TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/15 2002/13/0213

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §5 Z13;
LAO Wr 1962 §220;
LAO Wr 1962 §221 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §4 Abs1;
VereinsG 1951;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Österreichischen Sparkassenverbandes (vormals Hauptverband der Österreichischen Sparkassen) in Wien, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. September 2002, Zl. ABK-H 246/2000 und O 3/01, betreffend Kommunalsteuer für 1994 bis 1997 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen mit den Verwaltungsakten vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. April 1994 folgende Bestimmungen enthält:

"§ 1 Name und Sitz

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgenden kurz 'Sparkassenverband' genannt, ist die Interessenvertretung der Sparkassen (§ 1 Abs. 1 SpG) und der Sparkassen Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 3 SpG) Österreichs.

(2) Der Sitz des Sparkassenverbandes ist Wien.

§ 2 Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich des Sparkassenverbandes erstreckt sich

auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Der Sparkassenverband hat den Zweck, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außenhin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat seine Aufgaben in demokratischem Geiste auf ausschließlich fachlicher Grundlage zu erfüllen.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Beratung und Beschlussfassung über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Mitglieder,

b) Beobachtung, Förderung und statistische Erfassung der Entwicklung des Sparkassenwesens,

c) Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in ihren geschäftlichen Belangen,

d) Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen zur Gesetzgebung und Verwaltung im Staate und in den Bundesländern, Pflege des Verkehrs mit den politischen Vertretungskörpern, Behörden und Ämtern, Körperschaften und Interessenvertretungen jeder Art, insbesondere mit den Gemeinden, und Entsendung von Vertretern in die für das ganze Bundesgebiet und für den internationalen Bereich zuständigen wirtschaftlichen Körperschaften, Kommissionen und dergleichen Einrichtungen,

e) Unterstützung der Aufsichtsbehörden in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufsichtsrechte über die Sparkassen und Durchführung besonderer Maßnahmen, mit denen der Sparkassenverband von den Aufsichtsbehörden betraut wird,

f) Pflege und Förderung der Fachwissenschaft sowie der Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Information und Schulung von Sparkassenfunktionären und hinsichtlich gemeinsam interessierender Belange auch von Gemeindefunktionären,

g) Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch ständige Einrichtungen oder durch besondere Maßnahmen, wie z. B. durch Verwaltung sparkasseneigener oder belehnter Liegenschaften, Hebung des Sparsinns durch gemeinsame Werbeaktionen usw.,

h) Abhaltung von Sparkassentagen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen und Pflege der Verbindung mit Sparkassen und Sparkassenverbänden des Auslandes,

i) Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedssparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern,

j) Herausgabe von Fachzeitungen und sonstigen fachlichen Druckschriften,

k) Darlegung und Vertretung des Standpunktes der Sparkassen in Tageszeitungen, Zeitschriften und dergleichen,

l) Regelung der Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer der ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Sparkassenverbandes können sein:

...

(6) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Sparkassenverbandes in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Vollversammlung nach Maßgabe der hier vorgesehenen Bestimmungen mitzuwirken.

...."

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fachverband der Sparkassen wurde am 17. Juli 1947 folgende mit "Delegierungsübereinkommen" überschriebene Vereinbarung geschlossen:

"Der am heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Handelskammergesetzes vom 24.7.1946, BGBl. Nr. 182, konstituierte

Fachverband der Sparkassen

überträgt dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen die Erledigung aller Agenden (Aufgaben und Berechtigungen), die ihm nach dem Handelskammergesetz und der zu erlassenden Fachgruppenordnung im Bereich der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen zukommen.

Diese Übertragung gilt gleichzeitig als Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der dem Fachverband zustehenden Rechte; diese Vollmacht ist bis zum 31.12.1948 unwiderruflich und kann nachher zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach vorgängiger halbjähriger Kündigung widerrufen werden.

Die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen aus der Führung der Geschäfte des Fachverbandes der Sparkassen auflaufenden zusätzlichen Kosten werden im Wege der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ihm seitens des Fachverbandes der Sparkassen in einem für jedes Geschäftsjahr im vorhinein zu vereinbarenden Pauschalbetrag vergütet."

