteckten Kassettenrekorder der Marke D - also ein signifikantes Objekt des Einbruches vom 6.Mai 1983; vgl S 17, 19 und 23 - gestohlen zu haben) C als jenen Mann bezeichnete, der den Einbruchsdiebstahl am 6.Mai 1983 begangen hatte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war. Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00043.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0090OS00043_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten