TE OGH 1985/3/28 13Os212/84 (13Os213/84)

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 10. Februar 1984, GZ 21 Vr 501/83-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Urbarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Mai 1951 geborene Johann A wurde der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt, weil er in Salzburg (1) zwischen dem 24. und dem 27.Dezember 1982 wiederholt Felix P*** und dessen Familie durch die öußerung, er würde 'alle zusammenschlagen und die Bude anzünden',gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(2) Gerhard B am 25.Dezember 1982 durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht infolge einer leicht blutenden Wunde an der Unterlippe und einer Schramme an der Wange am Körper (leicht) verletzte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch zu (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen als Undeutlich; mangels zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Präzisierung seien sie zu unbestimmt, um das Tatbild der gefährlichen Drohung zu erfüllen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Begründungsmangel nicht dargestellt, lassen die Tatsachenfeststellungen des Urteils (S. 198 f.) doch an Eindeutigkeit nichts vermissen, während nur der Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) sich in der Angabe erschöpft, der Angeklagte habe Felix C und seine Familie 'in der Zeit zwischen 24. und 27.Dezember 1982 wiederholt' durch die vorstehend wiedergegebene Äußerung bedroht.

Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe liegt dann vor, wenn ihnen nicht klar zu entnehmen ist, welche Tatsachen aus welchen Erwägungen festgestellt wurden, wovon hier keine Rede sein kann; ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z. 1 StPO würde allenfalls Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z. 3 StPO bewirken. Der Sache nach bezieht sich die ausdrücklich auch gegen die Formulierung des Urteilsspruchs gerichtete Beschwerde insoweit auf diesen Nichtigkeitsgrund; indes gleichermaßen zu Unrecht: Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; erforderlich ist vielmehr bloß, daß die Tat so weit individualisiert wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Foregger-Serini MKK. 3 , Anm. II, erster Satz, zu § 260 StPO). Dabei kann die Tat, namentlich bei Tatwiederholung, zusammenfassend bezeichnet werden. Der Konkretisierung, d.h.

der genauen Beschreibung der Tat mittels Bezeichnung der einzelnen festgestellten Sachverhaltselemente, dienen die Urteilsgründe (siehe Foregger-Serini a.a.O.). Diesem Erfordernis ist im angefochtenen Urteil entsprochen.

Soweit sich die weitere Ausführung der Mängelrüge dagegen wendet, daß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich in der Wiedergabe der verba legalia 'um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen' (S. 198) erschöpfen, was die rechtliche Beurteilung, ob der Angeklagte absichtlich handelte, hindere, macht sie sachlich einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) geltend. Er liegt jedoch nicht vor, denn die Beschreibung der inneren Tatseite beim Angeklagten mit den dem Gesetz entnommenen Worten ist bestimmt und eindeutig, zumal diese Feststellung ihren formelhaften Charakter durch die ausführliche Erörterung der ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers zu dem Bedrohten im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 201) verliert. Aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Argumenten ist - der weiteren Rüge zuwider - im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung schlüssig das Vorliegen der zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) zu folgern. Die feindselige Haltung des Angeklagten gegenüber Felix C, dessen Geschäftsführung in der gemeinsam betriebenen zoologischen Handlung er mißtraute, die Wiederholung der Drohungen an verschiedenen Tagen und der sich aus seinem Vorleben ergebende, zu Gewalttätigkeiten neigende Charakter des Angeklagten lassen den vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogenen Schluß zu, daß es dem Rechtsmittelwerber bei seinen drohenden öußerungen darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die Mängelrüge versagt daher.

Die nach dem Vorgesagten mängelfreien Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er meint, daß er mit den inkriminierten öußerungen nur seinen Unmut entladen hätte und diese 'milieubedingt' (nur bloße Beschimpfungen) gewesen wären. Die Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), ist zwar von der für die rechtliche Beurteilung bindend festgestellten Tatfrage der Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, getrennt zu beurteilen (13 Os 187/82, EvBl 1982/28), doch ist diese Eignung nach dem Urteilssachverhalt nicht in Frage zu stellen, gehört doch der Bedrohte keineswegs dem Milieu des Beschwerdeführers an, sodaß die ausgestoßenen Drohungen jedenfalls die im § 74 Z. 5 StGB vorausgesetzte Wirkungsmöglichkeit hatten, was letzten Endes die Reaktion des Felix C zeigte (siehe S. 199 unten).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Wiederholung der Drohungen und die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd 'ein geringes Teilgeständnis' (ersichtlich gemeint: einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung; vgl. dazu ON 16, 40 und 41).

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Selbst wenn man im Sinn des Berufungsvorbringens eine gewisse, auf geschäftliche Differenzen zurückzuführende Erregung des Angeklagten bei den (wiederholten) Tatbegehungen nicht außer acht läßt, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wegen der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (zehn, davon sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilungen) und der durch Wiederholung der Drohungen gekennzeichneten - Intensität des deliktischen Willens nicht als reduktionsbedürftig. Aus dem etwas längeren Zurückliegen der vom Schuldspruch erfaßten Taten ist für den Berufungswerber mangels zwischenweiligem Wohlverhalten nichts zu gewinnen (vgl. den Wortlaut des § 34 Z. 17 StGB).

Aus dem Akt 21 Vr 438/84 des Landesgerichts Salzburg geht nämlich hervor, daß Johann A mit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.Jänner 1985 des am 27.September 1983 verübten Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil steht zum vorliegenden im Verhältnis des § 31 StGB Aus spezialpräventiven Erwägungen veranlaßt auch dieser Umstand den Obersten Gerichtshof nicht zur Strafherabsetzung.

Auch der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Fehlen der vom § 43 Abs 1 StGB verlangten spezialpräventiven Voraussetzungen entgegen. In diesem Zusammenhang ist (abermals) insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Angeklagten zu verweisen.

Anmerkung

E05178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00212.84.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0130OS00212_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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