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Kommunalsteuer hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1997 fest. Sie unterwarf die Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Gänze der Kommunalsteuer. Da der Beschwerdeführer ein Verein, somit eine juristische Person des Privatrechts, sei, könne er bereits auf Grund seiner Rechtsform nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts betrachtet werden. Da er keine öffentliche Gewalt ausübe, könne der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er auf Grund des Delegierungsübereinkommens aus 1947 als "beliehener Unternehmer" im Sinne des Verwaltungsrechtes anzusehen sei, nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen. Vereinen komme Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines umfasse alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirke. Nach der Satzung bezwecke der Verein, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen ziele die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch vorwiegend auf eine Förderung wirtschaftlicher Belange ab. Dies gehe aus der Aufgabenstellung des § 3 Abs. 2 der Satzung hervor, welche zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nenne. So sei dort von Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in geschäftlichen Belangen (lit. c), Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Informationen und Schulung von Sparkassenfunktionären (lit. f) oder Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedsparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern (lit. i) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben sei letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben sei. Darüber hinaus werde die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch die Satzung ausdrücklich zur Aufgabe des Beschwerdeführers erklärt (lit. g). Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder werde der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Auf eine konkrete Leistungserbringung an einzelne Mitglieder in einem bestimmten Zeitraum komme es nicht an. Vom Beschwerdeführer seien neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulung, Miete und Küche keine weiteren Einnahmen erzielt worden. Bei den Bereichen Schulung, Miete und Küche handle es sich unbestritten um Tätigkeiten, welche dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein nichtunternehmerischer Bereich im Sinne des § 3 Abs. 1 KommStG zukomme, weshalb die von ihm gewährten Arbeitslöhne zur Gänze in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 203 der Wiener Abgabenordnung (WAO) obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Die Abgabenberufungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer (§ 204 WAO). Die Abgabenberufungskommission hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind (§ 220 WAO). Der Vorsitzende leitet nach § 221 Abs. 1 leg. cit. die Beratung und Abstimmung. Über die Beratung und Abstimmung ist nach § 221 Abs. 3 WAO eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seinem Vertreter sei im Rahmen einer Akteneinsicht am 23. Oktober 2002 keine Auskunft darüber erteilt worden, wie lange die belangte Behörde über den Fall beraten habe und ob sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers überhaupt auseinandergesetzt habe. Daher müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass überhaupt keine Beratung vor der Beschlussfassung stattgefunden habe und die belangte Behörde über seine Berufung entschieden habe, ohne dass die Mitglieder der Abgabenberufungskommission Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und darüber zu beraten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach er im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist keine Niederschrift über die Beratung und Abstimmung der belangten Behörde enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers eine Beratung über seine Berufungen nicht stattgefunden hat. Daran können auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nichts ändern, dass aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehe, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese widerlegt habe. Denn damit behauptet die belangte Behörde nicht einmal, dass eine Beratung stattgefunden habe.

Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, VwSlg 7.505/F). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das fortzusetzende Verfahren zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Das Unternehmen umfasst nach § 3 Abs. 1 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, und nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Die Arbeitslöhne sind nach § 5 Abs. 3 KommStG nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

Da sich das KommStG zur Begriffsbestimmung des Unternehmers und zur Umschreibung des Umfanges des Unternehmens im § 3 der Formulierungen des Umsatzsteuergesetzes bedient, leitet der Verwaltungsgerichtshof daraus ab, dass die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, 95/13/0185, mwN).

Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm seien durch das nach wie vor in Kraft befindliche Delegierungsübereinkommen vom 17. Juli 1947 alle Agenden (Aufgaben und Rechte) des Fachverbandes der Sparkassen übertragen worden. Deshalb erfülle er dessen Aufgaben. Hätte der Fachverband jene Aufgaben nicht übertragen, sondern selbst erfüllt, unterläge er nicht der Kommunalsteuer. Es wäre nicht einzusehen, dass die kommunalsteuerlichen Folgen anders wären, wenn die völlig identen Aufgaben bloß durch einen anderen Rechtsträger als dem Fachverband erfüllt werden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 3 KommStG zu behandeln sei.

Als kollektivvertragsfähige Körperschaft gelte der Beschwerdeführer nach § 5 Z 13 KStG 1988 als von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, einerseits Körperschaften öffentlichen Rechtes und kollektivvertragsfähige Körperschaften steuerlich zu begünstigen, andererseits aber gerade den Beschwerdeführer, der sowohl die Aufgaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfülle als auch über Kollektivvertragsfähigkeit verfüge, der Kommunalsteuer zu unterwerfen. Daher sei der Beschwerdeführer als Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 3 Abs. 3 KommStG zu behandeln.

Mögen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten im eigenen Namen betraut werden (Beleihung, beliehene Unternehmer) und dann Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung ausüben, werden sie dadurch aber weder zu Körperschaften öffentlichen Rechts noch zu Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 203 zu § 2 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die im KStG 1988 für kollektivvertragsfähige Körperschaften vorgesehene Befreiung beschränkt sich auf die Körperschaftsteuer und findet im KommStG keine Entsprechung.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass in seinen Aufgabenbereich auch die Kommunalsteuerpflicht auslösende Tätigkeiten fallen. Insbesondere im Bereich der Schulung übe der Beschwerdeführer auch gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen eines Leistungsaustausches Tätigkeiten aus, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Es gebe aber eine Reihe von vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten, mit denen er keinesfalls in einen Leistungsaustausch mit seinen Mitgliedern oder anderen Personen trete, etwa neben der Interessenvertretung und dem Lobbying die Förderung des Sparkassensektors in seiner Gesamtheit. Dies gelte auch für die näher angeführten, in der Satzung in § 3 Abs. 2 lit. b, e, f, h und j ausdrücklich angesprochenen Aufgaben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0162, VwSlg 7.367/F, ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei einem Verein für den Bereich der Kommunalsteuer von einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich auszugehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die Betätigung einer Personenvereinigung zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, wenn die Beitragsleistungen der Mitglieder zur Gänze als Leistungsentgelte bzw. unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind. In jenem Beschwerdefall leitete der Verwaltungsgerichtshof aus den Statuten des dort beschwerdeführenden Vereines ab, dass dessen "Zweck, Mittel"-Bestimmung auf eine Förderung (betriebs)wirtschaftlicher Belange abziele und anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen die Ausrichtung des Vereinszweckes auf spezifische wirtschaftliche Aufgaben im Zusammenhang mit Innovationen im Sparkassensektor eingeengt sei.

Im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0089, VwSlg 7.366/F, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der unternehmerische Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, während der nicht unternehmerische Bereich eines Vereines jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder entfaltet. Liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigungen ein konkreter Leistungsaustausch zu Grunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis von Mitgliedern erbrachten Leistungen der Steuerpflicht, auch wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, dass die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluss der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung. Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von Leistungen des Vereins zu profitieren. Hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet. Jenem Beschwerdefall lag zu Grunde, dass Zweck des dort beschwerdeführenden Vereins war, allen Industriezweigen der Markenartikelindustrie zu dienen. Diese wirtschaftliche Zielrichtung des Vereins ging auch aus der Aufgabenstellung seiner Statuten hervor, die zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nannte.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt der Vereinszweck weder in wirtschaftlichen Aufgaben in einem eingeengten Bereich des Sparkassensektors noch in der wirtschaftlichen Förderung eines Industriezweiges, sondern nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Beschwerdeführers in der Gesamtvertretung des Sparkassenwesens und der Wahrnehmung der Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, liegt diese Zweckbestimmung einer allgemeinen Interessenvertretung näher als einer wirtschaftlichen Förderung der Vereinsmitglieder.

Dazu kommt jedoch insbesondere, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht in Abrede gestellt hat, mit dem Delegierungsabkommen aus 1947 seien dem Beschwerdeführer alle Aufgaben des Fachverbandes, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, übertragen worden. Mit jenem Delegierungsübereinkommen ist auch eine Kostenregelung getroffen worden, welche den Ersatz der dem Beschwerdeführer dadurch entstehenden Kosten durch den Fachverband vorsieht. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer Aufgaben des Fachverbandes und somit auch gegenüber den (Zwangs-)Mitgliedern der Wirtschaftskammer zu erfüllen hat, die nicht notwendigerweise Vereinsmitglieder sein müssen. Inwieweit diese von einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf den Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben (an sich) hoheitlicher Art waren und somit nicht in den unternehmerischen Bereich des Beschwerdeführers fielen, hat die belangte Behörde nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die meisten der von ihm ausgeübten Tätigkeiten würden in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrung der Gesamtbelange seiner Mitglieder ausgeführt, weshalb die Vermutung widerlegt sei, die Beitragsleistungen hätten nicht die Eigenschaft echter Mitgliedsbeiträge. Dazu führt der Beschwerdeführer beispielsweise an, dass er im Abgabenverfahren darauf hingewiesen habe, unter der in der Satzung angeführten Aufgabe der Interessenvertretung und des Lobbyings habe er auch Berichte, Gutachten und Vorschläge zur Gesetzgebung, zur Verwaltung sowie zu Vorhaben der Europäischen Institutionen erstattet und den Verkehr mit den politischen Vertretungskörpern, Behörden und Ämtern, Körperschaften und Interessenvertretungen jeder Art, insbesondere mit den Gemeinden, gepflogen sowie Vertreter in die für das gesamte Bundesgebiet und für den internationalen Bereich zuständigen wirtschaftlichen Körperschaften, Kommissionen und dergleichen Einrichtungen entsandt. Mit diesen schon aus der Satzung ersichtlichen Aufgaben des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit den vom Fachverband übertragenen Aufgaben lässt sich daraus jedoch entnehmen, dass auch ein nicht unternehmerischer Bereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers besteht. Dieser tritt neben den unternehmerischen Bereich, welchem der Beschwerdeführer selbst die Schulung zuordnet und welchem auch die von der belangten Behörde aufgezählten Aufgaben der Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen, der Gewährung "unentgeltlichen" Rechtsschutzes für die Mitgliedsparkassen in geschäftlichen Belangen sowie der Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch ständige Einrichtungen und besondere Maßnahmen wie zB durch Verwaltung sparkasseneigener oder belehnter Liegenschaften oder gemeinsame Werbeaktionen zuzuordnen sind.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X00

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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